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http://www.djv.de/index.php?id=2905&type=98 | Druck: 21.05.12 11:25:16 |
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Springer-Teilsieg
Für die freien Journalisten ohne Bedeutung?
20. Mai. 2009 – Dem Verlag Axel Springer wurde durch Einstweilige Verfügung vom 5. Juni 2007 verboten, einen Teil seiner Vertragsbedingungen gegenüber freien Journalisten zu verwenden. Diese Entscheidung wurde in der Hauptsache mit Urteil vom 9. Dezember 2008 bekräftigt.Mit diesem Teilsieg hatten es die Journalistenverbände - DJV, ver.di und Freelens - zum ersten Mal in der Geschichte geschafft, einem Verlag die Nutzung seiner Vertragsbedingungen zu untersagen. Vertragsbedingungen, die viele Freie zu Recht als unfair empfanden. Die Verbände nutzten dazu den Weg der Verbandsklage. Dadurch konnte vermieden werden, dass nur einzelne Mitglieder als Kläger auftreten mussten und damit auf schwarze Liste geraten könnten.
Es war nur ein Teilsieg. Die Verbände legten daher Berufung ein. Das tat auch der Verlag, der nach wie vor nicht einzusehen scheint, dass seine Vertragsregelungen seine freien Mitarbeiter stark benachteiligen.
Die Berufung liegt nun beim Kammergericht in Berlin, bis zu einer Entscheidung wird noch viel Zeit vergehen. In der Zwischenzeit merken die meisten Freien eigentlich wenig von dem - wegen der Berufung nicht rechtskräftigen - Sieg in ihrer Sache. Wobei die Einstweilige Verfügung schon jetzt gegen den Verlag wirkt, weil sie dem Verlag verbietet, bestimmte Klauseln zu nutzen. Liegt es also fern, anzunehmen, dass das Verfahren und auch der teilweise Sieg ohne Bedeutung sind? Liegt zudem der Verdacht nahe, dass der Gesetzgeber der Urhebervertragsrechtsreform von 2002, der den Anspruch auf angemessene Vergütung mit der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen verknüpfen wollte, zu “euphemistisch” an das Problem herangegangen ist, wie es Till Kreuzer in irights.info formuliert?
Der Anspruch auf angemessene Vergütung - ein Euphemismus, ein schönrednerischer Begriff?
Halten wir erst einmal fest: Seit dem 5. Juni 2007, bestätigt durch das Urteil vom 9. Dezember, steht vorläufig fest, dass freie Journalisten sich gegen Vertragsbedingungen von Verlagen mit gerichtlicher Hilfe wehren können. Und zwar ohne den eigenen Namen zu verbrennen, weil nicht der einzelne Journalist oder eine Gruppe mit ihren Namen klagen müssen, sondern ihre Verbände selbst, hinter denen mehr als 60.000 Mitglieder stehen, die eben nicht einfach alle vor die Tür gesetzt werden können. Der Anspruch auf angemessene Vergütung hat als gesetzliches Leitbild hier weitergeholfen. Weniger hilfreich war die Unentschlossenheit des Gesetzgebers, auch die Vertragszweckklausel des § 31 Abs. 5 UrhG eindeutig als Leitbild auszugestalten.
Was bringt das Urteil denn ganz allgemein?
Es ist nicht nur ein Urteil gegen Springer. Es ist in gleicher Weise auch verwendbar gegen alle anderen Verlage, also den der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, des Handelsblatt und vieler anderer - all denen, die in den letzten Jahren den Freien ihre zum Teil unsäglichen Vertrags- und Honorarbedingungen aufnötigen. Es ist also auch ein Musterverfahren. Es ist damit ein Sieg für alle Freien, nicht nur die Springer-Freien.
Warum merkt man noch keine Folgen?
