Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Fragen und Antworten
Hinweis: Ausführliche Infos hat der DJV unter www.freiwillige-arbeitslosenversicherung.de zusammengestellt. Letzte Aktualisierung: 8. März 2006
1. Wer berät in Sachen freiwillige Arbeitslosenversicherung?
Für die Beratung hinsichtlich der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind die örtlichen Dienststellen der Agentur für Arbeit zuständig. Diese sind auch telefonisch vor Ort erreichbar und beraten in dieser Frage. Die Telefonnummer Ihrer Arbeitsagentur finden Sie am besten über die Telefonauskunft. Rechtsverbindliche Auskünfte können nur die Arbeitsagenturen erteilen.
Der DJV stellt ausführliche Informationen unter www.freiwillige-arbeitslosenversicherung.de bereit, zuständig für Auskünfte und Informationen ist aber grundsätzlich die Arbeitsagentur. Bitte kontaktieren Sie den DJV in dieser Frage nur, wenn Sie nach der Lektüre der genannnten Informationen und nach Rücksprache mit Ihrer örtlichen Arbeitsagentur noch offene Punkte sehen.
2. Können sich Freie im Rundfunk, die als "unständig Beschäftigte" tätig sind (also mit Rentenversicherungsabzügen, evtl. auch Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen) freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern?
Nein, da sie nach § 27 III Nr.1 SGB III versicherungsfrei sind. Sofern sie allerdings neben den "unständigen Beschäftigungen" andere "abzugsfreie" freie Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben (beim gleichen und/oder bei anderen Auftraggebern), wäre eine freiwillige Versicherung (aber nur hinsichtlich dieser Tätigkeiten) denkbar.
3. Ist bei einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III eigentlich eine jederzeitige Abmeldung möglich, oder entsteht eine dauernde Pflichtversicherung für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit?
§ 28a SGB III sieht eine jederzeitige Abmeldungs- oder Kündigungsmöglichkeit nicht vor. Es entsteht ein Versicherungspflichtverhältnis, das nur in den in § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB III genannten Fällen, zum Beispiel dreimonatige Nichtzahlung des Beitrags, endet.
Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit führt die Nichtzahlung des Beitrags zu keiner über den Ausschluss aus der Versicherung hinausgehenden Sanktion. Bis dahin erworbene Ansprüche bleiben bestehen, sofern bei Antragstellung innerhalb der Rahmenfrist dann immer noch 360 versicherte Tage vorliegen, also auch nach einem solchen "Austritt durch Nichtzahlung".
Auszug aus § 28a SGB III:
Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend.
4. Bei welcher Arbeitsagentur sollen sich Personen melden, die im Ausland tätig sind? Dem jeweils letzten, oder ist eine Dienststelle zentral zuständig?
Zuständig ist die Agentur am Wohnsitz des Antragstellers. Sofern ein inländischer Wohnsitz zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr besteht, liegt die Zuständigkeit bei der für den letzten Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit.
5. Was kann nach 2010 passieren, falls das Gesetz nicht verlängert wird? Werden die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt? [Hinweis vom 12. Juli 2010: Das Gesetz wurde am 8. Juli 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich in geänderter Fassung ab 1. Januar 2011 unbefristet gelten]
Sicherlich werden Beiträge nicht zurückgezahlt, da das Prinzip der Sozialversicherung lautet: Günstige Beiträge ergeben sich dadurch, dass nur wenige Leistungsfälle auftreten und im Regelfall keine Beitragsrückzahlung erfolgt. Ziel des DJV ist ohnehin, eine Verbesserung und unbefristete Geltung der Regelungen zu erreichen.
Die Arbeitsagentur hierzu:
"Das Versicherungspflichtverhältnis endet gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB III spätestens mit Ablauf des 31.12.2010. Dies bedeutet, dass nach diesem Zeitpunkt eine freiwillige Weiterversicherung nicht mehr möglich ist. Für eine Beitragserstattung besteht keine Veranlassung, da Beiträge nur erstattet werden, wenn sie zu Unrecht gezahlt worden sind. Beiträge, die bis zum 31.12.2010 gezahlt worden sind, können daher in Abhängigkeit von der Rahmenfrist anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sein."
