Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Mit dem Zoll gegen die Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen

13.04.2015

Warum die Zollverwaltung in den (Medien-)Betrieben recherchieren darf

Die Bekämpfung illegaler Beschäftigung ist seit Jahresbeginn 2015 verschärft worden. Dabei geht es um Arbeitsverhältnisse, die nicht bei der Sozialversicherung gemeldet wurden oder bei denen die Bezahlung unterhalb des Mindestlohns erfolgt. Hier hat die Zollverwaltung neue Zuständigkeiten. So prüft der Zoll in den Betrieben jetzt auch die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften betreffen auch Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigen. Freie also, die keine sind. Denn im Rahmen der Prüfung der Mindestlohnzahlungen wird der Zoll auch untersuchen, ob freie Mitarbeiter mit freien Werk- oder Dienstverträgen nicht in Wirklichkeit Beschäftigte sind, also bisher rechtlich gesehen schwarzarbeiten. Wenn der Arbeitgeber keine Fakten für die Selbständigkeit liefert, wird der Zoll von einer Sozialversicherungspflicht ausgehen. Das führt neben einer Geldbuße oder einem Strafverfahren für den Arbeitgeber auch zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Kann der Arbeitgeber die Freien an den Nachzahlungen beteiligen? Meistens nicht. Die "falschen Freien" werden bei Rückforderungen geschützt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind zum wesentlichen Teil vom Arbeitgeber zu zahlen. Das regelt § 28 g Sozialgesetzbuch IV. Danach dürfen Beschäftigte nur begrenzt zur Kasse gebeten werden. Konkret darf der Arbeitgeber Geld nur "bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen" abziehen, die auf die Feststellung der Nachzahlung folgen. Auch muss er dabei die geltenden Pfändungsfreigrenzen beachten. Wer schon nicht mehr im Betrieb tätig ist, muss dagegen überhaupt keine Beteiligung fürchten. Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten der Nachzahlung alleine.

Wer als "falscher Freier" vom Zoll entdeckt worden ist, sollte natürlich auch einen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber einfordern. Zur Ausgabe eines Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber schon durch das Nachweisgesetz verpflichtet. Verweigert der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag oder erklärt nunmehr die Kündigung oder einfach das "Ende" der Zusammenarbeit, sollten die Betroffenen den Rechtsschutz ihres DJV-Landesverbandes einschalten. Dann heißt es: Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Klage auf Kündigungsschutz. Das Verfahren wird vor dem Arbeitsgericht durchgeführt, wo es zeitnahe Verhandlungs- und Entscheidungstermine gibt.

Die Zuständigkeit des Zolls ergibt sich aus dem § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem § 14 Mindestlohngesetz. Diese Gesetze erklären die Verletzung der Vorschriften über die Meldepflichten für Ordnungswidrigkeiten und sehen dafür Bußgelder vor. Darüber hinaus liegt nach § 266a Strafgesetzbuch in der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat. Ebenfalls als Straftat gilt nach dieser Regelung auch die Nichtmeldung oder unvollständige/unrichtige Angabe von versicherungsrelevanten Tatsachen. Der Zoll hat insoweit auch die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte, - seine Mitarbeiter gelten als "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft", § 14 Wer übrigens unzweifelhaft als Selbständiger einzustufen ist und über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wird in der Regel nicht von Maßnahmen betroffen sein. Dieser Personenkreis wird aber voraussichtlich vermehrt mit Rückfragen der Arbeitgeber oder auch des Zolls rechnen müssen, bei denen geprüft wird, ob die Selbständigkeit vorliegt. Wer nicht in Rechtsunsicherheit bleiben will, kann natürlich auch von sich aus die Selbständigkeit von der Deutschen Rentenversicherung feststellen lassen, hier ist die Clearingstelle zuständig (clearingstelle. Ausnahme wiederum: Wer echt selbständig tätig ist, dabei einen Auftraggeber mit einem Umsatzanteil von über 80 Prozent hat und NICHT über die Künstlersozialversicherung versichert ist. Diese bei der "Rente" unversicherten Personen sind in der Regel als arbeitnehmerähnliche Selbständige in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig (sofern sie nicht schon in der Künstlersozialkasse versichert sind) und müssten sehr viel selbst nachzahlen. Konkret den vollen Rentenbeitrag von (derzeit 18,7 Prozent) für das aktuelle Jahr sowie die vorherliegenden vier Jahre, also fast ein ganzes Jahreshonorar als Rentennachzahlung. Wer also arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist, weder über den Arbeitgeber noch die Künstlersozialversicherung versichert ist, sollte sich schleunigst beim DJV beraten lassen und anschließend in die Deutsche Rentenversicherung DJV-Mitglieder sollten sich im Falle von entsprechenden Prüfungen und neuen Einstufungen vom Rechtsschutz ihres Landesverbandes beraten lassen. Soweit es um Grundsatzfragen geht, steht auch die DJV-Bundesgeschäftsstelle (Referat Freie, hir@djv.de, Telefon 0228/2017218) für Mitglieder als Ansprechpartner zur Verfügung.

Dieses Info ist auch als PDF sowie im Format EPUB abrufbar: Tipps für Freie als PDF / Tipps für Freie als EPUB


Michael Hirschler
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