DJV-Streikordnung

(Beschluss des DJV-Gesamtvorstands vom 6./7.10.1999)

§ 1 Arbeitskampf

(1) Arbeitskampf ist ein Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Mittel des Arbeitskampfes sind gemeinschaftliche Arbeitsniederlegungen und sonstige auf Behinderung des Arbeitsablaufs zielende Maßnahmen.

(2) Zu Arbeitskampfmaßnahmen kann örtlich, regional und bundesweit aufgerufen werden. Die Maßnahmen können sich aber auch auf einzelne Betriebe oder Betriebsteile beziehen. Zur Unterstützung anderer Streikender kann zu einem Sympathiestreik aufgerufen werden.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Für einen Streik ist der Deutsche Journalisten-Verband zuständig, soweit er Tarifvertragspartei ist. Die Zuständigkeit der Landesverbände als Tarifvertragspartei bleibt unberührt.

(2) Über Vorbereitung, Einleitung, Durchführung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Bundesvorstand, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist.

(3) Anträge zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen sind an den Bundesvorstand zu richten. Antragsberechtigte sind die Landesverbände, die Tarifkommissionen des Tarifbereiches und die DJV-Betriebsgruppen, bei deren Betrieben der DJV unmittelbar Tarifpartner ist.

(4) Der Streik wird in Abstimmung mit den davon Betroffenen vom Bundesvorstand, gemeinsam mit dem Gesamtvorstand, beschlossen und ausgerufen.

(5) Einen zeitlich unbegrenzten Streik kann der Bundesvorstand mit Zustimmung des Gesamtvorstands nur beschließen, wenn zuvor eine Urabstimmung gemäß § 10 durchgeführt wurde. Eine Urabstimmung findet auf Beschluss des Bundesvorstandes und des Gesamtvorstandes statt oder wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Mitglieder dies beantragen.

(6) Sympathiestreik und andere Arbeitskampfmaßnahmen (Sperre und Boykott) kann der Bundesvorstand nach Abstimmung mit den Betroffenen von sich aus beschließen und durchführen.

(7) In Fällen der Eilbedürftigkeit kann der Bundesvorstand auch ohne Antrag nach Abs. 3 einen Streikbeschluss fassen, hiervon ausgenommen ist ein Streik gem. Abs. 5 und Abs. 8. Der Streikbeschluss ist dem Gesamtvorstand unverzüglich zur Billigung vorzulegen, sofern dieser nicht eine vorausgehende generelle Ermächtigung gegeben hat.

(8) Der Bundesvorstand kann gemeinsam mit dem Gesamtvorstand zu Maßnahmen gegen jeden aufrufen, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen.

§ 3 Anträge zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen

(1) Dem Antrag auf Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (§ 2 Abs. 3) ist ein Bericht beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

a) Streikgegenstand und Verhandlungsablauf,

b) Anzahl der in den einzelnen Betrieben bzw. Rundfunkanstalten beschäftigten journalistischen Arbeitnehmer, der Mitglieder von DJV-Landesverbänden (im folgenden kurz DJV-Mitglied genannt) und, sofern eine andere Gewerkschaft beteiligt ist, nach Möglichkeit auch die Anzahl der Mitglieder dieser Gewerkschaft,

c) Verhältnis zu den beteiligten Gewerkschaften.

(2) Soweit keine Eilbedürftigkeit gegeben ist, sind vor Entscheidung über den Antrag die Vorsitzenden der Landesverbände, die zuständigen Tarifkommissionen und der zuständige DJV-Fachausschussvorsitzende zu hören.

§ 4 Vorbereitung und Einleitung von Arbeitskämpfen

(1) Die Vorbereitung von Arbeitskämpfen obliegt einem zentralen Aktionsausschuss. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Er wird vom Gesamtvorstand des DJV rechtzeitig vor Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen berufen. Der Gesamtvorstand benennt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Bundesvorstand hat gegenüber dem zentralen Aktionsausschuss ein Weisungsrecht.

(2) Der zentrale Aktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Sämtliche von dem zentralen Aktionsausschuss gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer in einfacher Ausfertigung dem Gesamtvorstand zuzusenden. Entsprechendes gilt für Protokollauszüge bei Sitzungen des Bundesvorstands des Deutschen Journalisten-Verbandes, soweit sie sich mit der Vorbereitung von Arbeitskampfmaßnahmen befassen.

(4) Der zentrale Aktionsausschuss beendet seine Arbeit, wenn der Bundesvorstand gemäß § 6 eine zentrale Streikleitung beruft oder der Gesamtvorstand als Große Tarifkommission einem Abschluss im Tarifbereich zugestimmt hat.

