Schutz der Lebensversicherung bei selbständigen Hartz-IV-Empfängern / Arbeitslosengeld II
Wer finanziell im Aus steht und deswegen Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”) beantragt, muss seine Lebensversicherung nicht in jedem Fall vorher auflösen. Bisher zählt die Kapitallebensversicherung im Regelfall zu denjenigen Vermögenswerten, die erst aufzuzehren sind, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. In einem am 7. Mai 2009 vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hielten die Richter es allerdings für notwendig, dass bei Selbständigen zu prüfen sei, ob nicht auch die Kapitallebensversicherung “objektiv und subjektiv” zur Altersvorsorge bestimmt sei (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R). Hier geht es zur ausführlichen Meldung von des juristischen Nachrichtendienstes Beck-Online.






