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Modefotograf ist gewerblich, auch wenn Auftrag von einer Zeitschriftenredaktion kommt

Wenn Fotografen im Auftrag einer Zeitschriftenredaktion Modefotografien anfertigen, sind sie gewerblich tätig. Das hat das Finanzgericht Hamburg jetzt entschieden (FG Hamburg - 2 K 248/05 - 18.06.2007). Im konkreten Fall hatte die Zeitschrift den Fotografen damit beauftragt, Fotomodels an bestimmten Orten im In- und Ausland zu fotografieren. Die Kleidungsstücke wurden der Zeitschrift von Herstellern zur Verfügung gestellt. Der Fotograf konnte die Models selbst aussuchen und auch die konkrete Locationsowie den Bildausschnitt festlegen, also ob die Person angeschnitten oder vollständig im Bild gezeigt wurde. Bei der Betextung der Bilder wirkte der Fotograf nicht mit, diese enthielten regelmäßig Angaben zu Preisen und Bezugsquellen. Für eine künstlerische - und damit freiberufliche - Modefotografie sah das Finanzgericht keine Anhaltspunkte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Es deckt sich allerdings mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs, der Fotos für die Bebilderung von Programmzeitschriften wegen fehlendem Informationscharakter als gewerblich eingestuft hatte.