DJV-Satzung
(Beschluss des DJV-Verbandstages vom 7.5.1976, geändert am 19./20.5.1981, am 11./12.5.1982, am 29./30.4.1985, am 6./7.11.1990, am 3./4.11.1992, am 7./8.11.1995, am 5./6.11.1996, am 4./5.11.1997, am 3./4.11.1998, am 7./8.11.2000, am 12./13.11.2002, am 11./12.11.2003, am 8./9.11.2005 und am 7./8.11.2006)
§ 1 Name und Sitz
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten - ist die Spitzenorganisation der Journalistinnen und Journalisten in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe des DJV ist die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalistinnen und Journalisten sowie Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen.
(2) Der DJV hat sich in diesem Rahmen besonders folgende Aufgaben gestellt:
a) die Freiheit und Eigenständigkeit von Presse und Rundfunk sowie die geistige Unabhängigkeit der journalistischen Arbeit zu sichern;
b) bei Gesetzentwürfen mitzuwirken, welche die Medien betreffen oder andere Interessen seiner Mitglieder berühren;
c) das Ansehen des journalistischen Berufs zu wahren;
d) Kollektivverträge (z.B. Tarifverträge, gemeinsame Vergütungsregeln) im eigenen Namen - unbeschadet der Tarifhoheit der Landesverbände - abzuschließen;
e) soziale und berufsfördernde Einrichtungen insbesondere zur Altersversorgung – zu schaffen und auszubauen.
f) den journalistischen Nachwuchs zu fördern;
g) die journalistischen Berufsinteressen im Ausland, insbesondere in der Europäischen Union, zu vertreten;
h) internationale Beziehungen zu pflegen;
i) eine Verbandszeitschrift herauszugeben.
(3) Der DJV bekennt sich zu den Mitteln des Arbeitskampfes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des DJV sind die Landesverbände. Die in den Landesverbänden organisierten Mitglieder sind dann unmittelbare DJV-Mitglieder, wenn die Landesverbandssatzung dies bestimmt. Enthält die Satzung eines Landesverbandes keine entsprechende Regelung, so sind die Mitglieder dieses Landesverbandes mittelbare Mitglieder des DJV. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch Mitgliedschaft zu einem Landesverband erworben werden. Sie beginnt und endet mit der Zugehörigkeit zu einem Landesverband bzw. mit der Zugehörigkeit des jeweiligen Landesverbandes zum DJV.
(3) Über Aufnahme und Ausschluss eines Landesverbandes beschließt der Verbandstag in geheimer Abstimmung; der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder. Ein Landesverband kann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich die Beschlüsse des DJV nicht ausführt, den Interessen des DJV wissentlich zuwiderhandelt oder länger als drei Monate trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Verzug ist.
(4) Der Austritt eines Landesverbandes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder aller Landesverbände haben den gleichen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen durch ihre Gewerkschaft. Die Landesverbände stellen diesen Anspruch sicher; sie werden dabei vom DJV unterstützt.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere die folgenden Rechte:
a) Anspruch auf die gewerkschaftliche Vertretung und Unterstützung entsprechend den Regelungen des DJV und der Landesverbände;
b) Rechtsansprüche aus dem Inhalt der vom DJV abgeschlossenen Tarifverträge, sofern eine Tarifbindung besteht;
c) Anspruch auf Arbeitskampf-Unterstützung und Unterstützung bei Maßregelungen nach Maßgabe der Arbeitskampf-Unterstützungsordnung des DJV;
d) Anspruch auf Rechtsauskunft und Rechtsschutz nach Maßgabe der in allen Landesverbänden gleichen Rechtsschutzordnung;
e) Anspruch auf Information durch den Verband und auf regelmäßigen Bezug der DJV-Zeitschrift "journalist";
f) das Recht, nach näherer Bestimmung der Landesverbandssatzung Delegierte zum DJV-Verbandstag zu wählen und sich dorthin wählen zu lassen;
g) das Recht der persönlichen Anwesenheit auf dem DJV-Verbandstag nach § 9 Abs. 9 dieser Satzung.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, an der Stärkung der Organisation und der Erfüllung ihrer Aufgaben solidarisch mitzuwirken. Bei Arbeitskämpfen haben sie die Rechte und Pflichten nach der DJV-Streikordnung.
