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Arbeitnehmer von Fotojournalisten

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung ist für Fotojournalisten Pflicht - und sinnvoll. Wer sich nicht meldet, muss seit einigen Jahren nur noch ab dem Zeitpunkt der Meldung Mitgliedschaftsbeiträge nachzahlen, zu dem er sich gemeldet hat. Wer allerdings einen Arbeitnehmer einstellt, muss im Regelfall für fünf Jahre Beiträge nachzahlen, rund 1.500 Euro werden es hier wohl sein. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ganz aktuell eingestellt wird, die Aufnahme der eigenen Tätigkeit aber Jahre zurückliegt und in der Vergangenheit vor der Einstellung keine sonstigen Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Das jedenfalls ist die Rechtsauffassung der BG, die in einem aktuellen Fall nunmehr auch von der Leitung der Berufsgenossenschaft bestätigt wurde. Konkret heißt das: Wer einen Arbeitnehmer einstellt, sollte zunächst sich selbst anmelden. Dann tritt die Beitragspflicht ab dem Folgetag der Meldung ein. Anschließend sollte er den Arbeitnehmer einstellen und melden. Wer den Arbeitnehmer direkt einstellt und erst nach Meldung des Arbeitnehmers die eigene Meldung vornimmt, muss dagegen für fünf Jahre nachzahlen. Der DJV prüft derzeit, ob er gegen diese Rechtsauffassung juristisch vorgehen kann.