Das ist nicht ganz richtig. Zum einen musste der Springer Verlag seine Geschäftsbedingungen wegen der Einstweiligen Verfügung ändern. Freilich hat er das nur so weit getan, wie es gerichtlich angeordnet wurde. Dafür gibt es jetzt auch bei einigen anderen Verlagen neue Vertragsbedingungen, die in irgendeiner Weise die Überlegungen des Springer-Urteils berücksichtigen. Und zwar zugunsten der Freien. Beispielsweise durch Beteiligungsregelungen im Falle eines Weiterverkaufs von Inhalten. Zwar noch nicht so weit, wie es die klagenden Verbände wollten, aber zumindest ein Stück weit in die richtige Richtung. Allerdings gibt es auch andere Verlage, wie der des Nordkurier, die nichts aus dem Urteil gelernt haben. Klar ist aber auch, dass die Frage der Rechte in diesem Urteil nichts damit zu tun hat, ob man überhaupt Aufträge erhält und wie hoch das Honorar im Einzelfall ausfällt. Es kann also sein, dass freie Journalisten jetzt - bespielsweise - auf Grund der Wirtschaftskrise weniger eingesetzt werden und damit weniger verdienen. Diese Möglichkeit von Auftraggebern, ihre Freien weniger oder gar nicht einzusetzten, kann das Urteil nicht ändern. Freie sind weder Angestellte mit Beschäftigungsverpflichtung noch Beamte mit Unkündbarkeitsstatus.
Was genau ist am Urteil eigentlich neu?
Das Gericht stufte die Praxis von Verlagen, sich die Rechte zur Weiterverwertung von Beiträgen gegen Einmalzahlung oder unbestimmte Regelungen abtreten zu lassen, als Wettbewerbshandlung ein. Die Verleger wollen das Geschäft machen, das den Freien selbst zusteht - die Mehrfachverwertung ihrer Beiträge. Das ist Wettbewerb. Wenn sich übermächtige Firmen zu Wettbewerbern ihrer Lieferanten machen wollen, kann das unzulässig sein.
Das Gericht brauchte natürlich einen Maßstab. Es erkannte den Grundsatz in § 11 Satz 2 Urheberrechtsgesetz als ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild an, an dessen Maßstab Geschäfts- und Vertragsbedingungen zu messen sind.
Was regelt § 11 Urheberrechtsgesetz denn eigentlich?
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Das Gericht prüfte die Regelungen nach diesem Maßstab und kam zum Schluss, dass ein Teil der Regelungen der Vertragsbedingungen unangemessen war.
Warum waren die Vertragsbedingungen von Springer nach Meinung des Gerichts unangemessen?
Die Vertragsbedingungen enthielten hinsichtlich “sonstiger” und “werblicher” Nutzung keinen Hinweis auf die Ansprüche der freien Journalisten für die Vergütung der Weiterverwertung ihrer Beiträge. Es wurde lediglich darauf verwiesen, ein Anspruch “könne” vereinbart werden oder richte sich “nach Absprache”. “Diese Abweichung [vom gesetzlichen Leitbild der angemessenen Vergütung] benachteiligt die Journalisten gegen Treu und Glauben unangemessen”, so das Gericht.
In einer anderen Konstellation, bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, hatte es ebenfalls geheißen, es “könne im Einzelfall” vereinbart werden, “ob” eine Vergütung erfolge. Zusätzlich wurde die Höhe der Vergütung so geregelt, dass diese nach Abzug des “Eigenaufwands des Verlags” anteilig erfolge. Hier sah das Gericht darin, dass ein wirklicher Anspruch auf angemessene Vergütung nicht vorgesehen war, einen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot einer angemessenen Vergütung. Zusätzlich sah es in dem unbestimmten Begriff “Eigenaufwand des Verlages” einen Verstoß gegen das gesetzliche Transparenzgebot, demzufolge Regelungen so klar und verständlich formuliert sein müssen, dass die Rechtsfolgen deutlich sind.
Was bedeutet das Urteil für Forderungen wie “Fotografen/Urheber haben einen Namen”?
Das Gericht urteilte auch, das ein Verlag nicht einfach festlegen kann, dass er für die Unterlassung der Namensnennung nicht haftet. Das Urheberpersönlichkeitsrechts auf Namensnennung aus § 13 Urheberrechtsgesetz ist ein gesetzgeberisches Leitbild und kann nicht einfach durch Allgemeine Vertragsbedingungen abgeschafft werden. Im Übrigen verstoße das auch gegen das Transparenzgebot.
