Fragen und Antworten
Allgemein
1. Ich war bis zu meiner Kündigung immer Angestellter. Jetzt ist mir von einer Computerzeitschrift eine Stelle als "freier Mitarbeiter" angeboten worden. Was ist das?
Freie Mitarbeit - das kann sehr viel und sehr wenig heißen. Eigentlich sind damit selbstständige Journalisten gemeint, die ihre Texte oder Bilder wie Unternehmer vermarkten. Manche freien Mitarbeiter erledigen allerdings die gleiche Arbeit wie Angestellte - ihr Arbeitgeber will nur Geld sparen. Denn für freie Mitarbeiter muss er keine oder weniger Sozialbeiträge zahlen. Außerdem gibt es keinen gesetzlichen Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutter- und Schwerbehindertenschutz, Erziehungsurlaub, Kündigungsschutz oder betriebliche Mitbestimmung. Gegen eine solche Scheinselbstständigkeit kann aber juristisch vorgegangen werden. Rechtsschutz gibt es beim DJV.
2. Ich habe eine Stelle als "fester Freier" angeboten bekommen. Ist das nicht besser?
Meistens bedeutet das "fest" nur, dass Sie nicht als Tagelöhner arbeiten werden, sondern einen Vertrag mit monatlicher Pauschale und Kündigungsfristen (manchmal bis zu drei Monate) bekommen. Bei einigen Verlagen gibt es manchmal sogar Urlaub und Urlaubsgeld, Zahlungen im Krankheitsfall und ein 13. Monatshonorar.
3. Ich soll als "Pauschalist" arbeiten. Ist das denn nicht jedenfalls besser?
Auch hier gibt es keine festen Regeln. Meistens bedeutet diese Bezeichnung nur, dass man Sie nicht nach veröffentlichter Zeile oder abgedrucktem Foto bezahlt, sondern Ihnen einen monatlichen Festbetrag garantiert.
4. Wann bin ich als arbeitnehmerähnlicher freier Journalist einzustufen?
Das ist der Fall, wenn Sie wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind und die dem Verlag geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Dritten erbringen. Wirtschaftlich abhängig dabei ist nur, wer für Text- und Bildbeiträge für einen Verlag mindestens ein Drittel des Entgeltes erzielt, das ihm für seine Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Sozial schutzbedürftig ist nur, wer auf die Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist.
5. Was für unmittelbare Rechte habe ich als arbeitnehmerähnlicher Journalist?
Anspruch auf bezahlten Urlaub. 24 Arbeitstage im Jahr. Das ist ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch, d.h. unabhängig davon, ob sie mit dem Verleger oder Ihrem Sender darüber gesprochen haben. Selbst wenn sie einen Vertrag ohne Urlaub abgeschlossen haben, können sie den Anspruch wahrnehmen.
6. Ich habe gehört, dass es auch Tarifverträge für freie Journalisten gibt. Wie kann das sein?
Der Gesetzgeber hat in § 12 a Tarifvertragsgesetz die Möglichkeit eröffnet, dass für freie Journalisten, die als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, Tarifverträge abgeschlossen werden können. Um als "arbeitnehmerähnlich" zu gelten, muss ein Journalist ein Drittel seiner Bezüge von nur einem Arbeitgeber beziehen. Er muss dazu wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein.
7. In welchen Bereichen gibt es Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten?
Bei Tageszeitungen und an öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Tarifvertrag für freie arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen gilt allerdings nicht in Hessen und den neuen Bundesländern.
8. Wenn die Voraussetzungen für Arbeitnehmerähnlichkeit bei mir vorliegen, kann ich damit die Rechte aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen in Anspruch nehmen?
Nur wenn Sie Ihrem Verleger vorher mitgeteilt haben, dass Sie sich als arbeitnehmerähnlicher freier Journalist einstufen und sechs Monate lang dort tätig waren.
9. Ich arbeite seit 20 Jahren bei einer Tageszeitung als "Pauschalist". Mein Honorar hat sich seit 13 Jahren nicht mehr verändert. Als ich den Chefredakteur neulich darauf angesprochen habe, sagte er, der Verlag befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage und könne deswegen keine Honorarerhöhungen vornehmen. Was kann ich dagegen tun?
Das hängt von Ihrem rechtlichen Status ab. Entweder sind Sie klassischer freier Mitarbeiter, arbeitnehmerähnlicher Journalist oder aber sogar Arbeitnehmer. Als klassischer freier Journalist können Sie grundsätzlich auf Ihren gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hinweisen. Und angemessen ist sicherlich nicht, wenn das Honorar nicht einmal der Erhöhung der Lebenshaltungskosten angepasst wird, zumal über Jahre.
Sind Sie arbeitnehmerähnlicher freier Journalist und Ihr Arbeitgeber ist tarifgebunden, so können Sie die Rechte aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen geltend machen, vorausgesetzt, Sie haben Ihrem Verleger mitgeteilt, dass Sie als Arbeitnehmerähnlicher einzustufen sind.
Sollten Sie als Arbeitnehmer anzusehen sein, könnten Sie gegenüber der Zeitung die Ansprüche aus dem Gehaltstarifvertrag geltend machen. Natürlich müssten sie dann auf Festanstellung klagen.
Mehr zum Thema Freie im DJV-Handbuch für Freie.