6. Wie meldet sich eine Selbstständige/r arbeitslos?
Schon bisher konnten sich Selbstständige arbeitslos melden, entweder um Arbeitslosengeld I (innerhalb der Rahmenfristen nach einer Existenzgründung) oder Arbeitslosengeld II (bei Bedürftigkeit) zu beziehen. Die entsprechenden Kriterien für die Feststellung einer Selbstständigkeit finden hier Anwendung. Zusätzlich wird es aber mit Sicherheit einige Durchführungsregeln geben, die diese Frage noch präzisieren. In der Vergangenheit hatten einige Dienststellen der Arbeitsagentur die explizite Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zur Voraussetzung des Leistungsbezugs gemacht. Dazu verlangten sie beispielsweise den Nachweis einer Gewerbeabmeldung. Da freie Journalisten aber gar kein Gewerbe betreiben und damit von keiner Anmeldepflicht betroffen sind, ist der Nachweis einer solchen Aufgabe schwierig. Möglicherweise kann dies durch Nachweise (Kündigungsschreiben, Ablehnungen, auch E-Mail) und/oder plausible Eigenbelege (Einnahmen-Überschuss-Rechnung der letzten Monate) dokumentiert werden.
Die Arbeitsagentur hierzu: "Als Nachweis kann jede Art von Beleg dienen, aus dem die Aufgabe der Tätigkeit zweifelsfrei hervorgeht."
[Hinweis vom 12. Juli 2010: Das Gesetz wurde am 8. Juli 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Nach der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung gilt nach zweimaliger In-Anspruch-Nahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, dass nach Ende der Leistung eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein soll. Daher sollte ab 1. Januar 2011 eine Arbeitslosengeld-Leistung nur bei Erwartung langfristiger Auftragsflauten beantragt werden.]
7. Kann ich mich in einer Auftragsflaute von 3 Wochen arbeitslos melden?
Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten, da hierzu keine Erfahrungswerte oder Durchführungsregelungen vorliegen.
Die Arbeitsagentur hierzu: "Eine Arbeitslosmeldung ist möglich, wenn die selbständige Tätigkeit, mit der die freiwillige Weiterversicherung begründet wurde, nicht mehr mit einem Umfang von mind. 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Die Folge wäre, dass das Versicherungspflichtverhältnis endet. Kann aufgrund einer Auftragsflaute die wöchentliche Stundenzahl nicht mehr erfüllt werden, liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nicht mehr vor (§ 28a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Der freiwillig Weiterversicherte ist verpflichet, dies in entsprechender Anwendung von § 60 SGB I anzuzeigen. Nach Beeendigung der Auftragsflaute besteht die Möglichkeit einer Neubeantragung."
[Hinweis vom 12. Juli 2010: Das Gesetz wurde am 8. Juli 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Nach der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung gilt nach zweimaliger In-Anspruch-Nahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, dass nach Ende der Leistung eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein soll. Daher sollte ab 1. Januar 2011 eine Arbeitslosengeld-Leistung nur bei Erwartung langfristiger Auftragsflauten beantragt werden.]
8. Ich habe ein Volontariat abgeleistet, aber kein Studium abgeschlossen. In welche Qualifikationsstufe würde ich eingestuft?
Laut Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wird hier jeweils nach den Gesamtumständen des Einzelfalls entschieden werden. Eine einfache Gleichung à la "Volontariat = Meisterbrief" oder "Volontariat = Uni-Abschluss" gibt es nicht.
Die Arbeitsagentur hierzu: "Es sind auch die Fähigkeiten und Kompetenzen einzubeziehen, die während einer beruflichen Tätigkeit erworben wurden. Auf welche Weise sich der Arbeitslose diese Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, spielt keine Rolle. Aspekte der angestrebten Beschäftigung (wie regionale oder branchenspezifische Besonderheiten) sind ggf. einzubeziehen."
Aus Sicht des DJV, die auch durch Umfragen dokumentiert ist, ist das Berufsfeld des Journalisten massiv akademisch geprägt. Insofern ist aus Sicht des DJV im Regelfall das Qualifikationskriterium "Uni-Abschluss" zu Grunde zu legen.
