Fotorecht - Prominente im Urlaub
Während die Veröffentlichung der Begründung des "Fußballspieler-Kahn-Urteils" des Bundesgerichtshofs noch auf sich warten lässt (Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06), gibt ein Urteil des Landgerichts Berlin in Sachen "Fußballspieler-Podolski" einen Hinweis auf die weitere Entwicklung des Fotorechts (Urteil vom 12. 9. 2006 - 27 O 856/06). Der Tatbestand ist trivial: Der Fußballspieler wurde während des Urlaubs am Strand fotografiert. Urlaub und Strand sind pressefrei, meint das Landgericht im Ergebnis. Das gilt auch für einen öffentlich zugänglichen Strand, wenn kein besonderer Grund für die Berichterstattung vorliegt, sondern lediglich gerade die private Zurückgezogenheit thematisiert oder ausgenutzt wird. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Bezugnahme des Gerichts auf die "Leserreporter". Gerade weil die BILD-Zeitung ihre Leser zu Aufnahmen auch aus dem Privatbereich von Prominenten aufruft, erschien dem Landgericht die Veröffentlichung als nicht zu rechtfertigen: "Denn die mit der ständigen Gefahr der Aufzeichnung privater Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Alltag stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar. Diese Gefahr ist im vorliegenden Fall besonders hoch, weil die "B"-Zeitung mit ihrer Aktion "Leser-Reporter sehen ganz genau hin!", bei der sie 500 Euro für ein spektakuläres Foto ausgelobt hat, den Kreis potenzieller Fotografen auf ihre gesamte Leserschaft ausgedehnt hat."





