Geschäftsordnung DJV-Gesamtvorstand

(Beschluss des Gesamtvorstandes vom 11./12.09.2005)

 

§ 1 Eröffnung

(1) Zu Beginn des Gesamtvorstandes wird die Anwesenheit der Teilnehmer durch Eintra-gung in eine Liste festgestellt.

(2) Der Gesamtvorstand wird vom ersten Vorsitzenden eröffnet, er stellt die Ordnungsmä-ßigkeit der Einberufung fest und leitet die Tagungen. Er kann sich dabei mit seinen Stellvertretern abwechseln.

(3) Ist der erste Vorsitzende verhindert, so übernimmt einer seiner Stellvertreter, im Falle des § 27 Abs. 4 der Satzung der Hauptgeschäftsführer, seine Aufgaben.

 

§ 2 Vertretung / Stimmberechtigung

(1) Als Vertretungsfall i.S. d. § 16 Abs. 1 der Satzung gilt es nicht, wenn ein Vorsitzender eines Landesverbandes am Sitzungsort anwesend ist. In diesem Fall gilt der Landes-verband als durch den Vorsitzenden vertreten. Dasselbe gilt sinngemäß für den Ver-hinderungsfall eines Fachausschussvorsitzenden nach § 16 Abs. 2 der Satzung.

(2) Mitglieder des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme (§ 16 Abs. 2 der Satzung) sind in Angelegenheiten der Geschäftsordnung stimmberechtigt.

 

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung und die Reihenfolge ihrer Beratung werden vom Gesamtvorstand am Beginn der Sitzung beschlossen. Wird der Gesamtvorstand auf Verlangen von Landesverbänden einberufen (§ 18 Abs. 1 der Satzung), so hat der Vorsitzende den Beratungspunkt, der Grund des Einberufungsantrages ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Punkte zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur be-handelt werden, wenn alle stimmberechtigten Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Das gilt nicht für Punkte, die mit anderen Punkten der Tagesordnung in sachli-chem Zusammenhang stehen.

 

§ 4 Beratung / Redeordnung

(1) Der Tagungsleiter eröffnet die Beratung über jeden Gegenstand, der auf der Tagesord-nung steht. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(2) Der Tagungsleiter soll das Wort in der Reihenfolge der in einer Rednerliste verzeichne-ten Wortmeldungen erteilen. Meldet sich ein Mitglied der Versammlung "zur Geschäfts-ordnung", so ist ihm außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(3) Die Redezeit soll auf maximal fünf Minuten je Wortmeldung begrenzt werden. In be-gründeten Ausnahmefällen kann der Tagungsleiter eine Verlängerung von bestimmter, im Einzelfall vorher festzulegender Dauer zulassen.

(4) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Ta-gungsleiter die Beratung für geschlossen.

 

§ 5 Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit gestellt werden; er geht allen übrigen Anträgen vor.

(2) Wird der Antrag gestellt, so ist die laufende Debatte unterbrochen. Über den Antrag ist, nachdem zuvor einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede gegeben wurde, so-fort abzustimmen.

(3) Wird der Antrag angenommen, so gilt der Verhandlungspunkt als ohne Abstimmung erledigt. Weitere Wortmeldungen sind unzulässig.

 

§ 6 Schluss der Beratung

(1) Wird Schluss der Beratung ("Schluss der Debatte") beantragt, so ist die laufende Bera-tung unterbrochen und einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. Alsdann ist sofort abzustimmen.

(2) Wird der Antrag angenommen, so ist keinem Redner mehr das Wort zu erteilen und die Abstimmung über die vorliegenden Anträge zu eröffnen.

(3) Schluss der Beratung kann nur beantragen, wer sich an ihr nicht beteiligt hat.

 

§ 7 Schließung der Rednerliste

(1) Wird Schließung der Rednerliste beantragt, so ist die laufende Beratung unterbrochen und einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede gegeben.

(2) Wird der Antrag angenommen, so darf der Tagungsleiter weitere Wortmeldungen zu diesem Beratungspunkt nicht mehr in die Rednerliste aufnehmen.

(3) Schließung der Rednerliste darf nur beantragen, wer sich an der Debatte nicht beteilig-te und noch nicht in die Rednerliste eingetragen ist.

 

§ 8 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Nach dem Ende der Beratung eröffnet der Tagungsleiter die Abstimmung. Die zur Ab-stimmung stehenden Fragen sind so zu fassen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

(2) Liegen zu einem Beratungspunkt miteinander konkurrierende Anträge vor, so ist über den Antrag zuerst abzustimmen, der sich am weitesten vom Inhalt der Beratungsgrund-lage entfernt.