§ 5 Aufgaben des zentralen Aktionsausschusses

Der zentrale Aktionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) den Beteiligten (Landesverbände, Tarifkommission des Tarifbereichs, DJV-Betriebsgruppen) durch Sammlung, Weiterleitung und Austausch von Informationen zuzuarbeiten,

b) die am Tarifkonflikt Beteiligten zur Durchsetzung der Verhandlungsziele zu unterstützen,

c) dem Bundesvorstand Kampagnen zur Durchsetzung der Verhandlungsziele vorzuschlagenund diese vorzubereiten,

d) die Arbeit der zuständigen DJV-Fachausschüsse und Tarifkommissionen zu koordinieren,

e) Informationsveranstaltungen über die Tarifverhandlungen zu organisieren,

f) den Verhandlungsstand im Hinblick auf in Betracht kommende Arbeitskampfmaßnahmen zu analysieren und die Bereitschaft zu solchen Maßnahmen zu sondieren,

g) in Betracht kommende Arbeitskampfmaßnahmen vorzuschlagen.

(2) Im Übrigen werden die Aufgaben und Befugnisse des zentralen Aktionsausschusses vom Bundesvorstand festgelegt.

§ 6 Durchführung von Arbeitskämpfen

(1) Die Durchführung von Arbeitskämpfen obliegt einer zentralen Streikleitung. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Sie wird vom Bundesvorstand des DJV aus dem Kreis der Mitglieder des Aktionsausschusses (§ 4 Abs.1) berufen. Er benennt auch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Bundesvorstand hat gegenüber der zentralen Streikleitung ein Weisungsrecht.

(2) Die zentrale Streikleitung soll ständig tagen. Sie ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Sämtliche von der Streikleitung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer in einfacher Ausfertigung den betroffenen Landesverbänden und den zuständigen DJV-Fachausschussvorsitzenden zuzusenden. Entsprechendes gilt für Protokollauszüge bei Sitzungen des Bundesvorstands des Deutschen Journalisten-Verbandes, soweit sie sich mit dem Streik befassen.

§ 7 Aufgaben der zentralen Streikleitung

Die zentrale Streikleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abfassung eines Streikaufrufes, der unter anderem enthalten soll: Ursache des Streiks, Streikziel, Streikbeginn, Streikbeteiligte;

b) Einsetzung regionaler/örtlicher Streikleitungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband

c) Zuleitung eines Streikaufrufes und Treffen von sonstigen Anordnungen und Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße wirksame Durchführung des Arbeitskampfes gewährleisten;

d) Herstellung einer ständigen Verbindung zu den regionalen/örtlichen Streikleitungen und betrieblichen Streikausschüssen;

e) Sammlung, Weiterleitung und Austausch von Informationen über die Streiksituation;

f) Abwehr von Gegenmaßnahmen;

g) Vorschlag von Streikausdehnung oder Streikeinschränkungen;

h) Leitung der Urabstimmung.

 

§ 8 Aufgaben der regionalen/örtlichen und betrieblichen Streikleitungen

(1) Die regionalen/örtlichen Streikleitungen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Durchführung der von der zentralen Streikleitung angeordneten Maßnahmen;

b) Bestellung betrieblicher Streikausschüsse und einzelner Streikhelfer;

c) die zentrale Streikleitung und den zuständigen Landesverband über alle Vorkommnisse innerhalb ihres Bereichs zu unterrichten, festzustellen, wer von den Mitgliedern am Streik teilnimmt und DJV-Mitglieder, die den Streik brechen, namentlich zu erfassen, ein Tagebuch über alle Ereignisse und die getroffenen Anordnungen zu führen;

d) eine ständige Verbindung zu den bestreikten Betrieben bzw. Rundfunkanstalten zu unterhalten und bei Festlegung von etwa erforderlichen betrieblichen Notstandsarbeiten und der Auswahl der dafür zu bestimmenden Personen mitzuwirken;

e) Unterstützung der betrieblichen Streikausschüsse;

f) Festlegung der Streiklokale;

g) Weiterleitung von Informationsmaterial an die betrieblichen Streikausschüsse und Überwachung der Verteilung;

h) Ergänzung des Informationsmaterials im Hinblick auf regionale/örtliche Besonderheiten; gegebenenfalls Ausstellung von Legimitationspapieren für den Streik;

i) Benennung von Streikposten und Erstellung eines Einsatzplanes für die Streikposten;

j) Verhinderung strafbarer Handlungen;

l) Abwehr aller Gegenmaßnahmen;

m) Organisation der Urabstimmung.

(2) Ein betrieblicher Streikausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorschlag, Einsatz und Überwachung der Streikposten nach Einsatzplan der regionalen/örtlichen Streikleitung;

b) Verhinderung von Streikbruch;

c) Meldung von Streikbruch;

d) Bericht über die Streiklage an die regionale/örtliche Streikleitung;

e) Verteilung von Informationen;

f) Kontakt zu den freien Mitarbeitern;

g) Durchführung einer Urabstimmung.

(3) Ein Streikposten hat im wesentlichen die Aufgabe des betrieblichen Streikausschusses gemäß Abs. 2 b bis e.

§ 9 Aussetzung oder Beendigung eines Streiks

(1) Der Bundesvorstand kann durch Beschluss einen Streik aussetzen oder beenden. Vor der Beendigung eines zeitlich unbegrenzten Streiks muss er eine Urabstimmung nach § 10 durchführen.

