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Basistarif oder Standardtarif?

Informationen und Tipps für die richtige Entscheidung

Bereits mit Beginn des Jahres 2009 traten zahlreiche Neuerungen in der privaten Krankenversicherung in Kraft. Ein Kernelement dieser Reform war die Einführung des Basistarif. Bei vielen privat Krankenversicherten bestehen hierzu Fragen und Unklarheiten: Wer kann in den Basistarif wechseln? Für wen ist der Wechsel sinnvoll? Welches Leistungsspektrum bietet der neue Basistarif? Was passiert mit dem ursprünglichen Standardtarif? Der nachfolgende Text erläutert die Kriterien von Basis- und Standardtarif und gibt Hilfestellung bei der Fragestellung, wann ein Wechsel in diese Tarife sinnvoll ist.

Die Frage nach einem Wechsel in den Standard- oder Basistarif stellt sich insbesondere dann, wenn der Beitrag im bisherigen Tarif stark angestiegen ist und eine möglichst große Beitragsersparnis erreicht werden soll. Der Wechsel in den Basistarif kann zudem für diejenigen interessant sein, die hohe Risikozuschläge in ihrem bisherigen Tarif zahlen oder Leistungsauschlüsse hinnehmen müssen.

Wer kann in den Basistarif wechseln?

Der Basistarif bildet den vermeintlichen „Rettungsanker“ in der privaten Krankenversicherung und löste den bisherigen Standardtarif im Jahre 2009 ab. Der Standardtarif war für Menschen ab 55 Jahren, insbesondere für Rentner, konzipiert, um für den Fall knapper finanzieller Mittel eine möglichst günstige Versicherung zu ermöglichen, deren Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung in etwa entsprach. Im Basistarif wurde das Leistungsspektrum erweitert und entspricht nun nahezu vollständig dem der gesetzlichen Krankenkassen.

Ein Zugangsrecht in den Basistarif haben alle Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Zudem kann jeder in den Basistarif wechseln, der seit dem 1. Januar 2009 eine private Vollversicherung abgeschlossen hat. Ein Recht auf Wechsel in den Basistarif haben ferner diejenigen, die eine gesetzliche Rente oder eine beamtenrechtliche Versorgung beziehen. Menschen, die hilfebedürftig nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sind (insbesondere bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung), können ebenfalls einen Wechsel in den Basistarif beantragen. Auch wer schon den Standardtarif gewählt hat, kann auf Antrag in den Basistarif wechseln.

Welche Unterschiede bestehen im Leistungsumfang zwischen Basis- und Standardtarif?

Der Leistungsumfang im Basistarif wurde nahezu vollständig dem der gesetzlichen Krankenkasse angepasst. Der Standardtarif ist den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen lediglich vergleichbar. Somit hat der Basistarif einen weitergehenden Katalog als der Standardtarif. Im Standardtarif sind die wesentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Einzelne Leistungsbereiche fehlen jedoch, diese sind insbesondere:

  • Keine Leistungen im Standardtarif im Unterschied zum Basistarif für:
  • Kuren, Haushaltshilfe, Krankentagegeld (kann im Standardtarif gesondert vereinbart werden) und Soziotherapie
  • Mehrleistungen im Basistarif für:
  • ambulante Psychotherapie (bis zu 300 Sitzungen pro Behandlungsfall statt 25 Sitzungen jährlich), Hilfsmittelkatalog im Umfang der GKV und Heilmittel zu 100 statt zu 80 Prozent eines eigenen Verzeichnisses
  • ausdrückliche Kostenübernahme im Basis- im Unterschied zum Standardtarif für: ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen und spezialisierte ambulante Palliativversorgung.

Ein wesentlicher Unterschied im Basistarif ist zudem, dass dort Zusatzversicherungen möglich sind. Beispielsweise kann eine Krankenhauszusatz-versicherung neben dem Basistarif abgeschlossen werden. Die mit dem ursprünglichen Versicherungsvertrag erworbenen Rechte werden dabei beibehalten, insbesondere das Alterspolster (Alterungsrückstellung) und der ursprüngliche Gesundheitszustand. So können weiter Privatleistungen bei stationärer Versorgung in Anspruch genommen werden. Ob dies zu empfehlen ist, hängt wesentlich von der Beitragshöhe in Basistarif und der Zusatzversicherung ab. Neben dem Standardtarif sind keine Zusatzversicherungen möglich.

Negativ beim Basistarif ist zu bewerten, dass laut Tarifbedingungen die freie Arztwahl dahingehend eingeschränkt ist, dass Versicherte einen Arzt mit Kassenzulassung aufsuchen müssen und dass eine Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt nur dann möglich sein soll, wenn eine Überweisung durch den Erstbehandler erfolgt. Diese Einschränkungen bei der Arztwahl gibt es im Standardtarif nicht. Das Erfordernis einer Überweisung ist zudem fragwürdig, da es so auch nicht im System der GKV gilt und im Basistarif nach den gesetzlichen Vorgaben eine derartige Einschränkung nicht vorgesehen ist. Versicherte sollten diese Einschränkung daher nicht hinnehmen und gegebenenfalls bei ihrer Versicherung auf eine vorherige Kostenzusage für die Weiterbehandlung bestehen.

Kann die Behandlung im Basis- oder Standardtarif verweigert werden?

