Fragen und Antworten
Muss ich mich als selbstständiger Journalist privat versichern?
Ganz im Gegenteil. Sie müssen sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bei der Künstlersozialkasse (KSK, www.kuenstlersozialkasse.de) anmelden. Die KSK ist die Einzugsstelle für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von Künstlern und Publizisten.
Selbstständige Journalisten zahlen dabei nur die Hälfte des üblichen Beitragsssatzes. Unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen alle Künstler oder Publizisten, die selbstständig und nicht nur vorübergehend erwerbstätig sind und im wesentlichen im Inland arbeiten. Nicht versichert ist in der Regel, wer wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt oder gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (2006: 3900 Euro jährlich bzw. 325 Euro monatlich). Diese Grenze gilt allerdings nicht für Berufsanfänger, sie können noch weniger verdienen.
Sie können sich allerdings von der Versicherungspflicht unter bestimmten Bedingungen befreien lassen und sich dann privat versichern. Das gilt jedenfalls für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; von der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Befreiung allerdings nicht möglich.
Ich arbeite seit zwei Jahren öfter beim X-Rundfunksender. Der Sender bezeichnet mich als "freien Mitarbeiter". Dennoch zieht er mir vom Honorar Lohnsteuer und Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Wie kann das sein?
Dieser Honorarabzug bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie zumindest in steuer- und sozialrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer einstuft. Das macht er deswegen, weil Finanzamt und zuständige Sozialversicherungsträger die Medienunternehmen genauer kontrollieren. Allerdings ist es diesen Prüfern gleichgültig, ob Sie auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht korrekt als Arbeitnehmer eingestuft sind. Wenn Sie als Arbeitnehmer eingestuft wären, so hätten Sie ja auch Anspruch auf Tariflohn für, Kündigungsschutz oder zum Beispiel Erziehungsurlaub. Weil es bei den Betriebsprüfungen nicht um arbeitsrechtliche Einstufungen geht, werden Sie von Ihrem Arbeitgeber als "freier Mitarbeiter" oder Arbeitnehmerähnliche/r behandelt. Immerhin gibt es an vielen Sendern auch Tarifverträge für Arbeitnehmerähnliche.
Sie können natürlich versuchen, beim Arbeitsgericht zu klagen, damit dort festgestellt wird, dass Sie - auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht - Arbeitnehmer sind. Dann hätten Sie z.B. Anspruch auf Tariflohn.
Ich bin über die Künstlersozialkasse kranken-, pflege- und rentenversichert. Wenn der X-Rundfunksender von meinem Honorar auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abführt, zahle ich doch doppelt. Wie kann das sein?
In der Zeit, in dem Ihr Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung für Sie abführt, ruht Ihre Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Sie sind für diesen Zeitraum also nur über Ihren Arbeitgeber versichert. Da die Beiträge für die Sozialversicherung jeweils monatsweise eingezogen werden, sind Sie also für einzelne Monate nicht in der Künstlersozialkasse beitragspflichtig.
Dennoch kann es passieren, dass die Künstlersozialkasse Ihre Beiträge auch dann einzieht, wenn gleichzeitig von Ihrem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für Sie abgeführt werden. Das passiert meistens deswegen, weil Sie selbst der Künstlersozialkasse nicht mitgeteilt haben, dass Sie mit einem Geschäftspartner zusammenarbeiten, der Sie als Arbeitnehmer einstuft.
In diesem Falle haben Sie jedoch einen Anspruch darauf, dass die Künstlersozialkasse Ihnen die doppelt gezahlten Beiträge zurückzahlt. Manchmal bemerkt die Künstlersozialkasse aufgrund von Meldungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte diese Doppelversicherung; sicherheitshalber sollten Sie aber selbst jeweils der Künstlersozialkasse mitteilen, dass Ihr Geschäftspartner Sie sozialversichert hat. Dann wird die Künstlersozialkasse die von Ihnen zu Unrecht erhobenen Beiträge zurückerstatten.
In Sonderkonstellationen ist eine Doppelversicherung allerdings zulässig und auch ratsam. Darüber informiert ein DJV-Info.
Sozialversicherung - Teil 2
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