§ 5 Landesverbände
(1) Die Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten kraft eigener Satzung, die nicht zu der Satzung des DJV in Widerspruch stehen darf.
(2) Die Satzungen der Landesverbände müssen mindestens Vorschriften enthalten über:
a) die Zugehörigkeit des Landesverbandes zum DJV;
b) die Mitgliedschaft;
c) den regelmäßigen Zusammentritt des Landesverbandstages bzw. der Mitgliederversammlung;
d) die Wahl des Landesvorstandes und dessen Amtsdauer;
e) die Wahl der Delegierten zum DJV-Verbandstag durch den Landesverbandstag bzw. die Mitgliederversammlung;
f) die Entsendung von Landesverbandsmitgliedern in die Fachausschüsse des DJV.
(3) Die Landesverbände wirken durch ihre Delegierten bei den DJV-Verbandstagen und durch ihre Vorsitzenden oder Bevollmächtigten im DJV-Gesamtvorstand mit an der Politik des DJV und seiner Willensbildung. Die Landesverbände nehmen die allgemeinen Aufgaben des DJV im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahr.
(4) Insbesondere haben die Landesverbände folgende Aufgaben:
a) sie vertreten die Politik des DJV;
b) sie schließen Tarifverträge ab, soweit sie dafür zuständig sind;
c) sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Landesregierung und dem Landesgesetzgeber;
d) sie gewährleisten ihren Mitgliedern Rechtsschutz;
e) sie übernehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Arbeitskämpfen Aufgaben nach der DJV-Streikordnung;
f) sie unterstützen den DJV bei seinen Aktionen;
g) sie unterstützen die Betriebs-/Personalräte und die Betriebsgruppen.
§ 6 Zuständigkeit
Hat der DJV eine Angelegenheit, für die ein Bedürfnis nach einheitlicher Ordnung besteht, wirksam geregelt, so ist die Regelung für alle Landesverbände verbindlich. Ihr entgegenstehende Regelungen der Landesverbände gelten damit als aufgehoben. Bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Zusammenhang entscheidet der Verbandstag des DJV. Für die Zeit bis zu dessen Zusammentreten trifft der Gesamtvorstand eine vorläufige Regelung, die der Bestätigung durch den nachfolgenden Verbandstag bedarf.
§ 7 Beiträge
(1) Der DJV erhebt von den Landesverbänden einen monatlich zu entrichtenden Beitrag, dessen Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
(2) Der Beitrag errechnet sich nach der Zahl der Mitglieder, die am letzten Tag des vorhergehenden Monats dem Landesverband angehörten.
(3) Mitglieder der DJV-Landesverbände unterliegen keiner Beitragspflicht gegenüber dem DJV.
§ 8 Organe
Organe des DJV sind
a) der Verbandstag,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Bundesvorstand.
Der Verbandstag
§ 9 Zusammensetzung
(1) Der Verbandstag besteht aus
a) 260 Delegierten der Landesverbände,
b) den Vorsitzenden der Landesverbände oder einem anderen bevollmächtigten Vorstandsmitglied des Landesverbandes,
c) den Vorsitzenden der Fachausschüsse des DJV oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
d) den Mitgliedern des Bundesvorstandes.
(2) Jedes Mitglied des Verbandstages hat nur eine Stimme.
(3) Die Delegiertenzahlen nach Abs. 1 a werden auf die Landesverbände nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen (Verfahren nach Hare-Niemeyer) verteilt. Erhält ein Landesverband aber weniger als vier Sitze, so wird deren Zahl auf vier erhöht. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandstages gem. Abs. 1 erhöht sich ggf. um die Summe der zusätzlichen Sitze.
(4) Bei der Rechnung nach Abs. 3 wird die Zahl der Mitglieder zugrundegelegt, die die Landesverbände am vorangehenden 30. Juni des laufenden Jahres der Bundesgeschäftsstelle gemeldet hatten, falls der Verbandstag in der zweiten Jahreshälfte stattfindet. Findet der Verbandstag in der ersten Jahreshälfte statt, gelten die Mitgliederzahlen vom 31. Dezember des Vorjahres.
