Freie (an Rundfunkanstalten) mit Arbeitslosenversicherung?

Sichern Sie sich gegen Überraschungen!

16. Mär. 2011 –
Viele freie Mitarbeiter an Rundfunkanstalten werden sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil sie eng in den Apparat des Senders eingebunden sind und daher nicht als Selbständige qualifiziert werden können. Der größte Teil dieser Freien ist seit einigen Jahren auch arbeitslosenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht brachte lange Jahre nichts, weil die Sender nur die jeweiligen Beschäftigungstage meldeten. Problem: Für einen Anspruch braucht es im Prinzip 360 Beschäftigungstagen (es gibt noch eine Sonderregelung, wenn zumindest 180 Tage erreicht werden).

Massive Interventionen der zuständigen Betriebsprüfdienste sorgten allerdings inzwischen wiederum für weitere Klärungen: An Sendern wie etwa dem Rundfunk Berlin-Brandenburg wird nunmehr der ganze Monat gemeldet. So sind die Mitarbeiter schon nach einem Jahr grundsätzlich leistungsberechtigt.

Doch einige Arbeitsagenturen bereiten Probleme. Obwohl jahrelang abgeführt wurden, behaupten sie, dass freie Mitarbeiter gar nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sein könnten – und stellen sich so in Widerspruch zu den Vorgaben der Betriebsprüfdienste. In solchen Fällen berät und vertritt der DJV seine freien Mitglieder, um per Widerspruchsverfahren für Recht zu sorgen. Allerdings können solche Verfahren recht lange dauern.

Freie können sich aber absichern. Es gibt die Möglichkeit, noch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einzelfallprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zu veranlassen. Rechtsgrundlage ist § 336 SGB III, § 7a SGB IV. An diese Feststellung ist die Arbeitsagentur dann gebunden.

Mitglieder, die zu dieser Frage Beratung wünschen, können sich an das DJV-Referat Freie Journalisten wenden.

Michael Hirschler