Sozialversicherung Teil 3

Ich bin freie Journalistin und arbeite hauptsächlich nur mit einer Tageszeitung zusammen. Ich arbeite allerdings vollkommen selbstständig, recherchiere sämtliche Beiträge selbst und werde auch nicht in Dienstplänen aufgeführt. Ob ich an einzelnen Tagen arbeite oder nicht, ist der Redaktion im Grunde egal. Ich kann kommen und gehen, wann ich will. Ich habe gehört, dass ich mich als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversichern müsste. Ist das zutreffend?

Ja und nein. Falsch ist die Information, weil das im Jahr 1999 eingeführte Gesetz für echte Selbstständige nichts ändert. Die spezifische Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmerähnliche trifft nicht die arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten, weil arbeitnehmerähnliche freie Journalisten schon vor 1999 in der Künstlersozialkasse versichert waren (Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung) und das auch nach 1999 so geblieben ist. Sie müssten sich also bei der Künstlersozialkasse melden, weil Sie eine selbstständige freie Journalistin sind.

Ich bin sogenannte "arbeitnehmerähnliche" Journalistin an einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Ich arbeite dort in einer Redaktion an etwa 40 Stunden in der Woche. Meine Tätigkeit unterscheidet sich in nichts von der einer Arbeitnehmerin. Ich bin in festen Dienstplänen aufgeführt, meine tägliche Anwesenheit wird fest erwartet und wenn ich Aufträge "ablehnen" würde, käme natürlich sofort die Kündigung. Gelte ich als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne der Sozialversicherung?

Die öffentlich-rechtlichen Sender betrachten viele Mitarbeiter/innen nicht als Arbeitnehmer, sondern als Freie oder aber arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff arbeitnehmerähnlich wird von ihnen allerdings arbeitsrechtlich gemeint, d.h. dass die Mitarbeiter immerhin unter Tarifverträge fallen, die denen von Arbeitnehmern ähnlich sind. Nicht gemeint ist damit, dass man in irgendeiner Weise unter die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige fällt. Allerdings versichern viele Anstalten die von ihnen als arbeitnehmerähnlich bezeichneten Mitarbeiter in der Sozialversicherung als Beschäftigte - also letztlich wie Arbeitnehmer. Und damit auch in der Rentenversicherung.

Mir wurde gerade ein Vertrag als Pauschalistin bei einer Tageszeitung angeboten. Jetzt entnehme ich Ihrem Artikel, dass ich als scheinselbstständig anzusehen bin, weil ich in Wirklichkeit Arbeitnehmerin bin. Raten Sie mir, die Stelle anzunehmen?

Wenn Sie bisher keine andere journalistische Anstellung haben und aus der Arbeitslosigkeit oder einer vergleichbaren Situation (Volontariat, Studium etc.) kommen, sollten Sie das Angebot ohne weitere Diskussion wahrnehmen. Die Erfahrung lehrt, dass ein Arbeitgeber, der auf das Thema Scheinselbstständigkeit angesprochen wird, den Bewerber nicht einstellen wird. Sobald Sie für den Arbeitgeber tätig sind, können Sie Kontakt mit dem Betriebsrat oder dem DJV aufnehmen und über das weitere Vorgehen beraten. Der Betriebsrat kann für Sie ein Eingruppierungsverfahren einleiten, mit dem Ihre Arbeitnehmereigenschaft festgestellt wird und damit auch tarifvertragliche oder firmenübliche Gehälter zu zahlen sind. Außerdem können Sie selbst eine Festanstellungsklage beim Arbeitsgericht mit Hilfe des DJV einreichen. Vorher sollte man sich jedoch ausführlich beraten lassen.

Ich halte mich ebenfalls für scheinselbstständig. Welche Rechte habe ich eigentlich als Scheinselbstständige?

Scheinselbstständige haben die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer, weil sie in juristischer Hinsicht Arbeitnehmer sind. Sie genießen also beispielsweise Kündigungsschutz, Mutterschutz und haben auch den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Weiterhin haben Sie Rechte auf tarifvertragliche Leistungen wie etwa Urlaubsgeld und Jahresleistung. Außerdem genießen Sie den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmer, auch wenn Ihr Arbeitgeber gar kein Geld eingezahlt hat. Die Beträge werden dann von den Behörden beim Arbeitgeber nachgefordert. Wenn Sie also auf dem Weg zur Arbeit einen Arbeitsunfall haben, stehen Sie auch als Scheinselbstständige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und können von dort Leistungen beanspruchen. Wenn Sie 12 Monate bei Ihrem Auftraggeber als Scheinselbstständige gearbeitet haben, können Sie auch Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt beantragen. Schließlich können Sie jederzeit, auch nachträglich und nach Ende der Tätigkeit als Scheinselbstständige bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, dass Ihnen die Zeit als Scheinselbstständige für die Rentenversicherung anerkannt wird, so dass dies auch in die Rentenberechnung eingeht. Natürlich bekommen Sie alle diese Rechte meist nur auf dem Klagewege.

Mehr zum Thema "Sozialversicherung" im DJV-Handbuch für Freie.

Sozialversicherung - Teil 1 & Teil 2

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