Geschäftsordnung DJV-Verbandstag

(Beschluss des DJV-Verbandstages vom 5.5.1977; geändert am 6./7.11.1991)

 

§ 1 Feststehende Tagesordnung/Anwesenheitsliste

(1) Für die Beratungen des DJV-Verbandstages gelten die folgenden Punkte als regelmäßige und feststehende Bestandteile der Tagesordnung:

a) Eröffnung

b) Mandatsprüfung

c) Wahl des Tagungspräsidiums

(2) Zu Beginn des Verbandstages wird die Anwesenheit der Teilnehmer durch Eintragung in eine Liste festgestellt. Die Tagungsleitung kann die wiederholte Auslegung einer Anwesenheitsliste anordnen.

 

§ 2 Eröffnung

(1) Der Verbandstag wird vom ersten Vorsitzenden eröffnet, er stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und leitet die Verhandlungen bis zur Erledigung der Tagesordnungspunkte gem. § 1 der GO.

(2) Ist der erste Vorsitzende verhindert, so übernimmt einer seiner Stellvertreter, im Falle des § 27 Abs. 4 der Satzung der Hauptgeschäftsführer, seine Aufgaben.

 

§ 3 Mandatsprüfung

(1) Die dreiköpfige Mandatsprüfungskommission wird rechtzeitig vor dem Zusammentritt des Verbandstages vom Gesamtvorstand berufen.

(2) Sie überprüft die Rechtsmäßigkeit der Mandatsausübung der Delegierten. Die DJV-Geschäftsstelle und die Landesverbände stellen der Kommission alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Niederschriften über die Wahl der Delegierten, zur Verfügung.

(3) Die Kommission legt dem Verbandstag das Ergebnis ihrer Prüfung vor, das von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss. Nach der Bestätigung durch den Verbandstag sind Einsprüche gegen die Mandatausübung nicht mehr zulässig.

(4) Scheidet während des Verbandstages ein Delegierter aus und rückt für ihr ein Ersatzdelegierter nach, so prüft die Kommission dessen Legitimation.

 

§ 4 Wahl des Tagungspräsidiums

(1) Die gem. § 9 Abs. 8 der Satzung zu bestimmende Tagungsleitung (Präsidium) wird vom Gesamtvorstand vorgeschlagen und vom Verbandstag in einem gemeinsamen Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Kommt ein Vorschlag des Gesamtvorstandes nicht zustande oder erhält der Vorschlag nicht die Mehrheit, so wählt der Verbandstag ein Präsidium auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte der Versammlung. In diesem Fall hat jeder Delegierte das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Als gewählt gelten die drei Vorgeschlagenen, die bei dem anschließenden Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreichen.

(3) Die Gewählten übernehmen nach Erledigung der Tagesordnungspunkte gem. § 1 GO die Leitung des Verbandstages bis zu dessen Beendigung.

(4) Der amtierende Präsident des Verbandstages kann jederzeit zu Erklärungen oder Erläuterungen das Wort nehmen. Will er sich an einer Debatte beteiligen, so hat er sich in die Rednerleiste einzutragen. Während seiner Ausführungen übernimmt ein anderes Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

 

§ 5 Antragskommission

(1) Zur Vorbereitung der Beratungen des Verbandstages wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Antragskommission gebildet, die vom Gesamtvorstand zu berufen ist. Sie tritt unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung erstmals zusammen und bleibt während der Dauer eines Verbandstages tätig.

(2) Die dem Verbandstag vorgelegten Anträge können den Delegierten des Verbandstages mit einer Stellungnahme der Antragskommission zugeleitet werden. Der Bundesvorstand kann den Anträgen eine eigene Stellungnahme beifügen.

(3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Thema vor, so kann die Antragskommission durch einen eigenen Änderungsantrag die Vorlagen zusammenfassen.

(4) Alle Anträge sind in einer Weise zu nummerieren, die den Sachzusammenhang mehrerer Anträge erkennen lässt. Die Antragskommission soll die Vorlagen mit Vorschlägen hinsichtlich ihrer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung versehen.

(5) Bei der Beratung der Anträge durch den Verbandstag wird die Antragskommission durch eines ihrer Mitglieder als Berichterstatter gem. § 7 Abs. 3 der GO vertreten.

 

§ 6 Tagesordnung/Dringlichkeitsanträge

(1) Die Tagesordnung des Verbandstages wird vom Bundesvorstand festgesetzt und vom Verbandstag beschlossen. Wird ein außerordentlicher Verbandstag auf Verlangen von Landesverbänden einberufen, so hat der Bundesvorstand den Beratungspunkt, der Grund des Einberufungsantrages ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Das Präsidium ruft nach seiner Amtsübernahme (§ 4 Abs. 3 der GO) die einzelnen Beratungspunkte nach der Reihenfolge der Tagesordnung auf. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Reihenfolge beschließen.

(3) Werden Anträge gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung als dringlich anerkannt, so werden sie nach Erledigung der übrigen Anträge zur Beratung aufgerufen, es sei denn, dass sie mit anderen Punkten der Tagesordnung in sachlichem Zusammenhang stehen.

 

§ 7 Beratung/Redeordnung

(1) Der Tagungsleiter eröffnet die Beratung über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(2) Der Tagungsleiter soll das Wort in der Reihenfolge der in einer Rednerliste verzeichneten Wortmeldungen erteilen. Meldet sich ein Mitglied der Versammlung "zur Geschäftsordnung", so ist ihm außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung ist auf Verlangen zuerst dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.

(4) Mitgliedern des Bundesvorstandes ist auf Verlangen außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen. Das gleiche gilt für die Referenten der DJV-Geschäftsstelle, soweit dies zur Klärung oder Erläuterung eines Verhandlungspunktes erforderlich erscheint.

(5) Die Redezeit bei der Aussprache über die Berichte wird auf fünf Minuten begrenzt. Die Begrenzung bei allen anderen Punkten beträgt drei Minuten. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Verlängerung von bestimmter, im Einzelfall vorher festzulegender Dauer zulassen.

(6) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.

 

§ 8 Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit gestellt werden; er geht allen übrigen Anträgen vor.

(2) Wird der Antrag gestellt, so ist die laufende Debatte unterbrochen. Über den Antrag ist, nachdem zuvor einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede gegeben wurde, sofort abzustimmen.

(3) Wird der Antrag angenommen, so gilt der Verhandlungspunkt als ohne Abstimmung erledigt. Weitere Wortmeldungen sind unzulässig.

 

§ 9 Schluss der Beratung

(1) Wird Schluss der Beratung ("Schluss der Debatte") beantragt, so ist die laufende Beratung unterbrochen und einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede zu geben. Alsdann ist sofort abzustimmen.

(2) Wird der Antrag angenommen, so ist keinem Redner mehr das Wort zu erteilen und die Abstimmung über die vorliegenden Anträge zu eröffnen.

(3) Schluss der Beratung kann nur beantragen, wer sich an ihr nicht beteiligt hat.

 

§ 10 Schließung der Rednerliste

(1) Wird Schließung der Rednerliste beantragt, so ist die laufende Beratung unterbrochen und einem Antragsgegner Gelegenheit zur Gegenrede gegeben.

(2) Wird der Antrag angenommen, so darf der Tagungsleiter weitere Wortmeldungen zu diesem Beratungspunkt nicht mehr in die Rednerliste aufnehmen.

(3) Schließung der Rednerliste darf nur beantragen, wer sich an der Debatte nicht beteiligte und noch nicht in die Rednerliste eingetragen ist.

 

§ 11 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Nach dem Ende der Beratung eröffnet der Tagungsleiter die Abstimmung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen sind so zu fassen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

(2) Liegen zu einem Beratungspunkt miteinander konkurrierende Anträge vor, so ist über den Antrag zuerst abzustimmen, der sich am weitesten vom Inhalt der Beratungsgrundlage entfernt.

(3) Über Änderungsanträge ist vor der Entscheidung über die Vorlage abzustimmen, deren Änderung begehrt wird; entsprechendes gilt, falls mit einem Antrag die Änderung eines anderen vorliegenden Änderungsantrages begehrt wird. Anträge zur Ergänzung vorliegender sind Änderungsanträge im Sinne dieses Absatzes.

(4) Wird ein Eventualantrag für den Fall der Annahme eines Beratungspunktes gestellt, so ist über ihn vor diesem abzustimmen. Wird ein Eventualantrag für den Fall der Ablehnung eines Beratungspunktes gestellt, so ist über ihn erst nach erfolgter Ablehnung abzustimmen.

 

§ 12 Abstimmungsverfahren/Auszählung

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Heben der Hand. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so entscheidet die Gegenprobe. Wenn es Klarheit erfordert, kann der Tagungsleiter die Auszählung der Stimmen anordnen. 

(2) Bei geheimer Abstimmung (§ 13 Abs. 2 der Satzung) oder bei Wahlen (§ 13 Abs. 3 der Satzung) wird das Ergebnis durch Zählung der Stimmzettel ermittelt. Der Tagungsleiter beruft zu diesem Zweck eine Zählkommission.

a) Als Stimmenthaltung gilt

aa) die Abgabe eines nicht ausgefüllten Stimmzettels,

bb) die Abgabe eines durchgestrichenen Stimmzettels.

b) Ungültig (bei Wahlen) sind Stimmzettel

aa) die den Namen eines Kandidaten enthalten, der nicht als nominiert vom Tagungsleiter bekannt gegeben worden ist,

bb) auf denen mehr Namen angegeben oder angekreuzt sind, als bei diesem Wahlgang zulässig ist,

cc) auf denen Zusätze, Verunstaltungen und dergleichen angebracht sind.

(3) Nach jeder Abstimmung hat der Tagungsleiter das Ergebnis festzustellen und bekannt zu geben.

 

§ 13 Finanzvorlagen

(1) Wird dem Verband gem. § 10 Abs. 2 b der Satzung ein Antrag vorgelegt, der zu höheren Ausgaben führt, als im Haushaltsentwurf vorgesehen, so muss der Antrag mit einem Vorschlag zu entsprechenden Einsparungen an anderer Stelle des Aufgabenetats verbunden sein, ihm dürfen keine rechtlichen Verpflichtungen des Verbands entgegenstehen.

(2) Über die Mehrausgaben und über den Einsparungsvorschlag ist durch gemeinsamen Beschluss zu entscheiden.

 

§ 14 Ordnungsbestimmungen

(1) Dem Tagungsleiter steht das Hausrecht im Versammlungsraum zu.

(2) Der Tagungsleiter ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhandlung – "zur Sache" – zu verweisen oder sie zur Ordnung zu rufen. Bei wiederholten Verstößen kann er dem Redner das Wort entziehen.

(3) Spricht ein Mitglied der Versammlung, das sich gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 GO zur Geschäftsordnung gemeldet hat, zur Hauptsache, so hat ihm der Tagungsleiter das Wort zu entziehen.

(4) Gegen den Ordnungsruf oder gegen den Wortentzug steht dem Teilnehmer das Recht des Einspruchs zu, über den der Verbandstag ohne Erörterung beschließt.

(5) Lässt sich eine Störung der Versammlung nicht beheben, so kann der Tagungsleiter die Versammlung vorübergehend aussetzen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidiumstisch; hierdurch ist die Versammlung für eine Viertelstunde unterbrochen.

 

§ 15 Protokollierung

(1) Über den Verbandstag ist gemäß § 30 der Satzung Protokoll zu führen.

(2) Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie Art und Ergebnis der Abstimmung einschließlich der Stimmenverhältnisse sind in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Jedem Teilnehmer steht das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll zu. Über Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls entscheidet der Bundesvorstand.

(4) Das Protokoll ist gemeinsam mit den Anwesenheitslisten zu den Akten zu nehmen.

 

(Beschluss des Gesamtvorstandes vom 27./28.4.1993: Die §§ 7 bis 15 der Geschäftsordnung sind in den Sitzungen des Gesamtvorstandes entsprechend anzuwenden.)

 

Geschäftsordnung DJV-Gesamtvorstand