Sonntag aktuell, Fernweh, Abendzeitung
Honorar- und Vertragsfragen
18. Jan. 2012 – Beiträge zum Thema Reise, die für Sonntag aktuell geliefert werden, sollen jetzt offenbar mehr oder weniger regelmäßig auch auf der Internetseite fernweh-aktuell.com veröffentlicht und außerdem in der Münchener Abendzeitung erscheinen. Darauf weisen Rückmeldungen von freien Journalisten hin, die mit solchen Aussagen konfrontiert worden sein sollen. Eine gesonderte Honorarzahlung für diese Nutzungen wurde in diesem Zusammenhang nicht angekündigt. Erneut zeigt sich, dass die durch neue Software und Bandbreiten technisch einfach gewordene Möglichkeit, Inhalte zwischen Verlagseinheiten hin- und herzuschieben, von Medienunternehmen zum Abbau eigenständiger Angebote in Teileinheiten genutzt wird. Die damit einhergehende Mehrfachnutzung von Beiträgen soll den Autoren aber nicht vergütet werden, obwohl das Urhebervertragsgesetz explizit angemessene Vergütungen fordert.Nach Ansicht des DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann ist für solche Nutzungen allerdings separat zu zahlen. Hier seine juristischen Erläuterungen:
Sonntag-Aktuell, Mantellieferung und redaktionelle Zusammenarbeit:
1) Laut Angaben der Zeitungsgruppe Stuttgart ist Sonntag Aktuell die Sonntagsausgabe “der beiden Stuttgarter Tageszeitungen sowie von 44 weiteren Zeitungen im gesamten südwestdeutschen Raum. Sonntag Aktuell erscheint in einer verkauften Auflage von ca. 645.000 Exemplaren in den drei Ausgaben Stuttgart, Ulm und Rhein-Neckar. Der Reiseteil erscheint sonntags zudem im Zeitungsmarkt Pfalz. In der Gesamtbelegung (inkl. Rheinpfalz am Sonntag) hat Sonntag Aktuell eine verkaufte Auflage von ca. 880.000 Exemplaren. Sonntag Aktuell ist damit die zweitgrößte Sonntagszeitung Deutschlands. Seit 17. Januar 2010 ist sie auch im Einzelverkauf erhältlich.” (Angaben der ZGS)
2) § 9 Nr. 2 der Vergütungsregeln (VGR) für hauptberufliche freie Journalisten an Tageszeitungen besagt: “Die Übertragung der in Nr. 1 genannten Rechte an Dritte zum Zwecke der Nutzung a) durch eine mit den Medien verbundene Redaktionsgemeinschaft, b) im Rahmen einer Mantellieferung oder einer sonstigen vergleichbaren redaktionellen Zusammenarbeit (z. B. regelmäßige Lieferung von Teilen von Tageszeitungen wie Wirtschaftsteil, Wochenendbeilage), soweit der Beitrag für die jeweils bezeichnete Nutzung bestellt oder erworben wurde.”
3) Die Anwendung von § 9 Nr. 2 VGR hat daher zur Voraussetzung, dass ein Beitrag für die Nutzung (in diesem Fall zuerst in Sonntag-Aktuell, dann in der Abendzeitung) entweder von vornherein bestellt oder nachträglich erworben wird. In beiden Fällen ist eine dahingehende Vereinbarung notwendig. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Verlag einseitig anordnet, dass der Beitrag in der Abendzeitung verwendet wird. Dann liegt nämlich keine Vereinbarung vor. Allerdings kann eine Vereinbarung Realität werden, wenn kein Widerspruch erfolgt. In einem Fall der Verwendung des Beitrags ohne Erlaubnis des Urhebers ist die Nutzung zunächst nicht vom Urheberrechtsgesetz gedeckt, auch nicht von den gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern verletzt die Rechtsposition des Urhebers. Sie kann nachträglich genehmigt werden.
4) Wenn eine Mantellieferung oder vergleichbare redaktionelle Zusammenarbeit vorliegen sollte (dabei sind die Fußnoten* zu § 9 Nr. 2 zu beachten) dann erfolgt nach den gemäß VG-Regeln die Berechnung der Auflage durch Zusammenrechnen der Gesamtauflage, hier also von Sonntag-Aktuell und Abendzeitung München. Allerdings setzt auch diese Vergütungsberechnung voraus, dass der Beitrag dafür bestellt oder erworben wurde.
