DJV Shop
Vertragsbedingungen und Honorare 2012 - Download-Seite
Gemeinsame Vergütungsregeln - Download-Seite
DJV Bildportal

News

Hartz IV und Auswirkungen auf Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

hir, djv, 20. August. Ab dem Jahr 2005 werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung zusammengeführt. Während dieses neue Arbeitslosengeld II für Bezieher von Arbeitslosenhilfe mitunter deutliche Abstriche bringt, profitieren umgekehrt auch ein Teil der Sozialhilfe-Empfänger und –Berechtigten.

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Stattdessen erhalten sie das neue Einstiegsgeld, allerdings nur nach Ermessen des Arbeitsamtes (16 SGB II). Das Einstiegsgeld kann für bis zu zwei Jahre bewilligt werden. Die Höhe dieser Leistung sowie weitere Details werden noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Der Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") wird Empfängern von Arbeitslosengeld II ebenfalls nur noch nach Ermessen der Arbeitsagentur gezahlt. Laut Bundeswirtschaftsministerium wird das aber ohnehin der Ausnahmefall sein, da es das Einstiegsgeld als geeigneteres Mittel ansieht (Pressemitteilung des BMWA vom 12. August 2004).

Wer Arbeitslosengeld II nur deswegen bezieht, weil seine Ansprüche aus Arbeitslosengeld I zu gering sind, soll dagegen weiterhin Anspruch auf Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss behalten (laut erwähnter Pressemitteilung des BMWA).

Um möglichem Missbrauch vorzubeugen, sollen beim Existenzgründungszuschuss künftig die Vorlage eines Geschäftsplans und die Stellungnahme eines fachkundigen Dritten zur Voraussetzung gemacht werden.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld-II werden spezielle Hinzuverdienstgrenzen eingeführt. Bis zu einem Zusatzeinkommen aus Job oder selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro sind 15 Prozent als Freibetrag erlaubt. Also bleiben bei 400 Euro Gewinn 60 Euro Reingewinn, die übrigen 340 Euro werden mit dem Alg-II-Anspruch verrechnet. Bei einem Einkommen von über 400 bis zu 900 Euro werden zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag anerkannt, aber nur für den Teil, der über 400 Euro liegt. Über 900 bis 1.500 Euro sollen es dann noch einmal zusätzlich 15 Prozent sein, erneut allerdings nur aus dem Teil, der über 900 Euro liegt.

Beispiel 1: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit 300 Euro ergibt einen Freibetrag von 45 Euro.

Beispiel 2: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit 600 Euro ergibt einen Freibetrag von 120 Euro.

Beispiel 3: Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit 1.000 Euro ergibt einen Freibetrag von 360 Euro.

Für Personen, die bisher Arbeitslosenhilfe bezogen haben, galten bisher 165 Euro als Mindestfreibetrag, 20 Prozent des Einkommens als Höchstgrenze (§ 141 SGB III). Vorteile von dieser Änderung haben also nur Personen mit Nebeneinkommen von über 750 Euro.

Für Personen, die vorher allenfalls Anspruch auf Sozialhilfe hatten, wird der Hinzuverdienst zum Teil gesenkt, zum Teil erhöht. Bisher wurden Freibetragsregelungen von den Sozialämtern selbst festgelegt, wobei die maximale Grenze meist bei etwa 150 Euro lag. Insofern können einige Sozialhilfe-Empfänger durch Kombination aus Alg-II und Gewinnen aus selbstständiger Tätigkeit ihr Nettoeinkommen durchaus weiter erhöhen. Auch das Einstiegsgeld kann für sie ein Weg aus der Sozialhilfe sein. Bisher gab es im Sozialhilferecht nur sehr allgemeine Bestimmungen über Fördermaßnahmen zur Selbstständigkeit.

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen ihren Arbeit- oder Auftraggebern unverzüglich ein spezielles Formular der Arbeitsagentur vorlegen, um sich Art und Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Vergütungshöhe bescheinigen zu lassen (§ 58 SGB II). Kritiker befürchten, dass Arbeit- und Auftraggeber dann solche Mitarbeiter nicht mehr einsetzen, die sich durch Vorlage des Formulars als Kostgänger der Arbeitsagentur outen. Allerdings existierte diese Regelung auch schon nach altem Recht bei Bezug von Arbeitslosengeld- und hilfe (313 SGB III).

Arbeitlose sollten in jedem Falle vor Auslaufen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I prüfen, ob für sie der Gang in Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss die ratsamere Alternative ist. Gleiches gilt für diejenigen, die bereits jetzt Arbeitslosenhilfe beziehen. Wer schon jetzt Sozialhilfe bezieht oder grundsätzlich dazu berechtigt wäre, kann dagegen prüfen, ob er nicht durch Antrag auf Arbeitslosengeld II oder auf Einstiegsgeld sein Nettoeinkommen aufbessern kann.

Der aktuelle Gesetzestext findet sich unter

www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm