Public Relations - Teil 1
Ist PR-Tätigkeit freiberuflich?
Freie Journalisten unterliegen als Freiberufler nicht der Gewerbesteuer. Anders kann es jedoch sein, wenn sie neben ihrer eigentlichen journalistischen Tätigkeit im PR-Bereich arbeiten. Die PR-Tätigkeit gilt in einigen Bereichen als gewerblich; deshalb ist sie auch als Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden, wird von der Kommune ab bestimmten Mindestgrenzen Gewerbesteuer erhoben und besteht eventuell eine Pflichtmitgliedschaft in der lokalen Industrie- und Handelskammer. Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse kann fraglich sein; allerdings akzeptiert die KSK auch gewerbliche PR-Berater als Mitglieder, sofern die Tätigkeit noch publizistisch orientiert ist.
Was gilt als gewerbliche PR-Tätigkeit?
Eine gewerbliche PR-Tätigkeit übt z.B. derjenige aus, dessen Tätigkeit Werbezwecken dient. Wer Fotos für einen Modekatalog anfertigt, werbende Texte einfacher Art für eine Broschüre eines Unternehmens schreibt oder Veranstaltungen organisiert, auf denen bestimmte Produkte ohne kritische Auseinandersetzung in mehr oder weniger werbender Form angepriesen werden.
Wer eigenschöpferisch Werbetexte verfasst, die von gewisser Originalität sind, also nicht nur die einfache Wiedergabe vorgegebener Informationen, kann allerdings eventuell als freiberuflicher Werbeschriftsteller eingestuft werden. Das gilt freilich nicht, wenn man/frau lediglich die Rechtschreibung und drei Kommas in Presseerklärungen der Öffentlichkeitsarbeit redigiert.
Als freiberuflich ist auch das Erbringen von künstlerischen oder publizistischen Leistungen zu beurteilen, die erst nach Fertigstellung von einem anderen Unternehmen zu Werbezwecken verwertet werden. Wer zum Beispiel einen kritischen Testreport über Waschmaschinen verfasst hat und dessen Artikel von der am besten bewerteten Firma in ihren Broschüren als Werbung nachgedruckt wird, übt keine werbende Tätigkeit aus. Journalistische Tätigkeit gilt als Gegensatz zur PR-Tätigkeit.
Die Rechtsprechung beschreibt journalistische Tätigkeit wie folgt: "Die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, machen das Berufsbild des Journalisten aus. Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder
schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen) er sich bedient." (BFH vom 2.12.71, Bundessteuerblatt 1972 II Seite 315.)
Im Urteil des BFH vom 25.4.1978, Bundessteuerblatt 1978 II Seite 565 heißt es: "Zum Wesen der selbstständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit gehört es, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch ein Medium an die Öffentlichkeit wendet." Entscheidende Kriterien sind nach dieser Rechtsprechung als der Gegenwartsbezug der Tätigkeit sowie die Öffentlichkeit.
Ich arbeite für eine Kundenzeitschrift. Ist das gewerbliche PR-Tätigkeit und damit gewerblich?
Nicht unbedingt. So lange die inhaltliche Gestaltung der Artikel in der Kundenzeitschrift oder einer Werkszeitung in einer kritischen gegenwartsbezogenen Auseinandersetzung und Bewertung von Informationen besteht, kann die Tätigkeit noch als journalistisch angesehen werden. Selbst wenn es Werbung wäre, könnte es freiberufliche Werbeschriftstellerei sein.
Ich schreibe Pressetexte für ein Unternehmen. Ist das gewerbliche PR?
Wenn die Inhalte der Texte - was naheliegt - werbende Funktion haben und sich nicht kritisch mit dem Angebot auseinandersetzen, handelt es sich nicht um freiberuflichen Journalismus. Es kann freilich als freiberufliche Werbeschriftstellerei zu beurteilen sein (siehe oben); trifft auch das nicht zu, so wird man von gewerblicher PR sprechen müssen.
Ich gebe eine eigene Zeitschrift heraus, schreibe die Texte, akquiriere Anzeigen, verkaufe die Zeitung an den Pressegroßhandel. Ist das gewerblich?
Ja.
Public Relations - Teil 2
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