5) Sofern keine Mantellieferung vorliegen sollte, gilt: Bei einer Lieferung von Beiträgen an Dritte außerhalb der in § 9 Nr. 2 genannten Nutzungen ist ein zusätzliches Honorar in Höhe von 40 Prozent gemäß der Auflagenkategorie des Dritten zu zahlen, soweit die addierte Auflage 300.000 Exemplare überschreitet.
§ 3
Nutzungen auf fernweh-aktuell.com
1) fernweh-aktuell.com ist ein Portal der Sonntag Aktuell GmbH und bietet nach eigenen Angaben eine umfassende Berichterstattung zum Thema Reise (Angaben der Zeitungsgruppe Schubert). Dieses Portal gehört nach § 9 Nr. 3 der VG-Regeln nicht zum aktuellen redaktionellen Angebot von Sonntag-Aktuell oder einer anderen Tageszeitung. Das Honorar dafür muss vereinbart werden und natürlich angemessen sein.
2) Die Bemessung des Honorars sollte auf der Grundlage der DJV-Übersichten erfolgen.
Was gilt also konkret?
Zunächst kommt es immer darauf an, in welcher Weise Beiträge aus Sonntag-Aktuell in anderen Blättern wie etwa der Abendzeitung genutzt werden. Erscheinen Beiträge eher ohne System mal auf dieser Seite, mal auf jener Seite in der Abendzeitung. wäre nicht von einer Mantellieferung auszugehen. Kommt der gesamte Reiseteil direkt von Sonntag-Aktuell, wäre im Regelfall wohl tatsächlich von einer Mantellieferung auszugehen.
Hinsichtlich der Nachnutzung in der Abendzeitung München würden, wenn von einer Mantellieferung auszugehen werden, im Falle einer Reportage nach der Auflage berechnet von einem Honorarsatz von 121 – 132 Cent pro Zeile auszugehen sein, also dem gleichen Betrag, der auch nur für die Nutzung in Sonntag Aktuell gezahlt wurde. Wenn eine Mantellieferung zu verneinen ist, sind bei einer Reportage für die Nutzung in der Abendzeitung allerdings weitere 40 Prozent von 116 – 126 Cent zu zahlen.
Für die Nutzung in fernweh-aktuell sind wiederum 50 Prozent des Honorars bei Sonntags Aktuell zu zahlen. Woher ergibt sich dieser Wert?
Die DJV-Übersicht ist online zu finden. Dort ist beispielsweise auf S.48/49 unten zu lesen: “e) Werden einzelvertraglich dem Verlag weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so sind für folgende Nutzungen mindestens nachstehende zusätzliche Vergütungen zu zahlen:
– Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten:
50 Prozent des Bruttoerlöses, den der Verlag aus der Nutzung erzielt oder erzielen könnte, mindestens aber 50 Prozent des Ersthonorars”
Klar ist, dass der Verlag derzeit nicht daran zu denken scheint, den Freien entgegenzukommen. Daher ist es wichtig, in dieser Frage nicht nachzulassen. Der DJV hat für Mitglieder eine Mailingliste “Vertragsfragen” eingerichtet, auf der Fragen zum Thema diskutiert werden können. Hier soll es auch um die Frage der Mindesthonorierung für die weiteren Nutzungen gehen.
Mitglieder, die neue Verträge erhalten, sollten sich sofort beim DJV melden, wenn solche Texte bei ihnen auftauchen. Um das Thema Urheberrecht und Vergütungsregeln soll es auch auf den Veranstaltungen am 19.1. (Webinar Urheberrecht) und 3.2. (Verhandlungstechnik) gehen. Mitglieder melden sich dazu unter www.journalistenwebinar.de an.
Michael Hirschler
*Protokollnotiz Nr. 1 zu § 9 Nr. 2 lit. a): „Redaktionsgemeinschaft“
Unter einer Redaktionsgemeinschaft verstehen die Parteien eine redaktionelle Zusammenarbeit, die durch die folgenden
drei kumulativen Kriterien gekennzeichnet ist:
a) Das Vorhandensein einer gemeinsamen Redaktion, die nicht in jedem Fall von einem Ort aus agieren muss. Entscheidend ist die gemeinschaftliche Arbeit an einem redaktionellem Objekt oder mehreren redaktionellen Objekten.
b) Die gemeinschaftliche redaktionelle Arbeit muss auf Dauer angelegt sein und
c) es muss ein regelmäßiger Austausch von redaktionellen Beiträgen innerhalb der Redaktionszusammenarbeit stattfinden. Im Unterschied zur Mantellieferung wird die Zusammenarbeit innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft nicht dadurch gekennzeichnet, dass die eine Redaktion zuliefert, während die andere lediglich empfängt.