(5) Bei der Wahl der Delegierten für den DJV-Verbandstag sollen Frauen zu mindestens einem Drittel der Gesamtzahl der Delegierten berücksichtigt werden.
(6) Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(7) Mit beratender Stimme nehmen am Verbandstag teil:
a) die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer des DJV,
b) die Justitiarin bzw. der Justitiar,
c) die hauptamtlichen Referentinnen und Referenten des DJV,
d) die verantwortliche Redakteurin bzw. der verantwortliche Redakteur der DJV-Verbandszeit-schrift sowie
e) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Landesverbände,
f) die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer.
(8) Der Verbandstag wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Tagungsleitung und betraut eines der drei Mitglieder der Tagungsleitung mit dem Vorsitz.
(9) Der Verbandstag ist presse- und verbandsöffentlich. Gäste können zugelassen werden, sie werden vom Bundesvorstand eingeladen.
§ 10 Zuständigkeit
(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des DJV; er bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik.
(2) Der Verbandstag ist besonders zuständig für:
a) Entgegennahme von Jahresbericht und Rechnungslegung;
b) Etatrecht im Rahmen der vom Gesamtvorstand beschlossenen Beitragszuweisung;
c) Entlastung des Bundesvorstandes;
d) Wahl des Bundesvorstands und zweier DJV-Mitglieder für die Rechnungsprüfung;
e) Abberufung des Bundesvorstands oder eines seiner Mitglieder;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (auf Vorschlag des Gesamtvorstands);
g) Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des DJV im Deutschen Presserat;
h) Einrichtung und Auflösung ständiger Ausschüsse;
i) Satzungsänderungen;
j) Aufnahme und Ausschluss von Landesverbänden;
k) Auflösung des DJV
§ 11 Ordentlicher Verbandstag
(1) Der ordentliche Verbandstag findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung erfolgt - unbeschadet von § 27 Abs. 4 - durch den Bundesvorstand. Sie muss schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Monaten und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die endgültige Tagesordnung und die Beratungsunterlagen sind spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag den Landesverbänden zuzusenden. Findet der Verbandstag in den ersten acht Monaten eines Jahres statt, verkürzt sich die Frist für die Zusendung der endgültigen Tagesordnung und Beratungsunterlagen auf drei Wochen.
§ 12 Anträge
(1) Anträge aller Art, die als Beratungspunkte auf der Tagesordnung des ordentlichen Verbandstages stehen sollen, müssen spätestens zehn Wochen vor dem Verbandstag mit Begründung bei der Geschäftsstelle des DJV eingegangen sein. Findet der Verbandstag in den ersten acht Monaten eines Jahres statt, verkürzt sich die Antragsfrist auf sechs Wochen.
(2) Anträge an den Verbandstag können gestellt werden von
a) den Landesverbänden,
b) dem Gesamtvorstand,
c) dem Bundesvorstand,
d) den Fachausschüssen.
(3) Anträge zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, können auf dem Verbandstag von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Insoweit erstreckt sich das Antragsrecht auf Erweiterungen, Einschränkungen und Streichungen von Satzungsbestimmungen, zu denen fristgerecht (Abs. 1) Anträge gestellt worden sind oder deren Änderung infolge zuvor beschlossener Satzungsänderungen auf Grund des Sachzusammenhangs unerlässlich wird.
(4) Anträge zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn sie vom Verbandstag als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
§ 13 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Der vorschriftsmäßig einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist von der Tagungsleitung zu überwachen.
(2) Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten dies verlangt. Bei Beschlussfassungen in personellen Angelegenheiten findet geheime Abstimmung statt, falls ein Mitglied des Verbandstages dies verlangt.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind geheim zu wählen. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält; im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die/der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die drei Beisitzenden*15 werden in gemeinsamer Wahl bestimmt. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Gibt es nicht mehr Bewerbungen, als Positionen zu vergeben sind, so kann auf das Erfordernis der geheimen Wahl verzichtet werden, falls von anwesenden Stimmberechtigten kein Widerspruch erhoben wird.