Das Sozialgericht Berlin hat am 21. November 2008 in einem vom DJV-Landesverband Berlin vertretenen Fall verkündet, dass freie Journalistinnen und Journalisten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert haben, einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach der höchsten Stufe haben können, auch wenn sie kein Hochschulstudium abgeschlossen haben (Aktenzeichen: S 58 AL 5203/08)
9. Lädt das System nicht zu Leistungsmissbrauch ein?
Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitsverwaltung durch diverse Kontrollmöglichkeiten (Kontenabfrage, Leistungsgewährung nur unter Vorbehalt etc.) ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um einen Missbrauch zu verhindern. Außerdem werden Arbeitslose häufig in Bewerbungstraining und weitere Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt. Arbeitslosigkeit und Bezug von Entgeltersatzleistungen sind mit aktiver Mitwirkung der arbeitslos gemeldeten Person verbunden. Das schreckt von Leistungsmissbrauch ab. Wer Leistungen zu Unrecht beziehen will, würde sich vermutlich ohnehin das Einzahlen von Versicherungsbeiträgen gänzlich sparen und direkt Arbeitslosengeld II beantragen, da hierfür nicht einmal Mindestbeitragszeiten oder Beiträge erforderlich sind und auch keine zeitlichen Bezugsgrenzen gelten.
Im Übrigen ist ein Leistungsmissbrauch durchaus auch im Bereich der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer denkbar. Auch hier gibt es keine ernsthafte Debatte über die Frage, ob denn die generelle Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitnehmern nicht gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmer missbraucht werden könnte (z.B. um einem Arbeitnehmer ein Sabbatical zu ermöglichen und/oder um für eine gewisse Periode ein wenig Geld einzusparen).
Der Hauptgrund, warum die Arbeitslosenversicherung von Selbstständigen wiederholt mit der Sorge um möglichen Missbrauch in Verbindung gebracht wird, dürfte darin liegen, dass diese Regelung neuartig und ungewohnt ist. Letztlich ist jede Leistung in einem jeden System potenziell missbrauchsanfällig.
[Hinweis vom 12. Juli 2010: Die Neuregelung für 2011 wurde am 8. Juli 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Hierbei wurde auch wegen möglicher missbräuchlicher Nutzung der Regelung beschlossen: Nach der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung gilt nach zweimaliger In-Anspruch-Nahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, dass nach Ende der Leistung eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein soll. Daher sollte ab 1. Januar 2011 eine Arbeitslosengeld-Leistung nur bei Erwartung langfristiger Auftragsflauten beantragt werden.]
10. Ist eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ein unfinanzierbares Risiko?
Seit über einem Jahr gibt in Deutschland schon eine (andere) Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Unter der Bezeichnung "Hartz IV" wurde das Arbeitslosengeld II eingeführt. Hier bekommen Selbstständige (und andere) im Fall einer finanziellen Krise Arbeitslosengeld, ohne überhaupt einmal in eine Arbeitslosenversicherung eingezahlt zu haben. Das Arbeitslosengeld II erzeugt also Kosten, die derzeit nicht durch Beiträge gegenfinanziert werden. Im Übrigen ist das Leistungsniveau von Arbeitslosengeld II im Regelfall keine ausreichende Absicherung, sondern sichert gerade einmal (und längst nicht immer) einen sehr bescheiden kalkulierten Grundbedarf. Es erscheint außerdem in der Konzeption als ungeeignet, da soziale Sicherung mehr sein muss als eine Nothilfe, die nur bei äußerster Bedürftigkeit gezahlt wird und mit Offenbarungseid und Umzugsverpflichtung verbunden ist.
Das Arbeitslosengeld I dagegen führt zunächst einmal zur Verbesserung der Einnahmensituation der Arbeitsagentur, zumal diese früher – vor der Abschaffung der Rahmenfristverlängerungen – bis zu vier Jahre nach letzter Einzahlung noch Arbeitslosengeld I zu gewähren hatte, wenn sich eine selbstständige Person wieder arbeitslos meldete. Weiterhin sorgt es dafür, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung an einen Personenkreis fließen, der diese auch durch Beiträge mitfinanziert hat. Der DJV setzt sich im Übrigen dafür ein, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung systematisiert und ausgebaut wird. Im Rahmen einer solchen Reform müssten auch Finanzierungsfragen intensiv diskutiert werden.
Leider verweigert sich die Politik derzeit noch einer solchen Diskussion. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände vertreten sogar die Ansicht, Selbständigkeit und Arbeitslosenversicherung passten nicht zusammen.
11. Was mache ich, wenn die Agentur meinen Antrag ablehnt?
Zunächst sollten Sie auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid bestehen, gegen den innerhalb der nächsten vier Wochen Widerspruch eingelegt werden kann. Das sollte natürlich nur dann erfolgen, wenn eine Erfolgsaussicht für den Widerspruch besteht und sollte daher vorher mit dem DJV geklärt werden (nachdem der Ablehnungsbescheid bei Ihnen eingetroffen ist).





