Urteil gegen G+J Wirtschaftsmedien, pro freie Journalisten
Hervorragend begründetes Urteil, meint Rechtsanwalt Professor Dr. Donle
23. Sep. 2011 – Auf Antrag des DJV wurden mit dem am 6. September 2011 verkündeten Urteil wesentliche Teile der Geschäftsbedingungen der G+J Wirtschaftsmedien untersagt, mit denen diese gegenüber freien Journalisten operierte. Grund genug, einige Fragen zur Bewertung des Urteils an Professor Dr. Christian Donle (Berlin) zu stellen, der den Fall vor Gericht für den klagenden DJV vertreten hat.freien info: Unfaire und rechtswidrige Geschäftsbedingungen von G+J Wirtschaftsmedien untersagt, das ist wohl ein schöner Erfolg für freie Journalisten. Warum ist die Entscheidung des Landgerichts aber vielleicht noch einmal etwas Besonderes, im Vergleich zu früheren Entscheidungen gegen Verlags-AGB?
Dr. Donle: Die Bedingungen von G + J sind aus vielen verschiedenen Klauseln heraus besonders belastend. Es gab z.B. ein Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungspflichten und das Verbot, Aufzeichnungen anzufertigen. Auch diese Klauseln sind vom Landgericht untersagt worden. Daneben gab es aber auch bereits bekannte Klauseln, insbesondere den vollständigen Buy-Out aller Rechte gegen eine Pauschalabgeltung. Das Landgericht hat erneut bestätigt, dass solche Klauseln unzulässig sind.
freien info: Heißt das Urteil des Landgerichts Hamburg, dass das “Buy-Out”, der vertragliche Zwang zur kompletten Abtretung von Rechten in diesem Fall vom Tisch ist?
Dr. Donle: Ja, ein Buy-Out sämtlicher Rechte in AGB ist nach dieser Auffassung vom Tisch. Umfassende Rechtseinräumungsklauseln, nach denen praktisch kein Nutzungsrecht mehr beim Urheber zurückbleibt, sind unwirksam. Grundsätzlich muss sich der Umfang der Nutzungsrechte an dem gemeinsam von beiden Vertragsseiten verfolgten Zweck der Werknutzung orientieren. Je weiter die Nutzungsrechte sich von dem gemeinsamen Zweck entfernen, desto wahrscheinlicher ist es, dass die gesamte Rechtseinräumungsklausel unwirksam ist.
Daneben ist es inzwischen bei den Gerichten einhellige Auffassung, dass umfangreiche Nutzungsrechtklauseln in Verbindung mit Pauschalvergütungen unwirksam sind. Solche Pauschalabgeltungsklauseln sind bislang in allen Verfahren untersagt worden. Ein Honoraranspruch der Journalisten besteht daher nach Meinung aller Gerichte.
freien info: Warum war das Buy-Out in den anderen Verfahren wie etwa gegen Axel Springer von den Gerichten nicht in Frage gestellt worden? Was waren hier die Argumente der Gerichte?
Dr. Donle: Das Kammergericht hatte Zweifel, ob es noch an eine alte BGH-Entscheidung gebunden ist, die die Kontrolle der Nutzungsrechtsklauseln für nicht möglich gehalten hatte. Während das OLG Hamburg die Frage ausdrücklich verneint und auf die geänderte Rechtslage verwies, hatte das Kammergericht Bedenken, die es nicht überwinden konnte. Zentral geht es um die Frage, ob die geänderten Vorschriften des Urhebervertragsgesetzes auch an diesem Punkt, nämlich den Umfang der eingeräumten Rechte eine Änderung des Gesetzes gebracht haben. Das Kammergericht meint, dass sich die Gesetzeslage beim Rechteumfang nicht entscheidend geändert hat. Das Kammergericht hat aber die Pauschalabgeltungsklausel für unwirksam gehalten, so dass den Journalisten also für die verschiedenen Nutzungen jeweils Honoraransprüche zustehen. Und Springer hat diesen Grundsatz auch akzeptiert, denn sie haben ihrerseits gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
freien info: Das Gericht hat sich auch gegen das Prinzip einer Einmalvergütung für die Nutzung durch Verlagsmedien für den Zeitraum von sechs Monaten ausgesprochen. Heißt das, Einmalpauschalen für Beiträge sind unzulässig, es müssen Regelungen über weitere Vergütungen in die Verträge?
Dr. Donle: Ja, der Urheber hat Anspruch auf weitere Vergütungen, wenn über die gemeinsam besprochene und vereinbarte Nutzung des Beitrags hinaus Vervielfältigungen vorgenommen werden. Immer dann, wenn ein weiter Rechtsumfang eingeräumt wird und mehrfache Nutzungen mit der ersten Pauschalvergütung abgegolten sein sollen, hat der Urheber – trotz einer entgegenstehenden Vereinbarung in den AGB – Anspruch auf Zusatzvergütungen für die weiteren Nutzungen. Die Urheber können bei den Redaktionen erfragen, welche weiteren Nutzungen vorgenommen worden sind. Die Redaktionen sind zur Auskunft verpflichtet. Der Urheber kann und sollte dann die Mehrfachnutzungen abrechnen.
Im übrigen sollten natürlich auch die Text- und Bildredaktionen von sich aus darauf achten, dass sie korrekt vorgehen und von sich aus den gesetzlichen Pflichten nachkommen, insbesondere bei Anstrichhonoraren den Urhebern ungefragt die weiteren Nutzungen offenbaren und entsprechende Gutschriften erteilen.
freien info: Ist die Entscheidung richtig so zu verstehen, dass Ausschließlichkeitsregelungen in Verträgen jetzt als Standardformulierung generell unwirksam sind? Oder dürfte das eher nur für Zeitungen gelten?
Dr. Donle: Nicht nur Ausschließlichkeitsregelungen sind unwirksam. Bei umfangreichen Nutzungsrechtsklauseln gegen Pauschalabgeltung ist die gesamte Nutzungsrechtsklausel unwirksam – gleichgültig, ob ein einfaches Nutzungsrecht oder ausschließliches vereinbart wurde. Auch bei Zeitschriften sind die ausschließlichen Nutzungsrechte im weiten Umfang dann nicht eingeräumt, wenn sie über den gemeinsamen Zweck hinausgehen und möglicherweise gleichzeitig noch eine Pauschalabgeltungsklausel vorliegt.
freien info: Der DJV befindet sich in Sachen Axel Springer vor dem Bundesgerichtshof, will die Revision früherer Entscheidungen. Ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg da ein Hoffnungsschimmer, oder geht es da um ganz andere Geschichten?
Dr. Donle: In dem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird es ebenfalls um diese Fragen gehen. Das Kammergericht wollte den Argumenten des DJV an dieser Stelle nicht folgen. Das OLG Hamburg und auch das LG Hamburg haben dagegen genau dies getan. Der BGH wird also diese unterschiedlichen Auffassungen prüfen und zu einem verbindlichen Ergebnis kommen. Die Entscheidungen aus Hamburg sind hervorragend begründet und gehen nach unserer Überzeugung genau in die Richtung, die der Gesetzgeber auch vorgegeben und gewollt hat. Dieser hat ausdrücklich die Gerichte zu einer intensiven AGB-Kontrolle aufgefordert. Wir setzen daher darauf, dass die Gerichte dieser neuen Situation Rechnung tragen und der Absicht des Gesetzgebers folgen.
Das Interview für den Freienblog wurde per E-Mail geführt, die Fragen formulierte Michael Hirschler





