Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer des nächsten Jahres sind in diesem Jahr absetzbar
Die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer des letzten Quartals eines Jahres kann in diesem Jahr abgesetzt werden, auch wenn sie erst am Anfang des nächsten Jahres gezahlt wird. Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt, die auch dem Vorjahr zuzordnen ist, kommt das normalerweise geltende Abflussprinzip nicht zur Anwendung.
Konkret bedeutet das beispielsweise für dieses Jahr, dass die Anfang Januar 2008 gezahlte Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das letzte Quartal 2007 in der Steuererklärung 2007 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 1.8.2007, XI R 48/05 (veröffentlicht am 10.10.07) .