(4) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden auf dem Verbandstag.
(5) Bei Beschlussfassungen und Wahlen sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.
(6) Erheben die Vorsitzenden oder deren Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 b) von mindestens vier Landesverbänden gegen einen Beschluss - ausgenommen Wahlen - noch auf demselben Verbandstag Einspruch, so ist der Beschluss nur dann verbindlich, wenn er auf demselben Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit wiederholt wird.
(7) Für die Beschlussfassung über die Auflösung des DJV gilt § 32.
§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
(1) Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn das Gesamtinteresse des Verbandes und die Dringlichkeit einer Beschlussfassung dies erfordern.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand oder auf Grund eines schriftlichen und begründeten Antrages von mindestens fünf Landesverbänden.
(3) Zeit und Ort des außerordentlichen Verbandstages bestimmt der Bundesvorstand im Benehmen mit dem Gesamtvorstand. Er versendet die Einladung mit der Tagesordnung und den Beratungsunterlagen spätestens 14 Tage vor dem außerordentlichen Verbandstag.
(4) § 12 Abs. 2 bis 4 sowie § 13 finden Anwendung.
§ 15 Deutscher Journalistentag
(1) Auf Beschluss des Bundesvorstandes findet der Deutsche Journalistentag statt.
(2) Der Deutsche Journalistentag soll sich zu wichtigen berufspolitischen Fragen programmatisch äußern, Grundsätze für die rechtliche und soziale Stellung der Journalistinnen und Journalisten aufstellen und Staat und Gesellschaft mit deren Funktion und Position im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung der Medien vertraut machen.
Der Gesamtvorstand
§ 16 Zusammensetzung
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Vorsitzenden der Landesverbände, die durch ein Mitglied ihrer Landesvorstände vertreten werden können.
(2) Die Vorsitzenden (im Verhinderungsfall stellvertretenden Vorsitzenden) der Fachausschüsse des DJV und der/die Vorsitzende des DJV-Bildungswerks sind Mitglieder des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme.
(3) Der in § 9 Absatz 7, Buchstaben a) bis e) genannte Personenkreis nimmt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 17 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtvorstand ist das höchste Organ des Verbandes zwischen den Verbandstagen. Er trifft für den DJV Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten, sofern der Verbandstag dazu noch nicht Stellung genommen hat.
(2) Der Gesamtvorstand ist besonders zuständig für:
a) Beratung des Bundesvorstandes;
b) Festsetzung des Beitrags gemäß § 7;
c) Wahl der Mitglieder der Tarifkommissionen;
d) Kollektivverträge, soweit diese nicht in die regionale Zuständigkeit von Landesverbänden fallen;
e) Regelungen nach § 6;
f) Vorschlag von Ehrenmitgliedern;
g) Wahl von Mitgliedern zur Vertretung des DJV in der Internationalen Journalisten-Föderation, der Europäischen Journalisten-Föderation und dem Fernsehrat des ZDF;
h) Vereinbarungen mit anderen Organsationen;
i) Beschluss über die Nachfolge für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstands bis zum nächsten Verbandstag;
j) Amtsenthebung gem. § 27;
k) Genehmigung des Inhalts des Anstellungsvertrages mit einer/einem hauptamtlichen Vorsitzenden.
§ 18 Einberufung
(1) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Antrag von mindestens vier Landesverbänden zusammen. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
(2) Die/der Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden beruft den Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
(3) Einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich alle Landesverbände schriftlich mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1.
§ 19 Beschlussfassung
(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Landesverbände vertreten ist.
(2) Die Vorsitzenden der Landesverbände oder deren Bevollmächtigte sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes haben je eine Stimme.
(3) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Legen die Vorsitzenden von mehr als der Hälfte der Landesverbände oder deren Bevollmächtigte gegen einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss im Gesamtvorstand Einspruch ein, so muss der Beschlussgegenstand erneut diskutiert werden. Am Ende dieser Diskussion wird auf Antrag nach dem Stimmenverhältnis der Landesverbände auf dem letzten ordentlichen Verbandstag abgestimmt, wobei die Mehrheit aus mindestens vier Landesverbänden gebildet werden muss. Der Beschluss über die Festsetzung des Beitrages nach § 7 und über die vorläufige Amtsenthebung (§ 27) bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(4) In persönlichen Angelegenheiten eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes ruht dessen Stimmrecht.
