News
Fiskus: Zu hohe Steuern bei Existenzgründern
frey, 30. Juli. Die Finanzämter verlangen von Existenzgründern zuweilen zu hohe Steuern. Wer sich im vergangenen Jahr zum Beispiel als Journalist selbstständig gemacht hat und dabei Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt erhalten hat, sollte seinen Steuerbescheid sorgfältig prüfen. Die Finanzämter machen für diese Zuschüsse teilweise noch einen Progressionsvorbehalt geltend, obwohl der im vergangenen August mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2003 abgeschafft wurde.
Der Progressionsvorbehalt erhöht die Steuerlast und kann auch bei tatsächlichen Einkommen unterhalb des steuerfreien Existenzminimums zu Steuerforderungen führen. Ein Einspruch gegen eine solche unzulässige Steuerfestsetzung kann Hunderte von Euro sparen.
Die Crux liegt darin, dass die Arbeitsamtsbescheide über das erhaltene Überbrückungsgeld aus der Zeit vor der rückwirkenden Aufhebung explizit den Zusatz enthalten: "steuerfrei, aber unter Progressionsvorbehalt". Da dieses Schreiben der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss, reagieren die Finanzbeamten offenbar gegen besseres Wissen entsprechend auf diesen Passus, in dem sie den Progressionsvorbehalt anwenden.
Die Änderung erfolgte durch den Artikel 10 des "Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung - Kleinunternehmerförderungsgesetz" (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2003, Teil I, Nr. 39, ausgegeben am 8. August 2003). Dabei wurde der Buchstabe a des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen endgültig aufzählt, wie folgt neu gefasst:
"Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen."
Das in der vorherigen Fassung in der Aufzählung noch enthaltene Überbrückungsgeld taucht nun nicht mehr auf, unterliegt seit Anfang 2003 also nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.
Wolfgang Frey
Ausführliche Infos zu gesetzlichen Änderungen betreffend freie Journalisten finden Sie hier