In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Ärzte sich weigerten, Personen zu behandeln, die im Standardtarif versichert waren. Dies wurde damit begründet, dass die Einnahmen im Standardtarif zu gering seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Abrechnungssätze in Standard- und Basistarif zunächst etwas angehoben auf maximal den 1,8fachen Satz in der ambulanten Behandlung und maximal den 2,0fachen Satz bei der zahnärztlichen Behandlung. Damit liegen die Abrechnungssätze in etwa auf Höhe der gesetzlichen Leistungen. Im Basistarif wurde jedoch zum 1.4.2010 die Abrechnungsmöglichkeit auf das 1,2fache begrenzt.

Um zukünftig Behandlungsverweigerungen zu vermeiden, wurde der Versorgungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auf Personen ausgeweitet, die im Standardtarif oder im Basistarif versichert sind. Das bedeutet, dass die KVen dafür Sorge tragen müssen, dass den entsprechend Versicherten Behandler zur Verfügung stehen, die sie behandeln. Es ist aber nach wie vor nicht möglich, einen Arzt zu verpflichten, einen Behandlungsvertrag mit einem privat im Basis- oder Standardtarif Versicherten abzuschließen. Wer beim Arzt mit Hinweis auf seinen Status abgelehnt wird, sollte sich an die Kassenärztliche Vereinigung seines Landes wenden. Führt dies nicht zum Erfolg, sollte man sich an die Landesaufsicht bei den jeweiligen Landesministerien wenden.

Wer sich für den Standard- oder den Basistarif entscheidet, sollte beim Arzt/Behandler stets auf seinen Status hinweisen, vor der Behandlung seine Versichertenkarte vorlegen und klären, dass sich die Abrechnung im Rahmen der versicherten Sätze bewegt. Ärzte sind gemäß § 630c BGB verpflichtet, ihre Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten vorab in Textform zu informieren, wenn sie wissen, dass Dritte (die Krankenversicherung) die Behandlungskosten nicht in vollem Umfang übernehmen.

Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif und im Standardtarif?

Die Beitragshöhe ist sowohl im Basis- als auch im Standardtarif begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt im Jahre 2023 maximal 807,98 Euro monatlich, zuzüglich Pflegepflichtversicherung (maximal 152,12 Euro mit Kindern, 169,57 Euro für Kinderlose).

Auf die Beitragshöhe wirkt sich das bei dem Versicherer bisher angesparte Alterspolster mindernd aus. Allerdings haben die Versicherungsunternehmen den Beitrag im Basistarif derzeit hoch kalkuliert, so dass dort meist die Höchstgrenze erreicht wird, auch wenn der Versicherungsvertrag bereits viele Jahre bestanden hat. Das bedeutet, dass nahezu jeder den Höchstbeitrag zahlt. Im Standardtarif wirkt sich hingegen die Alterungsrückstellung vollständig aus, so dass dort in der Regel eine deutliche Beitragsersparnis erzielt werden kann.

Ein weiterer Vorteil im Standardtarif ist, dass Ehegatten, deren Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet (2023: 66.600 € brutto jährlich), lediglich einen 1,5fachen Beitrag zahlen. Diese Reduzierung gibt es im Basistarif nicht, jeder Ehegatte zahlt den vollen Beitrag.


Beamte zahlen im Basistarif ausgehend von der Höhe ihres Beihilfeanspruchs lediglich den verbleibenden prozentualen Anteil vom Höchstbeitrag. Hat ein pensionierter Beamter beispielsweise einen Beihilfeanspruch von 70 Prozent, so beträgt die Beitragshöhe im Basistarif 30 Prozent vom Höchstbeitrag, 2016: 199,59 €. Der Beitrag im Basistarif wird für zahlreiche Beamte attraktiv ausfallen.
Im Basistarif können Selbsthalte in Höhe von 300 €, 600 €, 900 € oder 1.200 € vereinbart werden; dann besteht eine vertragliche Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Allerdings wirkt sich die Vereinbarung eines Selbstbehaltes derzeit im Basistarif nicht wie sonst reduzierend auf die monatliche Beitragshöhe aus. Daher sollte derzeit auch kein Selbstbehalt vereinbart werden.
Versicherte im Basistarif  haben zudem Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heilmitteln und anderem von maximal zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zu zahlen, beziehungsweise ein Prozent bei chronischer Krankheit.
Im Standardtarif gilt ein einheitlicher Selbstbehalt in Höhe von 306 €. Beamte zahlen einen prozentualen Selbstbehalt abhängig von der Höhe ihres Beihilfeanspruches.
Personen, die hilfebedürftig nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sind, zahlen auf Antrag nur den hälftigen Beitrag im Basistarif.

Welche Vorteile hat ein Wechsel in den Standardtarif?

Diejenigen, die bereits mehrere Jahre privat versichert waren, werden in der Regel im Standardtarif eine deutliche Beitragsersparnis erreichen und einen erheblich geringeren Beitrag zahlen, als im Basistarif. In den Standardtarif können nur diejenigen wechseln, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde.

Insbesondere für Ehepaare mit einem relativ niedrigen Gesamteinkommen bietet der Standardtarif meist die langfristig günstigste Versicherungsmöglichkeit. Zudem können im Standardtarif reine Privatärzte und Fachärzte ohne Überweisung aufgesucht werden. Nachteilig ist der geringere Leistungsumfang und die fehlende Möglichkeit von Zusatzversicherungen.

Text: Silke Möhring, Rechtsanwältin und Helge Kühl

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