(5) Den Vorsitz im Gesamtvorstand führt die/der erste Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Bundesvorstand
§ 20 Zusammensetzung
(1) Der Bundesvorstand besteht aus
a) der/dem ersten Vorsitzenden;
b) den gleichberechtigten zweiten und dritten Vorsitzenden;
c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister;
d) drei Beisitzenden.
Die/der erste Vorsitzende kann hauptamtlich tätig sein, wenn der Verbandstag dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(2) Die für die Rechnungsprüfung zuständigen Mitglieder dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören.
(3) Der in § 9 Absatz 7, Buchstabe a) bis d) genannte Personenkreis nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 21 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Bundesvorstandes beträgt zwei Jahre, die einer/eines hauptamtlich tätigen ersten Vorsitzenden vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Neuwahl.
§ 22 Wahlen zum Bundesvorstand
(1) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Verbandstag gewählt (§ 10 Abs. 2 d).
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die/der erste Vorsitzende des DJV soll nicht gleichzeitig den Vorsitz eines Landesverbandes innehaben.
§ 23 Zuständigkeit
(1) Der Bundesvorstand führt die Verbandspolitik gemäß den Beschlüssen und Richtlinien des Verbandstages. Er ist dem Verbandstag verantwortlich. Der Bundesvorstand vertritt den DJV gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
(2) Der Bundesvorstand hat die Vorsitzenden der Landesverbände über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
(3) In dringenden Fällen kann der Bundesvorstand Beschlüsse fassen, auch wenn die Zuständigkeit eines anderen Organs gegeben ist; er ist jedoch verpflichtet, den zuständigen Organen unverzüglich Kenntnis zu geben. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Organ.
(4) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Bundesvorstandes gehören insbesondere:
a) Aufstellung des Voranschlages;
b) Rechnungslegung und Erstattung des Jahresberichts;
c) Einberufung des Gesamtvorstands, des ordentlichen und außerordentlichen Verbandstages sowie Fest-setzung der Tagesordnung und Festlegung von Termin und Ort im Benehmen mit dem Gesamtvorstand
d) Einberufung des Deutschen Journalistentages;
e) Bildung von Kommissionen mit zeitlich begrenztem Auftrag;
f) Vorschlag von Mitgliedern für die Vertretung des DJV in der Internationalen Journalisten-Föderation, dem Deutschen Presserat und dem Fernsehrat des ZDF;
g) Benennung von Mitgliedern zur Vertretung des DJV in anderen Organisationen;
h) Richtlinien für die Vertretung von DJV-Gesellschaftsanteilen, Mitgliedschaftsrechten oder dergleichen;
i) Herausgabe der Verbandszeitschrift;
j) Weisungen an die Hauptgeschäftsführerin / den Hauptgeschäftsführer;
k) Einstellung und Entlassung der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand sowie weiterer in der Geschäftsstelle auf Dauer tätigen Personen;
l) Vertragsschluss mit einer/einem hauptamtlichen Vorsitzenden.
§ 24 Einberufung
(1) Der Bundesvorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von dreien seiner Mitglieder zusammen.
(2) Falls die/der erste Vorsitzende verhindert ist oder eine Einberufung grundlos unterlässt, ist der Bundesvorstand auf Verlangen von dreien seiner Mitglieder von der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer einzuberufen.
(3) Die Einberufung erfolgt grundsätzlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bundesvorstandes führt die/der erste Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 25 Beschlussfassung
(1) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur in der Sitzung anwesende Mitglieder.
(2) Bei Eilbedürftigkeit ist schriftliche oder fernmündliche Abstimmung zulässig.
(3) Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Bei Beschlüssen in eigenen Angelegenheiten hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
Sonstige Bestimmungen
§ 26 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft im DJV kann auf Beschluss des Verbandstages Personen angetragen werden, die sich um den DJV oder um den journalistischen Beruf besonders verdient gemacht haben.