(2) Tritt im Verlauf eines Streiks eine veränderte Situation ein, so kann eine Urabstimmung über die Fortsetzung oder die Beendigung des Streiks beschlossen werden.

(3) Vor Beschlüssen nach Absatz 1 oder 2 hat der Bundesvorstand die Streikleitung, die Landesverbände, die zuständige Tarifkommission und den zuständigen DJV-Fachausschussvorsitzenden zu hören.

§ 10 Urabstimmung

(1) Für einen Beschluss über einen zeitlich unbegrenzten Streik (§ 2 Abs. 5) ist die Zustimmung von 2/3 der an der Urabstimmung teilnehmenden Abstimmungsberechtigten erforderlich. Steht die Fortsetzung eines solchen Streiks zur Entscheidung, so ist der Streik fortzusetzen, wenn dem Antrag 2/3 der an der Urabstimmung teilnehmenden Abstimmungsberechtigten zustimmen.

Steht bei einer Urabstimmung die Beendigung des Streiks zur Entscheidung, so ist der Streik zu beenden, wenn mehr als 1/3 der an der Urabstimmung teilnehmenden Abstimmungsberechtigten dem Antrag des Bundesvorstandes zustimmt.

(2) Abstimmungsberechtigt sind alle DJV-Mitglieder des Betriebes oder Bereiches, den der Bundesvorstand für den Streik bestimmt hat.

(3) Die Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Die Abstimmung ist geheim, die Geheimhaltung ist sicherzustellen. Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen. Die Abstimmungsunterlagen sind beim zuständigen Landesverband sicher aufzubewahren, damit jederzeit eine Überprüfung möglich ist. Alle übrigen Einzelheiten bestimmen gegebenenfalls vom Landesverband ermächtigte Vertreter in den Betrieben.

§ 11 Regelung bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesvorstand während des Arbeitskampfes alle notwendigen Entscheidungen einschließlich der Streikaussetzung treffen, auch wenn ein Zustimmungserfordernis oder eine Anhörungspflicht gegeben ist.

§ 12 Streikunterstützung

Die am Streik beteiligten bzw. unmittelbar von ihm betroffenen DJV-Mitglieder erhalten Unterstützung nach Maßgabe der Arbeitskampf-Unterstützungsordnung des DJV.

§ 13 Rechts und Pflichten der DJV-Mitglieder im Arbeitskampf

(1) Alle DJV-Mitglieder sind verpflichtet, den Streikaufruf zu befolgen. Arbeit in bestreikten Betrieben bzw. Rundfunkanstalten während des Arbeitskampfes ist Streikbruch. Die zentrale Streikleitung kann beim jeweiligen Landesverband beantragen, Streikbrecher aus dem Verband auszuschließen.

(2) Alle DJV-Mitglieder haben sich für alle im Interesse des Arbeitskampfes nötigen Dienste zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigter Weigerung kann die Streikunterstützung entzogen werden.

(3) Das Verlangen eines Auftraggebers, einen ständig freien Mitarbeiter wegen seiner Beteiligung an einem Streik nicht mehr zu beschäftigen, muss von den zuständigen Redakteuren zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für irgendwelche anderen Beeinträchtigungen der Mitarbeit.

(4) Die Landesverbände sind im Falle eines nach § 2 beschlossenen Streiks verpflichtet, die von der zentralen Streikleitung vorgeschlagenen und vom Bundesvorstand beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen und sich aktiv an den Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.

Die Landesverbände, gegebenenfalls auch ihre Untergliederungen, sind verpflichtet, im Falle eines Streiks ihr Büro und Personal für die Zwecke der Streikleitung zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Streik- und Unterstützungsordnungen der Landesverbände

(1) Die Landesverbände erlassen Streik- und Unterstützungsordnungen kraft eigener Zuständigkeit für den Bereich, in dem sie Tarifvertragspartei sind. Die Streik- und Unterstützungsordnungen dürfen nicht zur Streikordnung und zur Arbeitskampf-Unterstützungsordnung des DJV in Widerspruch stehen.

Wenn und soweit ein Landesverband eine Streik- und Unterstützungsordnung noch nicht erlassen hat, soll die Streik- und Unterstützungsordnung des DJV in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewandt werden.

(2) Will ein Landesverband als Tarifvertragspartei Arbeitskampfmaßnahmen durchführen, so dürfen diese und die mit den Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzenden Tarifforderungen nicht im Widerspruch zur Tarifpolitik des DJV stehen. Im übrigen ist ein Landesverband als Tarifpartei in der Vorbereitung, Einleitung, Durchführung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen sowie der Höhe der von ihm vorgesehenen Mittel und Zahlungen zur Streikunterstützung frei.

§ 15 Mittel aus dem DJV-Streikfonds für die Landesverbände

(1) Die Landesverbände haben das Recht, Mittel aus dem Streikfonds des DJV in Anspruch zu nehmen für

a) einen Streik, den ein Landesverband als Tarifpartner ausrufen will,

b) die Zahlung von Arbeitskampf-Unterstützung.

(2) Der DJV-Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen aus dem DJV-Streikfonds auf Antrag eines Landesverbandes.