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Freier Sportredakteur kein Arbeitnehmer

Ein freier Sportredakteur einer Rundfunkanstalt ist vor dem Bundesarbeitsgericht mit der Klage auf Feststellung seines Status als Arbeitnehmer unterlegen. Der Grund hierfür lag darin, dass er Zeiten, zu denen er nicht zur Verfügung stehen wollte, jeweils im Voraus für die Dienstplanung angeben konnte, bei der Abfassung der Inhalte im Wesentlichen großen Spielraum hatte, die Themen auch selbst auf Redaktionskonferenzen beeinflussen konnte und auch für andere Auftraggeber tätig wurde. Zwar kann bei programmgestaltenden Mitarbeitern entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Im vorliegenden Fall sah das Bundesarbeitsgericht aber keine solche Weisungsgebundenheit. Das Urteil weicht im Ergebnis nicht von der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit ab. Die Weisungsgebundenheit bleibt auch hier das entscheidende Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft. Wer ständig und nach klaren, zwingenden Vorgaben für Redaktionen tätig ist, ohne dass Aufträge wirklich abgelehnt werden können und eine eigenständige Bearbeitung des Themas möglich ist, gilt als Arbeitnehmer, auch wenn er einen Vertrag als "freier Mitarbeiter" hat. Umgekehrt haben freie Journalisten, die mit erheblicher inhaltlicher Gestaltungsfreiheit tätig sind und ihre Diensteinteilung frei von faktischen Zwängen selbst festlegen können, zudem für andere Auftraggeber tätig werden, wenig Chancen, wenn es um die Feststellung des Status als Arbeitnehmer geht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. 3. 2007 - 5 AZR 499/06, Quelle: NZA-RR 2007, Seite 424