Steuern - Teil 1
Welche Steuern muss ich als freier Journalist eigentlich zahlen?
Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Ich habe von freien Journalisten gehört, die Gewerbesteuer zahlen mussten und denen der Auftraggeber Lohnsteuer vom Honorar abgezogen hat. Wie kann das denn sein?
Freie Journalisten sind oft nicht nur im eigentlichen journalistischen Bereich tätig, sondern auch im PR-Bereich. PR-Arbeit gilt jedoch in einigen Fällen als gewerblich und unterliegt damit ab bestimmten Ertragsgrenzen der Gewerbesteuer. Wer seine gewerblichen Einkünfte nicht klar von den freiberuflichen Einnahmen getrennt in seiner Buchhaltung führt, riskiert übrigens, dass die gesamten Einnahmen vom Finanzamt als gewerblich angesehen werden.
Lohnsteuer wird denjenigen Journalisten vom Honorar abgezogen, deren Arbeitgeber davon ausgeht, dass diese Journalisten keine freien Unternehmer sind, sondern seine Arbeitnehmer.
Wieso werde ich als Arbeitnehmer eingestuft? Ich will einfach ein selbstständiger Journalist sein und mein komplettes Honorar bekommen!
Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach dem Willen des Gesetzgebers und nicht nach dem Willen des Journalisten. Der Gesetzgeber meint, dass alle diejenigen, die in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis bei einem Geschäftspartner arbeiten und in dessen Betrieb eingegliedert sind, Arbeitnehmer sind. Wer als freier Journalist also in einem Geschäftsverhältnis mit einem Partner steht, in dessen Betriebsablauf er eingespannt ist, ohne wie ein Unternehmer frei disponieren zu können, kann kein Unternehmer sein. Allerdings gibt es hier viele Sonderfälle und Streitpunkte. Seit Jahrzehnten beschäftigen sich damit Arbeits-, Sozial- und Steuergerichte.
Mir sind steuerliche Fragen zu kompliziert. Kann ich die Rechnungen nicht einfach ohne Umsatzsteuer stellen?
Freie Journalisten, die als Kleinunternehmer anzusehen sind, brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Als Kleinunternehmer gilt derjenige Unternehmer, dessen Vorjahresumsatz 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Wer neu anfängt, gilt im ersten Jahr bei einem Umsatz von bis zu 17.500 Euro als Kleinunternehmer. Alle anderen freien Journalisten müssen jedoch Umsatzsteuer zahlen.
Ich habe gehört, dass freie Journalisten sieben Prozent Umsatzsteuer und nicht 19 Prozent wie andere Berufsgruppen berechnen dürfen. Ist das generell richtig?
Ja und nein. Die sieben Prozent Umsatzsteuer dürfen nur auf journalistische Leistungen erhoben werden. Erbringt der Journalist zusätzlich zu seiner journalistischen Arbeit sogenannte Hilfsleistungen, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme eines Pkw, so sind hierauf 19 Prozent Umsatzsteuer zu rechnen. Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch zugelassen, dass auf die Hilfsleistungen ebenfalls der ermäßigte Steuersatz zu zahlen ist, also tatsächlich nur 7%.
Was hat es mit dem sogenannten Vorsteuerabzug auf sich?
Wer Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss, kann die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer davon abziehen. Wenn ein Bildjournalist zum Beispiel Filme im Wert von 2.000 Euro zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer kauft und seine Bilder später für 10.000 Euro zzgl. sieben Prozent Mehrwertsteuer verkauft, so kann er die gezahlte Mehrwertsteuer (19 Prozent aus 2.000 Euro) von der Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent aus 10.000 Euro abziehen. Journalisten, deren Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat, können auf Antrag die Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnen. Dieser Durchschnittssatz beträgt zur Zeit für Journalisten 4,8 Prozent.
Steuern - Teil 2
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