Was sagt das Urteil zum Thema Ausfallhonorar?
Ein Ausfallhonorar von nur 50 Prozent verstößt gegen geltendes Recht! Hier ist der § 32 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz maßgeblich: “Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.” Das Gericht hielt fest: “Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab, ob der Verwerter von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, das Werk also tatsächlich nutzt”. Darüber hinaus hielt das Gericht auch das Gegenargument, der Beitrag könne doch nach Zustimmung des Verlags anderweitig genutzt werden, für nicht stichhaltig. Weder sei dies zeitlich möglich, rechtlich wegen der Nutzungsrechtseinräumung nicht stets klar und bedeute eine Verschiebung der Beweislast zur Zustimmung auf den Freien, was nicht zumutbar sei. Das Gericht: “Darin liegt eine erhebliche Benachteiligung der freien Journalisten”.
Was sagte das Gericht zu Klauseln, die einen Vorrang der Schriftform dekretierten?
Die Klausel, nach der eine Vereinbarung über die Ersetzung von Klauseln nur in Schriftform gültig sei, hielt das Gericht für eine unzulässige Schriftformklausel. Sie erwecke den Anschein, als sei eine nachverträgliche mündliche Zusage oder Vereinbarung unwirksam. Das allerdings sei selbst unzulässig.
Warum gibt es aber dann eine Berufung der Verbände, worin ist das Gericht zu kritisieren?
Das Gericht stellte in seinem Urteil die Vertragsbedingungen nicht in Frage, soweit es um die Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte an den Verlag ging. Das Gericht hielt die Einräumung der Nutzungsrechte für eine “Leistungsbeschreibung”, die einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Um es einmal von Juristisch ins Deusche zu übersetzen: Ich kann zum Gericht gehen, um von meinem Autohändler Geld zurück zu bekommen, weil der Auspuff des Neuwagens knattert. Wenn er sich da auf seine Geschäftsbedingungen beruft, hülfe es ihm nichts. Umgekehrt kann ich ihn aber nicht deswegen verklagen, weil er mir nur das Auto verkauft hat, nicht aber das Navigationsgerät, das ich im Ausstellungsraum bei einem ähnlichen Auto gesehen hatte. Die Mängelhaftung betrifft das Modalitäten der Leistung, diese kann gerichtlich kontrolliert werden, die Leistungsbeschreibung betrifft den Inhalt des Geschäfts und ist jedenfalls durch Verbands- und Vertragsklausel-Klage nicht angreifbar.
Allerdings beließ es das Gericht hierbei nicht. Vielmehr führte es aus, dass es auf die Qualifizierung als Leistungsbeschreibung nicht einmal ankomme. Denn in jedem Fall läge kein Verstoß gegen geltendes Recht vor.
Die Verbände hatten argumentiert, die in den Vertragsbedingungen formulierte Einräumung umfangreicher Rechte verstoße gegen das gesetzgeberische Leitbild, demzufolge der Vertragszweck den Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte definiere. Denn in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz heißt es:
“Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.”
Aus dieser Regelung war nach Ansicht der klagenden Verbände zu folgern, dass der Zweck von Verträgen mit freien Journalisten, die den Kontakt mit einer Redaktion im Zeitungs- oder Zeitschriftenbereich aufnehmen, in der Einräumung des Nutzungsrechts für eine Veröffentlichung in dem jeweiligen vom Redakteur betreuten Medium liegt. Das bedeutet im Klartext: Wer seine Bilder der BILD anbietet, denkt vornehmlich an die BILD-Zeitung (Print), manches mal auch nur an deren Regionalausgabe, z.B. BILD Köln. Das ist der Zweck. Niemand, der mit einem BILD-Redakteur telefoniert und ihm eine Mail mit Foto-Anhang schickt, denkt daran, dass das Bild auch in der WELT oder Berliner Morgenpost oder gar - durch Weiterverwertungen - auch in der New York Times erscheinten wird. Niemand geht davon aus, dass der Redakteur nicht Redakteur seines Mediums ist, sondern in Wirklichkeit ein Handelsmann, der mit Rechten und Lizenzen an Beiträgen handelt. Nicht einmal der Redakteur weiß von solchem “Glück”. Diese Problematik ist nach Ansicht der Verbände in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz klar geregelt mit der Folge, dass eine Globalabtretung, die mit dem eigentlichen Vertragszweck nichts zu tun hat, unzulässig ist.