(2) Die Ehrenmitglieder des DJV haben auf Einladung des Bundesvorstandes das Recht, am Verbandstag und an der diesem unmittelbar vorausgehenden Sitzung des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Sie haben dort das Rederecht. Sie können vom Bundesvorstand zu weiteren Veranstaltungen eingeladen werden.
§ 27 Vorläufige Amtsenthebung
(1) Der Gesamtvorstand hat das Recht, durch Beschluss Mitglieder des Bundesvorstandes vorläufig des Amtes zu entheben; der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(2) Wird die/der erste Vorsitzende vom Gesamtvorstand vorläufig des Amtes enthoben, ist binnen vier Wochen nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen, der über die Endgültigkeit einer Abberufung entscheidet und ggf. eine Neuwahl vornimmt.
(3) Enthebt der Gesamtvorstand ein anderes Mitglied des Bundesvorstandes vorläufig seines Amtes, so tritt bis zur Entscheidung durch den nächsten Verbandstag an seine Stelle ein vom Gesamtvorstand zu bestimmendes Mitglied. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtszeit sein Amt nicht mehr ausüben kann.
(4) Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, so erfolgt die Einberufung des Verbandstages (§ 11) und des Gesamtvorstandes (§ 18) durch die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Gesamtvorstand hat das Recht, durch Beschluss den Vorstand (gem. § 26 BGB) eines Landesverbandes aufzufordern, gegen einzelne oder mehrere Mitglieder seines Landesverbandes Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn der Gesamtvorstand darlegt, dass diese Mitglieder des Landesverbandes vorsätzlich Beschlüsse des DJV nicht ausführen, wissentlich den Interessen des DJV zuwiderhandeln, oder sich sonst verbandsschädigend verhalten. Der Gesamtvorstand hat das Recht, eine in der Satzung des Landesverbandes vorgesehene Ordnungsmaßnahme vorzuschlagen. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(6) Bis zur endgültigen Entscheidung über die zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen ruhen bei den nach Abs. 5 betroffenen Mitgliedern deren Rechte und Pflichten aus Organverhältnissen gem. § 8 der Satzung. Bei Untätigkeit des Vorstandes (gem. § 26 BGB) oder wenn eine Ordnungsmaßnahme nicht oder nicht entsprechend dem Beschluss des Gesamtvorstandes verhängt worden ist, kann der Gesamtvorstand das Schiedsgericht gemäß der DJV-Schiedsabrede anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
§ 28 Gesetzliche Vertretung
(1) Die/der erste Vorsitzende allein oder zwei der anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den DJV gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(2) Rechte oder Stimmrechte, die sich aus der Eigenschaft des DJV als Gesellschafter, Mitglied oder dergleichen ergeben, werden nach vorheriger Beschlussfassung des Bundesvorstandes durch ein von diesem bestimmtes Mitglied des Bundesvorstandes entsprechend ausgeübt.
§ 29 Geschäftsstelle
(1) Der DJV unterhält am Sitz des Verbandes eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird von der Hauptgeschäftsführerin bzw. dem Hauptgeschäftsführer geleitet. Sie/er hat den Bundesvorstand über alle Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
§ 30 Protokollführung
Über die Beschlüsse des Verbandstages, des Gesamtvorstandes und des Bundesvorstandes sind Protokolle aufzunehmen; sie werden von den für die Leitung der jeweiligen Versammlung zuständigen Personen und der Hauptgeschäftsführerin / dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnet.
§ 31 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 32 Auflösung
(1) Der Beschluss über die Auflösung des DJV erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages sowie von drei Vierteln der Landesverbände.
(2) Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, so findet innerhalb von 28 Tagen ein zweiter Verbandstag statt, der in jedem Falle beschlussfähig ist.
(3) Der Beschluss über die Auflösung erfordert die Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten, die auf dem Verbandstag anwesend sind.
(4) Trifft der Verbandstag keine Bestimmungen über das Anfallrecht, so wird das bei der Auflösung vorhandene Vermögen auf die Landesverbände des DJV im Verhältnis der dem DJV gemeldeten Mitglieder verteilt.




