Gründungszuschuss
Neue Regeln ab 28.12.2011
27. Dez. 2011 –Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder einen Anspruch darauf hat, kann Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SBG III beziehen. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer Arbeitsbeschaffungs-maßnahme befunden haben, und für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, die in die Selbstständigkeit starten wollen (§§ 33 Absatz 3 Nr. 5 SGB IX, 57 SGB III).
Voraussetzung ist immer der (potenzielle) Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Falle der Arbeitslosigkeit. Wer nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) hat, erhält nur das so genannte Einstiegsgeld. Eine Ausnahme gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen: Sie erhalten den Gründungszuschuss auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I – sowie weitere Leistungen.
Die neuen Regelungen zum Gründungszuschuss werden voraussichtlich noch im Dezember 2011 in Kraft treten (abhängig von der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, die immer noch nicht erfolgt ist).
Der Gründungszuschuss ist allerdings nur noch eine Ermessensleistung („Kann-Anspruch“). Da die Bundesregierung die Mittel hierfür stark gekürzt hat, geht die Ar-beitsagentur davon aus, dass die Zahl der Neubezieher im Jahr 2012 um 70 Prozent gegenüber dem Jahr 2011 sinkt. Das bedeutet: Die Chancen, einen Gründungszuschuss zu erhalten, sind stark gesunken.
Über die Änderungen informiert ein ausführliches DJV-Info “Tipps für Freie” (Format PDF) sowie ein Video-Tutorial, das bei YouTube abrufbar ist.





