DJV-Reisekostenordnung

Reisekostenordnung
(Beschluss des Bundesvorstandes vom 14. Juni 2009)
(Änderung in § 5 Abs. 4 ab 16.01.2012)

 

I. ALLGEMEINER TEIL


§ 1
Geltungsbereich
Diese Reisekostenordnung gilt für alle Reisen und Dienstreisen
a) der ehrenamtlichen Funktionsträger des DJV,
b) der hauptamtlichen Funktionsträger des DJV und
c) der Angestellten des DJV.


§ 2
Begriff der Reise im Sinne dieser
Bestimmung
(1) Eine Reise im Sinne dieser Kostenordnung liegt vor,
a) wenn ein ehrenamtlicher Funktionsträger des DJV zur Erfüllung verbandlicher Aufgaben
im Auftrage oder mit Billigung des DJV außerhalb seines Wohnortes vorübergehend
tätig wird;
b) wenn ein hauptamtlicher Funktionsträger oder Angestellter des DJV aus dienstlichen
Gründen mit Genehmigung des Bundesvorstandes oder des Hauptgeschäftsführers außerhalb
der DJV-Geschäftsstelle vorübergehend tätig wird.
(2) Die im folgenden unter II vorgesehenen Reisekostenvergütungen sollen lediglich die Mehrausgaben
abdecken, die mit dem auswärtigen Tätigwerden verbunden sind. Die während der Reise
erbrachten Leistungen sind mit dem Arbeitsentgelt abgegolten, bzw. stellen den ehrenamtlichen
Beitrag dar.

 

§ 3
Voraussetzungen für Reisen im Sinne dieser Bestimmungen
(1) Es gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (incl. der Zeitökonomie).
Reisen im Sinne des § 2 dürfen nur dann unternommen werden, wenn der angestrebte Erfolg
nicht auf andere, kostengünstigere Weise erzielt werden kann; sie sind auf die unbedingt erforderliche
Zeit und die notwendigen Kosten zu beschränken.
(2) Der Betroffene hat sich rechtzeitig vor Antritt der Reise der Zustimmung des DJV (Schatzmeister,
Hauptgeschäftsführer) zu vergewissern, soweit diese sich nicht aus den Umständen ergibt.
(3) Auslandsreisen und Reisen, die voraussichtlich länger als vierzehn Tage dauern werden,
bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
(4) Als Verkehrsmittel ist bei Reisen die Deutsche Bahn AG oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel
zu wählen, sofern wirtschaftlich sinnvoll.
(5) Übernachtungsmöglichkeiten sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen (keine Luxushotels).
Übernachtungsgelder werden nur bis zu der Höhe erstattet, die in dem vom DJV in der Einladung
genannten Hotel verlangt wird.


II. REISEKOSTENVERGÜTUNG


§ 4
Begriff der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung besteht aus:
a) Tage- und Übernachtungsgeld (§ 5)
b) Fahrtkostenerstattung (§ 6)
c) Nebenkostenerstattung (§ 7)


§ 5
Tage- und Übernachtungsgeld
(1) Ehren- und hauptamtliche Funktionsträger sowie Angestellte des DJV erhalten als
pauschalen Ausgleich der Verpflegungsmehraufwendungen ein Tagegeld. Die Höhe des
Tagegeldes staffelt sich nach der Dauer der Abwesenheit wie folgt:
Bei einer Abwesenheit
von mindestens 8 Stunden 6 €
von mindestens 14 Stunden 12 €
von 24 Stunden 24 €
(2) Übernachtungsgeld wird in der Regel gegen Einzelnachweis erstattet. Es gelten die in § 3
Abs. 5 festgelegten Grundsätze.
(3) Wird auf der Reise auf Rechnung des DJV* unentgeltlich ein Frühstück gewährt, erfolgt eine
pauschale Kürzung des maßgeblichen Tagegeldes:
Frühstück im Inland: 4,80 €
Frühstück im Ausland: 20 Prozent des jeweiligen Ausland-Tagegeldes.
(4) Wird auf der Reise auf Rechnung des DJV* unentgeltlich ein Mittag- oder Abendessen
gewährt, erfolgt eine pauschale Kürzung des maßgeblichen Tagegeldes von 2,87 €.
* Auf Rechnung des DJV wird auch gegessen, wenn der DJV Veranstalter ist.


§ 6
Fahrtkostenerstattung
(1) Es ist der kürzeste oder zweckmäßigste Reiseweg zu wählen. Möglichkeiten zur Erlangung
von Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen (z. B. durch Lösen verbilligter Rückfahrkarten,
Gruppenreisen, Spar- oder Sondertarifen, Buchung einer Pauschalreise).
(2) Fahrtkosten werden nur in der tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe erstattet. Die entwerteten
Bahnkarten/Tickets sind der Reisekostenabrechnung beizufügen. Wird eine Teilstrecke nicht
ausgenutzt, so sind die Karten mit einem entsprechenden Vermerk der Abrechnung beizulegen.
Wenn die geplante Reise nicht angetreten wird, sind vom DJV zugesandte Fahrkarten/
Flugscheine unverzüglich zurückzugeben.
Fahrtkosten für andere als die in § 3 Abs. 4 genannten Verkehrsmittel (z. B. privater PKW,
Flugzeug, Schiff) werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schatzmeisters oder des
Hauptgeschäftsführers erstattet.
(3) Es werden erstattet:
a) Bahn:
1. Klasse nebst IC/ICE-Zuschlag
b) Privater PKW (soweit genehmigt):
0,30 €/km
c) Flugzeug (soweit genehmigt):
Touristenklasse
d) Schiff (soweit genehmigt):
preiswerte Ein-Bett-Kabine
Bei der Gewährung von Kilometergeld sind damit die Ansprüche des Betroffenen im Hinblick
auf die Kfz-Kosten, wie Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung, Abnutzung, Steuern, Versicherungen
usw., abgegolten.


§ 7
Nebenkostenerstattung
(1) Nebenkosten sind Auslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Straßenbahn-
und Busfahrkarten, dienstlich veranlasste Telefongespräche, Garagen- und Parkgebühren,
Taxifahrten, Bewirtungskosten usw., die während einer Dienstreise anfallen und nicht
zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung zu rechnen sind.
Diese Kosten sind in der nachgewiesenen Höhe erstattungsfähig.
(2) Anstelle von öffentlichen Verkehrsmitteln darf ein Taxi nur benutzt werden, wenn
mangelnde Verkehrsverbindungen, Zeitgründe oder Reisegepäck-Umfang dies erfordern. Solche
Auslagen sind eingehend zu begründen.


§ 8
Auslandsreisen
Ehren- und hauptamtliche Funktionsträger sowie Angestellte des DJV erhalten als pauschalen
Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auslandsreise ein Tagegeld
in Höhe von 120 Prozent des Auslandstagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz.
Für die nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgeblich.
Der volle Pauschbetrag ist bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden zu zahlen;
die jeweiligen Pauschbeträge ermäßigen sich bei einer Abwesenheit von zehn bis 14
Stunden auf 40 Prozent und bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden auf 80 Prozent
der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Beträge sind auf
volle Euro-Beträge abzurunden.


III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 9
Reisekostenvorschuss und Abrechnung
(1) Der Reisekostenberechtigte kann bei der DJV-Geschäftsstelle einen Reisekostenvorschuss
bis zur Höhe der ihm voraussichtlich zustehenden Vergütung beantragen.
(2) Reisekostenabrechnungen sollen unmittelbar, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der
Reise auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck des DJV unter Beifügung der Belege bei der DJVGeschäftsstelle
eingereicht werden.