Oder noch einmal deutlicher formuliert: Solange man seine Beiträge nicht bei der “Agentur Springer” abliefert, sondern bei einer Redaktion, ist eine vertragliche Pflicht zur Abtretung umfangreicher Rechte ein Verstoß gegen die Prinzipien des Urheberrechts.
Worin liegt nun die Meinung des Gerichts?
Das Gericht sieht es allerdings ganz anders. Seiner Meinung nach ist der § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz nur eine Auslegungsregel, die nur dann gelten soll, wenn vertraglich oder durch Geschäftsbedingungen nichts geregelt ist.
Darf, kann diese Auffassung des Gerichts kritisiert werden?
Das Gericht hat in der Frage, inwieweit der Vertragszweck eine Rolle bei der Zulässigkeit von Klauseln spielen muss, den Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt. Es ist überraschend, wie wenig auf die Diskussionen und Beschlussfassungen des zuständigen Ausschusses eingegangen wird. Stattdessen wird die Rechtslage in diesem Punkt so betrachtet, als hätte es das Reformgesetz von 2002 gar nicht gegeben. Dabei spielten gerade die Buy-Out-Verträge, mit denen umfangreiche Rechte abgetreten werden müssen, eine große Rolle in den Beratungen, die letztlich zur gesetzlichen Reform geführt haben. Das galt auch für die Änderung des § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz, der vom Gericht zu einer eher belanglosen Auslegungsregel degradiert wurde.
Gibt es noch mehr “gute” Nachrichten über das Urteil?
Das Gericht lehnte eine Intervention auch gegenüber anderen problematischen Punkten der Vertragsbedingungen ab. Die Pauschalisierung der Zahlungsansprüche für weitere Nutzungen durch eine einmalige Honorierung sei kein Verstoß gegen das Leitbild der angemessenen Vergütung in § 11 Urheberrechtsgesetz. Die Frage, ob das gebotene Honorar angemessen sei, könne durch das vorliegende Verfahren nicht geklärt werden, urteilte es. Auch hielt es eine “Abschlagsstaffel” für weitere Nutzungen, die auf Verlangen auszuhändigen sei, für rechtmäßig. Es handele sich hier um einen “Mengenrabatt”, der als individuelle Leistungsbestimmung nicht in der Prüfungskompetenz des Gerichts liege. Weder die Frage, inwieweit Eigentum an eingereichten Unterlagen auf den Verlag übergehe, noch die Verlängerung der gesetzlichen Fälligkeitsregelungen von vier auf vertraglich sechs Wochen nach Eingang der Rechnung angehen.
Warum ist das Urteil nach alledem nicht doch überbewertet?
Es ist richtig, dass in der Frage des Umfangs der eingeräumten Rechte kein Fortschritt erfolgt ist. Das haben die Verbände auch nicht erwartet. Sie sind davon ausgegangen, dass letztendlich der Bundesgerichtshof seine überkommene Rechtsprechung selbst korrigieren muss. In anderen Punkten, Beteiligung an Weiterverwertungen oder Ausfallhonorar, ist das Urteil grundsätzlich ein Fortschritt. Erst recht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein besonderer Erfolg auch darin liegt, dass die Verbandsklage von Urheberverbänden überhaupt zugelassen wurde. Auch das wurde vom Verlag zunächst für unzulässig gehalten. Für die Verlage ist es doch am einfachsten, wenn sie nur von den Freien selbst verklagt werden dürfen. Dann können sie diejenigen aussortieren oder auf schwarze Listen setzen, die sich wehren. Wenn der DJV aber als Verband klagt, wird es schwierig. Denn den fast 40.000 Mitgliedern des DJV - und hinzu noch den Mitglieder von ver.di und Freelens, die mit von der Partie waren - die Beschäftigung zu verbieten, funktioniert dann doch nicht. Vor allem auch, weil die Verbandsklage ja sogar für diejenigen wirkt, die gar nicht Mitglieder der klagenden Verbände sind.
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