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DJV-Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Kommissionen

(Beschluss des Gesamtvorstandes vom 12.09.2005)

 


Nach seiner Satzung verfügt der DJV neben den in § 8 genannten Organen des Verbandes über folgende, fachlich ausgerichtete Beratungsgremien:

  • Ständige Ausschüsse (Fachausschüsse) gemäß § 10 Abs. 2 h der Satzung.
  • Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 2 c der Satzung
  • und Kommissionen mit zeitlich begrenztem Auftrag (Ad-hoc-Kommissionen) gemäß § 23 Abs. 4 e der Satzung.

Für diese Gremien gilt die folgende Geschäftsordnung:


§ 1 Fachausschüsse

(1) Der Verbandstag richtet die Fachausschüsse ein und legt ihre Aufgaben fest.

(2) Sofern der Verbandstag die Mitgliederzahl der Fachausschüsse nicht in anderer Weise bestimmt, hat jeder Landesverband das Recht, je einen Vertreter in jeden Fachausschuss zu entsenden. Der Vertreter muss den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze genügen, anderenfalls ihn der Bundesvorstand im Benehmen mit dem Gesamtvorstand zurückweisen kann.

(3) Abweichend von Abs. 2 hat jeder Landesverband das Recht, in den Ausschuss für Rundfunk je einen Vertreter der privaten Rundfunkunternehmen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu entsenden, wenn das Verbandsgebiet dem Sendegebiet der Anstalt entspricht. Erstreckt sich das Sendegebiet einer Anstalt auf das Gebiet mehrerer Landesverbände, so beruft der Gesamtvorstand die Vertreter im Fachausschuss auf Grund von Vorschlägen der betroffenen Landesverbände oder der in der jeweiligen Anstalt bestehenden Betriebsgruppe.

(4) In den Ausschüssen Zeitschriften und Wirtschaft/Verwaltung können ergänzend zu den Vertretern der Landesverbände nach Abs. 2 weitere Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Landesverbände vom Gesamtvorstand jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Diese Mitglieder sollen aus dem Kreis der Beschäftigten derjenigen Sparten kommen, die durch die Ausschussmitglieder nach Abs. 2 nicht oder nicht genügend repräsentiert sind. Aus jedem Landesverband kann höchstens ein weiteres Mitglied berufen werden; dieses soll nicht die gleiche Sparte vertreten, wie das Mitglied des Landesverbandes nach Abs. 2.

(5) Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(6) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Organe des DJV in fachlichen Fragen zu beraten und deren Beschlussfassung vorzubereiten. Sie können keine die Organe des DJV bindenden Beschlüsse fassen, sondern richten entsprechende Anträge an den Verbandstag, den Gesamtvorstand oder den Bundesvorstand.

(7) Fachausschussmitglieder müssen die notwendigen Kenntnisse für die fachliche Arbeit haben, um in dem Fachausschuss, in den sie entsandt oder gewählt werden, ihrer Beratungsaufgabe nach Abs. 6 gerecht werden zu können. In spartenbezogene Fachausschüssen (Bildjournalisten, Freie Journalisten, Online, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk, Tageszeitungen, Zeitschriften) dürfen nur Vertreter entsandt werden, die in der jeweiligen Sparte journalistisch tätig sind. In den Fachausschuss Betriebsratsarbeit dürfen nur gewählte Betriebsräte bzw. Personalräte oder gewählte Ersatzvertreter entsandt werden.
(8) Die Arbeit eines Fachausschusses endet, wenn der Verbandstag seine Auflösung beschließt.


§ 2 Tarifkommissionen

(1) Der Gesamtvorstand des DJV richtet die Tarifkommission des Verbandes ein, bestimmt ihren Aufgabenkreis und wählt ihre Mitglieder.

(2) Die Tarifkommissionen des Verbandes bestehen in der Regel aus fünf, höchstens aber aus 10 Mitgliedern. Mindestens sind in den Tarifkommissionen Tageszeitungen und Zeitschriften Mitglied:

a) zwei ehrenamtliche Mitglieder aus den Landesverbänden des DJV,
b) die Geschäftsführer zweier Landesverbände des DJV und
c) der Hauptgeschäftsführer des DJV.

Die Mitglieder der Tarifkommissionen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl soll in der ersten Sitzung des Gesamtvorstandes erfolgen, die der Wahl des Bundesvorstandes durch den Verbandstag folgt.

(3) Sofern der Gesamtvorstand keine andere Bestimmung trifft, führt der Hauptgeschäftsführer den Vorsitz in den Tarifkommissionen Tageszeitungen und Zeitschriften. Die anderen Tarifkommissionen wählen die vorsitzende Person aus ihrer Mitte.

