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Freie Journalisten bekommen die höchste Leistungsstufe bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - auch ohne Hochschulabschluss

Beitrag von Klemens Kruse

Die 58. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat am 21. November 2008 in einem vom DJV-Landesverband Berlin vertretenen Fall verkündet, dass freie Journalistinnen und Journalisten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert haben, einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach der höchsten Stufe haben können, auch wenn sie kein Hochschulstudium abgeschlossen haben (Aktenzeichen: S 58 AL 5203/08).

Seit 2006 können sich freie Journalistinnen und Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich gegen das Risiko einer Arbeitslosigkeit versichern. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich dabei in der Regel nach sogenannten Qualifikationsgruppen (so genannte fiktive Bemessung, § 132 Sozialgesetzbuch III). Zu Grunde zu legen ist dabei die Qualifikation, die für die Beschäftigung erforderlich ist, in die die Bundesagentur für Arbeit die Antragstellerin/den Antragsteller zu vermitteln hat. Die höchste Qualifikationsgruppe mit dem höchsten Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt dabei für die Beschäftigungen, für die ein Hochschulabschluss erforderlich ist.

Der DJV Berlin vertritt wie der Bundesverband die Auffassung, das Journalistinnen und Journalisten selbst dann Anspruch auf die höchste Arbeitslosengeldleistung haben, wenn sie selbst keinen Hochschulabschluss erworben haben. Der Grund dafür liegt darin, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eine Einstellung als Journalistin/Journalist faktisch ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt.

Die Bundesagentur hatte sich allerdings in zwei vom DJV Berlin vertretenen Fällen dieser Auffassung nicht angeschlossen und nur ein geringeres Arbeitslosengeld nach der für Fachschulabschlüsse und Meisterprüfungen geltenden Qualifikationsgruppe 2 gewährt. Während eine andere Kammer des Sozialgerichtes Berlin die dagegen gerichtete Klage noch abgewiesen hatte (Az.: S 62 AL 1562/07, die vom DJV-Landesverband Berlin für das Mitglied beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung wird unter dem Az.: L 10 AL 302/08 geführt), hat die 58. Kammer des Sozialgerichts Berlin nun in erfreulicher Deutlichkeit einen Anspruch auf die höchste Arbeitslosengeldleistung gebilligt (Az.: S 58 AL 5203/08). Das Gericht begründete seine Entscheidung mündlich mit dem bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers, den vorgelegten Stellenanzeigen, die belegten, dass im Journalismus überwiegend ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung einer Beschäftigung ist, und dem Günstigkeitsprinzip. Danach richtet sich die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Gunsten der Anspruchsberechtigten nach der Beschäftigung, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordert. Mit dem letzten Argument schloss sich das Gericht einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 09. August 2007 an (Az.: L 7 AL 1160/07).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Der Autor des Beitrags, Klemens Kruse, ist Rechtsanwalt und kommissarischer Geschäftsführer des DJV-Landesverbandes Berlin