Wahltarif ohne Wahlfreiheit? Wie ist ein Wechsel der Krankenkasse noch möglich?
Ab dem 1. Januar 2009 müssen Freie im Rundfunk, die über ihren Sender in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für einen "Wahl"-Tarif Krankengeld zusätzlich erhebliches Geld an die Kasse zahlen - wenn sie verhindern wollen, dass sie (und ihre eventuell familienversicherten Angehörigen) im Falle einer Krankheit zu Sozialfällen werden. Denn wer nicht arbeitet, für den werden keine Beiträge mehr eingezahlt - und damit endet die Krankenversicherung selbst bei Krankheit. Ausnahme: Die/der bisher Versicherte bezieht Krankengeld. Der Automatismus "Gesetzliche Krankenversicherung = Krankengeld" entfällt aber für die Gruppe der Freien im Rundfunk ab 1. Januar 2009. Ausnahme: Diejenigen Freien an Rundfunkanstalten, die über Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung haben. Allerdings gibt es Anzeichen dafür, dass die Rundfunkanstalten die Tarifverträge so interpretieren möchten, dass es einen solchen Anspruch ab dem 1. Januar 2009 nicht (mehr) gibt. Die Folge wäre, dass alle gesetzlichen krankenversicherten "Rundfunk-Freien" den Wahltarif Krankengeld wählen müssen, der für Kollegen über dem Alter von 50 Jahren mehrere hundert Euro extra betragen kann.
Zu diesen Hiobsbotschaften kommt jetzt noch eine hinzu: Der Wechsel der Krankenkasse soll nicht so einfach sein, wie es manche Berater (außerhalb des DJV) in den letzten Monaten meinten. Grundsätzlich kann von einer Krankenkasse zur anderen nur unter Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Im Regelfall ist die Kündigung daher erst mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats ab Eingang des Kündigungsschreibens möglich. Außerdem ist die Einhaltung einer "Bindefrist" von 18 Monaten bisheriger Mitgliedschaft in der Krankenkasse erforderlich. Ein Sonderkündigungsrecht mit kürzerer Wechselfrist gilt demgegenüber dann, wenn die Kasse ihren Beitrag erhöht. Also hatten manche Berater gemeint, dass dies auch dann gelte, wenn wie geplant der generelle Krankenkassenbeitrag auf 15,5 Prozent steigt. Falsch, meinen jetzt die Krankenkassen, eine generelle Beitragserhöhung gibt kein Sonderkündigungsrecht. Nur wenn eine Kasse einen Zusatzbeitrag zum generellen Beitragssatz erhebt, soll das Sonderkündigungsrecht gelten. Das ist dem Vernehmen nach aber wohl noch von keiner Kasse beabsichtigt. Folge: Wechseln kann nur, wer 18 Monate Versicherungszeit bei seiner Krankenkasse nachweisen kann und die rund zweimonatige Kündigungsfrist in Kauf nehmen kann.
Der DJV hatte seinen Mitgliedern in den Online-Tipps für Freie, Freien-Blog und auch im Branchenblatt "journalist" frühzeitig den Rat gegeben, vorsorglich bis Ende Oktober ("Bis Halloween") bei der Krankenkasse zu kündigen, um in den Fristen zu bleiben. Der DJV wird allerdings dennoch prüfen, inwieweit er dennoch die Rechtsposition derer unterstützen kann, die trotz dieser Ratschläge erst im November oder gar Dezember kündigen, sollte es zu Problemen kommen.
Fraglich ist, inwieweit Betroffene unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Kassen bei einem Krankenkassenwechsel eine Versicherungslücke riskieren. Denn bei der bisherigen Kasse sollte natürlich derjenige, der wechseln möchte, keinen Wahltarif Krankengeld wählen, da dies zu einer dreijährigen Bindefrist bei der bisherigen Kasse führt. Wer absolut vorsichtig ist, müsste versuchen, bei seiner neu ausgewählten Krankenkasse für die Zeit vom 1. Januar bis zur ersten Wechselmöglichkeit (d.h. bei Kündigung noch im November bis zum 31. Januar, bei Kündigung im Dezember bis zum 28. Februar 2009) eine freiwillige Versicherung abzuschließen, wenn die neue Kasse eine gleichzeitige Versicherung in zwei Kassen akzeptiert. Ob das möglich ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Die meisten Freien werden eine solche Doppelversicherung für zu teuer und aufwändig befinden: Hier bleibt nur noch das Risiko - entweder auf den Wechsel zu verzichten, oder aber wechseln und zwei Monate ohne Krankengeldansprüche riskieren. Für Frauen, die gerade in den letzten Monaten der Schwangerschaft sind, in keinem Fall zu empfehlen, da der Anspruch auf Mutterschaftsgeld den Anspruch auf Krankengeld voraussetzt. Sie sollten also auf einen solchen risikofreudigen Wechsel verzichten.
Der DJV empfiehlt im Übrigen weiterhin, mit dem Abschluss eines Wahltarifs zu warten, bis er einen brauchbaren Überblick über die Wahltarife vorlegen kann. Da viele Krankenkassen ihre Tarife derzeit noch aufstellen oder schon wieder reparieren, ist es für eine Empfehlung noch zu früh. Gekündigt werden kann dennoch vorsorglich, selbst wenn später nicht gewechselt wird. Grund: Erst bei Nachweis der Versicherung in einer neuen Kasse dürften gesetzlich Pflichtversicherte aus ihrer bisherigen Kasse entlassen werden, Kündigungsschreiben hin oder her.
Die Thematik betrifft natürlich nicht nur Freie an RundfunkANSTALTEN, sondern auch Freie im Privatfunk, wenn Sie - wie beispielsweise bei RTL - über den Sender gesetzlich krankenversichert tätig sind.
Was gilt für Freie, die über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind?
"KSK-Freie" behalten ihren Krankengeldanspruch ab der siebten Woche. Wer früher Krankengeld versichern (und seine Krankenversicherung formell inklusive Familienversicherung aufrechterhalten) will, muss aber ebenfalls einen Wahltarif "KSK-Versicherte Krankengeld" wählen. Auch hier gelten für die Auswahl der Krankenkasse die oben angegebenen Restriktionen und die Empfehlung des DJV, noch mit einer Entscheidung zu warten. Das gilt umso mehr, als es mit der GEK mindestens eine Krankenkasse gibt, in der die Freien für die kurze Frist von vier Wochen zu Monstertarifen versichert werden sollen, die noch höher ausfallen als bei unständig Beschäftigten, die ja Ansprüche von bis zu 78 Wochen erwerben. Ein Widerspruch, wegen dem sich der DJV schon (wieder) an das Bundesversicherungsamt gewendet hat. Das Gesetz teilt explizit mit, dass Freie einen automatischen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche haben. Das bedeutet: Sie sind auch für den Zeitraum von der siebten bis zur 78. Woche nicht per Wahltarif an Kosten zu beteiligen. Dieser politische, gesetzgeberische Wille ist auch von den Krankenkassen zu berücksichtigen.
Redaktion: Michael Hirschler, hir@djv.de