(4) Die Tarifkommissionen vertreten in Tarifverhandlungen die Interessen des DJV und seiner Mitglieder nach Maßgabe der vom Verbandstag beschlossenen allgemeinen verbandspolitischen Richtlinien sowie im Rahmen des vom Gesamtvorstand – in dringenden Fällen vom Bundesvorstand – gegebenen Verhandlungsauftrages. Außerhalb des Verhandlungsauftrages haben die Tarifkommissionen nicht das Recht, die Organe des DJV bindende Beschlüsse zu fassen oder Erklärungen abzugeben. Sie richten entsprechende Anträge an den Gesamtvorstand oder in dringenden Fällen an den Bundesvorstand.

(5) Die Tarifkommissionen sollen insbesondere bei der Vorbereitung von Verhandlungen eng mit den fachlich zuständigen Ausschüssen des DJV zusammenarbeiten.

(6) Die Arbeit der Tarifkommission endet, wenn der Gesamtvorstand ihre Auflösung beschließt.


§ 3 Ad-hoc-Kommissionen

(1) Kommissionen mit zeitlich begrenztem Auftrag werden vom Bundesvorstand unter Festlegung ihrer Aufgabenstellung eingesetzt.

(2) Der Bundesvorstand beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

(3) Die Kommissionen haben die Aufgabe, dem Bundesvorstand des DJV beratend zur Seite zu stehen und seine Beschlussfassung vorzubereiten. Sie können keine die Organe des DJV bindenden Beschlüsse fassen, sondern richten entsprechende Anträge an den Bundesvorstand.

(4) Die Arbeit der Kommission endet, wenn der Bundesvorstand ihre Auflösung beschließt.


§ 4 Einberufung /Protokoll

(1) Soweit diese Geschäftsordnung keine anderen Festlegungen trifft, regeln die Ausschüsse und Kommissionen ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Diese Geschäftsordnung ergänzende Geschäftsordnungen der Fachausschüsse zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Gesamtvorstandes, die der Ad-hoc-Kommissionen der des Bundesvorstandes.

(2) Die Ausschüsse und Kommissionen treten nach Bedarf zusammen. Die Einberufung der Ausschüsse und Kommissionen erfolgt durch ihren Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer des DJV. Die Einberufung muss erfolgen auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Gesamtvorstandes oder wenn zwei Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Einberufung durch den Hauptgeschäftsführer, wenn der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter den Ausschuss oder die Kommission nicht einberuft.

(3) Die Ausschüsse und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Sitzung soll abgesagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Teilnahme gehindert ist.

(4) An den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen können die Mitglieder des Bundesvorstandes und Vertreter der Geschäftsstelle des DJV mit beratender Stimme teilnehmen. Im Übrigen können Gäste nur mit Einwilligung des Hauptgeschäftsführers eingeladen werden und an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind Niederschriften anzufertigen. Eine Abschrift ist der Geschäftsstelle des DJV zuzuleiten.


§ 5 Hinzuziehung

Der Bundesvorstand kann Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen zu seinen Sitzungen hinzuziehen oder zu Sitzungen des Gesamtvorstandes einladen, wenn Fragen aus deren Aufgabengebiet zur Beratung anstehen.


§ 6 Auslagenersatz

(1) Die Reisekosten, die den Mitgliedern der Fachausschüsse für ihre Teilnahme an den Fachausschuss-Sitzungen entstehen, trägt der DJV.

(2) Die Kosten, die den Mitgliedern der Ad-hoc-Kommissionen und der Tarifkommissionen bei ihrer Tätigkeit entstehen, trägt der DJV.

(3) Der Ersatz der Auslagen obliegt dem DJV ferner

a) wenn die Vorsitzenden der Fachausschüsse oder deren Vertreter am Verbandstag – ohne Delegierte eines Landesverbands zu sein – oder an Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen;

b) wenn Mitglieder von Fachausschüssen oder Kommissionen zu Sitzungen des Bundesvorstandes oder des Gesamtvorstandes hinzugezogen werden;

c) wenn dem Vorsitzenden oder anderen Mitgliedern der Fachausschüsse oder Kommissionen vom Bundesvorstand besondere Aufträge erteilt worden sind;

d) wenn der Vorsitzende eines Fachausschusses oder einer Kommission aus eigener Veranlassung und mit Genehmigung des Bundesvorstandes im Interesse des DJV tätig wird.

 

 

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