DJV-Arbeitskampf-Unterstützungsordnung

(Beschluss des DJV-Gesamtvorstandes vom 17./18.06.2002)

 

§ 1 Arbeitskampf-Unterstützung

(1) Arbeitskampfunterstützung wird gewährt bei Teilnahme an Streiks, die aufgrund der DJV-Streikordnung geführt werden. Arbeitskampfunterstützung wird auch gewährt bei Aussperrungen durch Arbeitgeber. Arbeitskampfunterstützung wird ferner gewährt, wenn der Gesamtvorstand sie beschließt.

(2) Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitskampfunterstützung ist eine bei Beginn des Arbeitskampfes bestehende, mindestens einmonatige Zugehörigkeit zu einem Landesverband des DJV. Bei nicht erfüllter Beitragspflicht oder bei verminderten Beiträgen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand nach Anhörung des zuständigen Landesverbandsvorstands.

(3) Die Höhe der Unterstützung entspricht in der ersten Woche eines Arbeitskampfes dem Verdienstausfall (Gehalt oder Honorar) der Berechtigten nach dieser Unterstützungsordnung. Danach beträgt die Unterstützung mindestens 55 € für jeden Kalendertag.

(4) Zur Unterstützung wird im Fall des Abs. 3 Satz 2 ein Zuschlag gewährt

a) für nicht am Streik beteiligte Ehegatten, die kein eigenes Einkommen beziehen,

b) für jedes unterhaltsberechtigte Kind bis zur Beendigung der Ausbildung, jedoch nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Der Zuschlag beträgt für den Ehegatten 8 € sowie für jedes Kind 8 €. Er ist zu zahlen für jeden Tag, für den Unterstützung gewährt wird. Beziehen beide Ehegatten Arbeitskampfunterstützung, so wird der Zuschuss für Kinder nur an einen Ehegatten gezahlt.

(5) Nicht angestellte Mitglieder (hauptberufliche freie Journalisten), die von einem Streik bzw. von einer Aussperrung unmittelbar betroffen sind, erhalten grundsätzlich dieselben Leistungen wie angestellte Redakteure.

(6) Soweit ein Mitglied im Hinblick auf den Streik anderweitig Ersatz erlangt, kann die Arbeitskampfunterstützung gekürzt werden. Darüber hinaus ist der Bundesvorstand in begründeten Fällen berechtigt, eine abweichende (niedrigere, aber auch höhere) Arbeitskampfunterstützung festzusetzen.

(7) Der Gesamtvorstand kann den Bundesvorstand ermächtigen, in begründeten Fällen, in denen DJV-Mitglieder von einem Streik oder einer Aussperrung direkt oder indirekt betroffen sind, eine Arbeitskampfunterstützung zu zahlen, wobei er an den Unterstützungssatz der Absätze 3 und 4 nicht gebunden ist.

Der Gesamtvorstand kann die Höhe der zu zahlenden Unterstützung festlegen.

(8) Die Unterstützungen sind nicht einklagbar und nicht übertragbar.

 

§ 2 Unterstützung bei Maßregelungen

(1) Mitgliedern, die wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung für Ziele des DJV entlassen oder arbeitslos werden, kann eine Unterstützung gewährt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für freie Journalisten. Über Vorliegen einer Maßregelung, Höhe und Dauer von Unterstützung entscheidet der Bundesvorstand. Die Maßregelungsunterstützung darf zusammen mit Leistungen aus öffentlichen Kassen (z. B. Arbeitslosengeld) den Monatsdurchschnitts-Nettoverdienst der letzten drei Monate vor der Maßregelung nicht überschreiten.

(2) Die Unterstützung ist nicht einklagbar und nicht abtretbar.

(3) Die Rechtsschutzordnungen der Landesverbände bleiben unberührt.

 

§ 3 Auszahlung von Unterstützungen

(1) Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt durch die Geschäftsstelle des DJV, nach Möglichkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigten üblicherweise Gehalt (Honorar) erhalten haben.

(2) Aufrechnung gegen Beitragsrückstände und andere Verbandsforderungen des jeweiligen Landesverbandes ist zulässig.

 

§ 4 Rückzahlung der Unterstützungen

Mitglieder, die keine nachweisbaren Einkommensminderungen durch den Arbeitskampf oder Maßregelungen erlitten haben, sind zur unverzüglichen Rückzahlung etwaiger Streik- oder Gemaßregeltenunterstützung verpflichtet.

 

§ 5 Streikfonds

(1) Der DJV hat einen Streikfonds, in dem die Mittel für Arbeitskampf-Unterstützungsmaßnahmen angesammelt werden. In diesen Fonds zahlen die Landesverbände einen vom Gesamtvorstand festzulegenden Betrag je Landesverbandsmitglied, wobei die Beitragspflicht und Beitragshöhe des einzelnen Mitglieds beim einzelnen Landesverband unerheblich ist.

(2) Der DJV-Streikfonds hat keine selbstständige Rechtsform. Die Mittel sind zweckgebunden zur Durchführung eines Arbeitskampfes oder für vom Gesamtvorstand beschlossene Maßnahmen.

(3) Für Maßnahmen zur Vorbereitung eines Arbeitskampfes können Mittel des Streikfonds in Anspruch genommen werden.

(4) Zur Kontrolle der Verwendung muss der DJV-Streikfonds gesondert ausgewiesen werden. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Verbandsrechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfer. Der Prüfungsbericht im Hinblick auf den DJV-Streikfonds ist dem Gesamtvorstand vorzulegen. Der Bundesvorstand muss gegenüber dem Gesamtvorstand jährlich einen Bericht gegenüber dem Gesamtvorstand jährlich einen Bericht über die Gesamthöhe der im Streikfonds angesammelten Mittel erstatten. Vor dem Verbandstag wird die Gesamthöhe des Streikfonds nicht erörtert.