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Gewerbesteuerpflicht für Freie Journalisten?

Es ist verfassungsgemäß, dass freiberufliche Einzelunternehmer von der Gewerbesteuer ausgenommen sind, da diese die kommunale Infrastruktur regelmäßig nicht so stark in Anspruch nehmen wie Gewerbetreibende: Ein Journalistenbüro, eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Steuerberater benötigen weder Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht noch sorgen sie für größeren Abfallausstoß, wie es beispielsweise bei einem Restaurant oder Supermarkt der Fall ist. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Wer als Freiberufler aber zusammen mit Gewerbetreibenden eine Personengesellschaft wie beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft betreibt, wird als Gewerbetreibender eingestuft. Die so genannte Abfärberegelung in § 15 Absatz 3 Einkommensteuergesetz dient der Typisierung und Vereinfachung der Ermittlung der Steuerpflichtigen und der Sicherung des Gewerbesteuereinkommens, welches ansonsten durch trickreiche Gestaltung gefährdet wäre. Daher ist auch diese Abfärberegelung verfassungsgemäß, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Freie Journalisten müssen daher vor der Gründung einer GbR mit anderen Selbständigen prüfen, ob diese eine Tätigkeit ausüben, die als gewerblich angesehen werden kann. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Geschäftspartner im Eventmanagement oder Verlagsgeschäft betätigt. DJV-Mitglieder können sich in dieser Frage durch das DJV-Referat Freie beraten lassen (Tel. 0228 / 2017218).

Ausführliche Infos zur Gewerbesteuerpflicht finden sich auch im DJV-Handbuch für Freie.