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Wertpapierverluste als Betriebsausgabe bei Freiberuflern

Freiberufler können Verluste aus Wertpapiergeschäften als Betriebsausgabe geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiere objektiv geeignet und vom Unternehmer subjektiv dazu bestimmt waren, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen. Eine Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis ist nicht erforderlich, weil dies nur für bewegliche Sachen vorgeschrieben ist. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 25. April 2007 (Aktenzeichen 2 K 239/05, rechtskräftig, Urteil im Volltext in EFG 2007, 1414ff.) entschieden.

Grundsätzlich können Freiberufler, die den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, Wirtschaftsgüter nicht einfach nach Belieben dem privaten oder unternehmerischen Bereich zuordnen. Es gibt Sachen und Rechte, die per se als Privatvermögen gelten, beispielsweise der Fernseher im Wohnzimmer. Andere Wirtschaftsgüter gelten per se als Betriebsvermögen, beispielsweise das Auto, das zu mehr als 50 Prozent geschäftlich genutzt wird. Bei Sachen und Rechten, die weder dem Privat- noch dem Geschäftsbereich eindeutig zugeordnet werden können, kann der Unternehmer weitgehend frei bestimmen, welcher Seite das Wirtschaftsgut zuzuordnen ist. Es kommt jedoch für die Zuordnung zum Betriebsvermögen immer noch darauf an, ob die Anschaffung objektiv geeignet und vom Unternehmer subjektiv dazu bestimmt waren, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen.

 

Bei Wertpapieren wird ein strenger Kontrollmaßstab angelegt. Für die berechtigte Zuordnung zum Betriebsvermögen spricht dem Urteil zufolge:

 

Für die objektive Eignung:

 

- Die konkret gekauften Wertpapiere waren zum Zeitpunkt des Kaufs nicht besonders risikobehaftet

- Die Anschaffung der Wertpapiere kann glaubhaft mit Investitionsabsichten begründet werden, die mit den Papieren später finanziert werden sollen

- Der Zweck der Investition ist nachvollziehbar, da es sich um die Finanzierung der Bürorenovierung und Ersatz technischer Einrichtungen, insbesondere Telefon und Computeranlage, handeln soll

- Die durch die Wertpapiere geschaffene Liquiditätsreserve ist nicht wesentlich größer als die zu erwartenden Investitionen

 

Für die subjektive Eignung:

 

- Der Ausweis der Anschaffung in der betrieblichen Buchhaltung

- Die Erträge aus den Wertpapieren wurden in der Buchhaltung als Betriebseinnahme deklariert

- Die Korrespondenz bezüglich dieser Wertpapiere wurde unter der geschäftlichen Adresse bzw. Geschäftsbezeichnung geführt, - Im konkreten Fall lag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Freiberuflern vor: da die Korrespondenz an beide Gesellschafter gerichtet war (wenn auch ohne Zusatz "GbR"), spricht das noch mehr für das Vorliegen einer geschäftlichen Investition, da es unüblich erscheint, dass Mitunternehmer sich als Privatpersonen nur zum Zwecke der privaten Spekulation zusammenschließen

 

Nicht entscheidend ist der Umstand, dass die Wertpapiere nicht in das betriebliche Bestandsverzeichnis aufgenommen wurden.

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Von Redaktion am 9/26/2007 08:19:00 AM unter Bildjournalisten veröffentlicht