Ambulant | | |
In welchem Umfang sind Vorsorgeuntersuchungen mitversichert ? | Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres auf eine Untersuchung zur | Bis zu 160 EUR je Vorsorgeuntersuchung, darüber hinaus zu einem Drittel der tariflichen Erstattungssätze. Hierzu zählen sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch |
| Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben | notwendigen ambulanten Untersuchungen. Impfungen: Erstattet werden Impfungen, die jeweils von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch - Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich der hierfür verwendeten Impfstoffe. |
| jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von HerzKreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des 45. Lebensjahres an. Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses. | Nicht erstattungsfähig sind: Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen. |
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In welchem Umfang wird für alternative Heilmethoden / Naturheilverfahren geleistet? | Freiwillige Zusatzleistung möglich. | Erstattungsfähig ist lt. einer umfangreichen "offenen |
| | Positivliste" in der KKV z. Z. die Anthroposophische Med., Homöopathie, Phytotherapie, Systemische Enzymtherapie und KneippTh.; Diagnostik: EAV |
| | - Elektoakupunktur - Voll, Mikrobiologische Diagnostik und Regulationsthermographie; Therapieverfahren: Neuraltherapie nach Huneke, Ernährungstherapie, Natürl. Arzneimittel, Organotherapie, Misteltherapie, Akupunktur, Energetische Therapieformen, Sauerstoffth., Immuntherapie, Hypnosetherapie, Fußreflexzonentherapie und Chirotherapie. Die Positivliste dient als Orientierungshilfe für die Leistungspraxis der Gesellschaft, ist aber nicht rechtsrelevant, da sie nicht Bestandteil der Tarifbedingungen ist. |
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Werden die Kosten für Heilpraktiker-Leistungen erstattet? | Keine Tarifleistung. | Im Rahmen der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). |
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In welchem Umfang leistet der Versicherer für Sehhilfen? | Erstattungsfähig sind Brillen oder Kontaktlinsen bis zu 160 | Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgungn mit Sehhilfen. Erstattet werden Brillengläser in einfacher Ausführung, sowie Kontaktlinsen in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Keine Leistung für Brillengestelle. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. |
| EUR jährlich, darüber hinaus zu 1/3. | |
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Werden die Kosten für Hilfsmittel erstattet? | Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl. auch § 33 SGB V), die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der GKV verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10% für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. | Erstattungsfähige Hilfsmittel sind technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen, nicht jedoch Brillen und Kontaktlinsen. Dazu gehören Bruchbänder, Geh- und Stützapparate, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte (jedoch keine Batterien), Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle, Sprechhilfen sowie orthopädische Schuhe bzw. Schuheinlagen. |
| | Info des Versicherers: Ein fester Hilfsmittelkatalog besteht nicht. Die ausgewiesenen Aufzählungen von Hilfsmitteln sind hier beispielhaft zu sehen. |
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Werden die Kosten für verordnete Heilmittel erstattet? | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel (vgl. auch § 32 SGB V) eine Zuzahlung von 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung an die abgebende Stelle zu leisten. Detaillierte Informationen zur Erstattung von Heilmitteln finden Sie auf den Seiten des gemeinsamen Bundesausschusses. | Ja, sofern medizinische Notwendigkeit besteht, werden die Aufwendungen für Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlungen, Logopädie, Ergotherapie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektround Lichttherapie erstattet. |
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Werden die Kosten für verordnete Arznei- und | Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen. | Ja, aber keine Nähr-, Stärkungs-, Desinfektions-, Entfettungs-, Abführ- und kosmetische Mittel, etc. |
Verbandsmittel erstattet? | (Gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.) Zuzahlung von 10% des Preises, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Es gibt jedoch auch eine ganze Reihe von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln. | |
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Besteht bei ambulanter Psychotherapie ein Leistungsanspruch ohne vorherige Genehmigung und ohne Begrenzung der Anzahl der Sitzungen? | Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt. Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal. Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. | Die entstandenen Aufwendungen durch niedergelassene, |
| | approbierte Ärzte. Kein Schutz bei Behandlung durch Diplom-Psychologen! |
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Besteht bei ambulanter Behandlung im Heilbad- / Kurort der gleiche Leistungsanspruch wie am Wohnort? | Ja | Ja |
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In welchem Umfang wird für ambulante Kurleistungen gezahlt? | Als Regeldauer von Rehabilitationsleistungen für Mütter/Mutter-Kind-Maßnahmen gilt nach wie vor die Dauer von längstens drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Wiederholung einer Mutter-Kind-Kur ist frühestens nach Ablauf von 4 Jahren erneut möglich. Je Kalendertag ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro zu leisten. | Keine Tarifleistung. Ggf. Zusatzversicherung abschließen. |
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In welchem Umfang werden Arzthonorare (GOÄ) bei ambulanter Behandlung erstattet? | Erstattung nur nach BMÄ (Bundesmantelvertrag Ärzte). Vergleichbar mit dem 1,5fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). | Bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (3,5facher Satz) und auch darüber hinaus mit Begründung. |
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Gibt es eine freie Arztwahl? | Nur unter den Kassenärzten. | Ja |
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Wie werden Transportkosten zu ambulanten Untersuchungen erstattet? | Grundsätzlich erfolgt keine Kosten mehr für ambulante Fahrten. In Einzelfällen kann die Krankenkasse jedoch noch Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Dies betrifft vor allem Dialyse-Patienten, aber auch Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG. Die notwendigen Fahrten müssen gegenüber der Kasse beantragt und begründet werden (speziell für Dialyse-Patienten). | Keine Leistung |
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Für welchen Zeitraum besteht (bei vorübergehendem Aufenthalt) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland? | Generell erstreckt sich der Geltungsbereich nur auf Deutschland u. Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie EU, ehemaliges Jugoslawien, Türkei, Tunesien und der Schweiz. | Europaweit besteht zeitlich unbefristeter Versicherungsschutz. Weltweit bis zu 3 Monate besteht Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Darüber hinaus zu besonderen Vereinbarungen. |
| | Info des Versicherers: |
| | Ab dem 4. Monat wird ein Risikozuschlag von 20% auf alle |
| | Tarifbausteine erhoben. Bei Verlagerung des Wohnsitzes in |
| | die Schweiz oder nach Österreich erhebt die Gesellschaft einen |
| | Risikozuschlag von 100%. |
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Empfängnisverhütung | Es besteht Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung (Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung). Zur ärztlichen Beratung gehört ebenso die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, so weit sie ärztlich verordnet werden. In Einzelfällen handelt es sich dabei um die Anti-Baby-Pille. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine entsprechende Zuzahlung geleistet werden. | Keine Leistung |