(3) Über Änderungsanträge ist vor der Entscheidung über die Vorlage abzustimmen, deren Änderung begehrt wird; entsprechendes gilt, falls mit einem Antrag die Änderung eines anderen vorliegenden Änderungsantrages begehrt wird. Anträge zur Ergänzung vorlie-gender sind Änderungsanträge im Sinne dieses Absatzes.

(4) Wird ein Eventualantrag für den Fall der Annahme eines Beratungspunktes gestellt, so ist über ihn vor diesem abzustimmen. Wird ein Eventualantrag für den Fall der Ableh-nung eines Beratungspunktes gestellt, so ist über ihn erst nach erfolgter Ablehnung ab-zustimmen.

 

§ 9 Abstimmungsverfahren / Auszählung

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Hand. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so ent-scheidet die Gegenprobe. Wenn es Klarheit erfordert, kann der Tagungsleiter die Aus-zählung der Stimmen anordnen.

(2) Bei geheimer Abstimmung wird das Ergebnis durch Zählung der Stimmzettel ermittelt.

(3) Bei Beschlussfassungen und Wahlen sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.

a) Als Stimmenthaltung gilt

aa) die Abgabe eines nicht ausgefüllten Stimmzettels,

bb) die Abgabe eines durchgestrichenen Stimmzettels.

b) Ungültig (bei Wahlen) sind Stimmzettel

aa) die den Namen eines Kandidaten enthalten, der nicht als nominiert vom Ta-gungsleiter bekannt gegeben worden ist,

bb) auf denen mehr Namen angegeben oder angekreuzt sind, als bei diesem Wahlgang zulässig ist,

cc) auf denen Zusätze, Verunstaltungen und dergleichen angebracht sind.

(4) Nach jeder Abstimmung hat der Tagungsleiter das Ergebnis festzustellen und bekannt zu geben.

 

§ 10 Finanzvorlagen

(1) Wird dem Gesamtvorstand ein Antrag vorgelegt, der zu höheren Ausgaben führt, als im vom Verbandstag beschlossenen Etat vorgesehen, so muss der Antrag mit einem Vor-schlag zu entsprechenden Einsparungen an anderer Stelle des Aufgabenetats verbun-den sein, ihm dürfen keine rechtlichen Verpflichtungen des Verbands entgegenstehen.

(2) Über die Mehrausgaben und über den Einsparungsvorschlag ist durch gemeinsamen Beschluss zu entscheiden.

 

§ 11 Ordnungsbestimmungen

(1) Dem Tagungsleiter steht das Hausrecht im Versammlungsraum zu.

(2) Der Tagungsleiter ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhandlung – "zur Sache" – zu verweisen oder sie zur Ordnung zu rufen. Bei wiederholten Verstößen kann er dem Redner das Wort entziehen.

(3) Spricht ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das sich gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GO zur Geschäftsordnung gemeldet hat, zur Hauptsache, so hat ihm der Tagungsleiter das Wort zu entziehen.

(4) Gegen den Ordnungsruf oder gegen den Wortentzug steht dem Teilnehmer das Recht des Einspruchs zu, über den der Gesamtvorstand ohne Erörterung beschließt.

(5) Lässt sich eine Störung des Gesamtvorstandes nicht beheben, so kann der Tagungs-leiter die Versammlung vorübergehend aussetzen. Kann er sich kein Gehör verschaf-fen, so verlässt er den Saal; hierdurch ist die Versammlung für eine Viertelstunde un-terbrochen.

(6) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Tagungsleiter ein Mitglied des Ge-samtvorstandes, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, befristet oder für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Eine gröbliche Verletzung der Ordnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Fortgang der Sitzung durch Verfahrens-maßnahmen des Mitglieds oder dadurch unmöglich gemacht oder erschwert wird, dass das Mitglied sich in einer vom Grundrechtsschutz der freien Rede nicht umfassten Wei-se gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern geäußert hat. Dem vom Sit-zungsausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zu geben, die Störung zu beheben.

Der Gesamtvorstand kann bei Einspruch des Mitglieds den Saalverweis mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder rückgängig machen. Ein dauerhafter Aus-schluss oder ein Ausschluss für mehr als eine Sitzung ist nicht zulässig.

 

§ 12 Protokollierung

(1) Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist gemäß § 30 der Satzung Protokoll zu füh-ren.

(2) Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie Art und Ergebnis der Abstimmung ein-schließlich der Stimmenverhältnisse sind in das Protokoll aufzunehmen. Dasselbe gilt für Feststellungen nach § 11 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung.

(3) Jedem Teilnehmer steht das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll zu. Über Anträ-ge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls entscheidet der Gesamtvorstand in der nachfolgenden Sitzung.

(4) Das Protokoll ist gemeinsam mit den Anwesenheitslisten zu den Akten zu nehmen.