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http://www.djv.de/index.php?id=1624&type=98 | Druck: 21.05.12 08:51:55 |
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AGB bei Springer für Freie inakzeptabel
Die seit dem 1. Januar 2007 von der Axel Springer AG verschickten Honorarregelungen (Text/Bild) sehen explizit eine Mehrfachnutzung der Beiträge vor, ungeachtet der Verwertungszwecke ("auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc."). Die Frage der angemessenen Honorierung für diese Nutzungen wird lediglich so geregelt, dass sich diese Frage "nach Absprache" regelt.
Die Frage einer werblichen Nutzung "kann" auch gesondert abgesprochen werden. Umkehrschluss: Es "kann", muss aber nicht. Für Freie, die beispielsweise Privatpersonen ohne Model-Release fotografieren (Beispiel: Passanten), kann die Einräumung von Werberechten zu erheblichen juristischen Komplikationen führen. Im Grunde muss man damit jedem Pressefotografen schon allein aus diesem Grund den Widerspruch gegen die Regelung empfehlen.
Dem Verlag verbleiben auch bei einem Erstdruckrecht anschließend "jedenfalls" die einfachen Nutzungsrechte. Sofern Beiträge an Dritte verkauft werden, "kann" vereinbart werden, dass der freie Mitarbeiter am Netto-Erlös beteiligt wird.
An den eingelieferten Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum: Dia-Sammlung, scheide wohl, heißt es damit zumindest für die Kollegen, die (noch) nicht digital anliefern.
Wenn mehrere Bilder aus einer Fotoproduktion verwendet werden, wird das Honorar nach den Maßstäben einer "jeweils gültigen Abschlagstaffel" vermindert, die immerhin nicht einmal wirklich geheim bleiben muss, weil sie "auf Verlangen bekannt gegeben wird." Bei dieser Gelegenheit sei hiermit mitgeteilt, dass der DJV die Bekanntgabe dieser Abschlagstaffel verlangt, zu den im Impressum angegebenen Händen.
Die Regelung zur Mehrfachnutzung noch einmal: "Eine Mehrfachnutzung der Beiträge ... ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung."
Die Axel-Springer AG dürfte zu den wenigen Auftraggebern gehören, die offenherzig in ihren AGB mitteilen, dass sie für bestimmte angelieferte Bilder überhaupt kein Honorar zahlen wollen: "Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird (werden?) weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt." Warum sollte denn jetzt noch irgendein verständiger Mitarbeiter noch den Service erbringen, abends oder nachts einmal bei der Polizei vorbeizuschauen? Vielleicht findet sich ja ein Leserreporter, der ein eigenes Fahndungsfoto produziert.
Gezahlt wird im Übrigen eher spät: Anstrichhonorare bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung. Wenn jemand eine Rechnung schreibt, wird diese erst sechs (!) Wochen nach Eingang der Rechnung fällig. In der Restwirtschaft jenseits von Springer ist dagegen die sofortige Fälligkeit ohne Abzug gang und gäbe. Wird der Beitrag nicht zum geplanten Termin veröffentlicht, hat der Journalist immerhin Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Das muss man allerdings, sofern es nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der geplanten Veröffentlichung angewiesen wurde, innerhalb von weiteren (!) vier Wochen mit einer Ausfallrechnung einfordern. Was passiert, wenn man das nicht tut, wird nicht erläutert. Möglicherweise meint der Verlag, dann sei der Anspruch verwirkt, verfallen oder sonstwie erloschen.
Beispiel: Im Januar bestellt Redakteur R ein Bild für die Märzausgabe, den der freie Fotograf F am 20. Januar fotografiert. Während F eigentlich zu Recht ein Honorar mit Lieferung des Bildes am 21. Januar erwartet, kann er eine Zahlung von R laut AGB frühestens am 15. April erwarten. Setzt die Redaktion das Bild gar nicht ein, muss F aber bis zum 15. April überhaupt einmal warten, ob Geld kommt, und darf dann bis zum 15. Mai die Ausfallrechnung stellen.
Noch seltsamer soll es werden, wenn das Ereignis, das Gegenstand des Auftrags ist, nicht mehr stattfindet. Beispiel: Freier Fotograf F soll das Amtsjubiläum des afghanischen Präsidenten fotografieren, er reist dorthin (Flugkostenübernahme und zusätzlicher Pauschalbetrag 5.000 Euro). Nehmen wir an, der Präsident tritt überraschend zurück: Laut AGB hat der freie Journalist jetzt (wohl nur noch) seine "vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen" nachzuweisen. Warum eigentlich?
Wozu brauchen Verlage überhaupt noch Urheber? Ihre Namensnennung kostet ja ohnehin viel zu viel Druckerschwärze (und digitalen Speicherplatz): "Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus".
Nicht einmal mehr einen Belegversand pflegt man vorzunehmen, das Original sollen sich doch die Autoren kaufen: "Ein Veröffentlichungshinweis kann durch Versand von PDF geführt werden." (Warum die noch einfachere Regelung: "Wer unbedingt einmal sehen zu müssen glaubt, was wir eigentlich mit den Beiträgen machen, kann sie dienstags zwischen 14 und 15 Uhr beim Pförtner im Hinterhaus einsehen"?).
Die Honorarregelungen verstoßen damit gegen das Urhebergesetz, das eine angemessene Vergütung festlegt. Ebenso verstoßen sie gegen die branchenüblichen Honorierungsgrundsätze, wie sie insbesondere in den Übersichten des DJV und der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing niedergelegt sind. Sie verstoßen im Übrigen auch gegen die Honorierungsgrundsätze im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten.
Der Vorgang ist mehr als erstaunlich, da der Axel Springer AG die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und der 12-a-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten sehr wohl bekannt ist.
Freien Journalisten (auch freien Bildjournalisten) ist zu empfehlen, diesen Honorarregelungen zu widersprechen, da sie ansonsten unter Umständen von den Gerichten als anerkannt gelten könnten. Für die Einzelfallberatung stehen DJV-Mitgliedern die Ansprechpartner in den Landesverbänden und der DJV-Geschäftsstelle zur Verfügung.