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Betriebsratswahlen 2026
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Was ist ein Betriebsrat?
Ein Betriebsrat schafft faire Mitbestimmung und stärkt die Rechte aller Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Er setzt sich für bessere Arbeitsbedingungen, faire Tarifabschlüsse und Schutz vor einseitigen Arbeitgeberinteressen ein.
Welche Vorteile hat ein Betriebsrat?
Starke Betriebsräte bewahren soziale Errungenschaften und meistern Herausforderungen wie Homeoffice, KI-Einsatz oder Qualifizierungsmaßnahmen. Sie gewährleisten Mitbestimmung in Personalplanung, Arbeitsschutz und Sozialabsicherung, was den Betrieb stabilisiert und den Beschäftigten Rückhalt gibt. Durch gesetzliche Rechte wie Freistellung und Kündigungsschutz können Betriebsräte handlungsfähig agieren.
Warum ist Mitbestimmung wichtig?
Mitbestimmung verhindert einseitige Entscheidungen und fördert konstruktives Zusammenwirken von Belegschaft, Betriebsrat und Führung. In Medienbetrieben sichert sie faire Löhne, Urlaubsregelungen und Schutz vor Kündigungen. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit fehlt ohne den Betriebsrat die starke Stimme der Belegschaft.
FAQ
Weitere häufige Fragen
Wann sollte der aktuelle Betriebsrat mit den Wahlvorbereitungen beginnen?
Die Einleitung der Betriebsratswahl obliegt grundsätzlich dem amtierenden Betriebsrat, der hierzu einen Wahlvorstand bestellen muss. Falls kein Betriebsrat besteht, sind in § 17 Abs. 1 bis 4 BetrVG alternative Wege zur Bestellung eines Wahlvorstandes normiert, etwa durch die Betriebsversammlung oder auf Antrag beim Amtsgericht. Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für die Rechtsgültigkeit der Wahl von entscheidender Bedeutung.
- Der Betriebsrat ist verpflichtet im normalen Verfahren, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Dies geschieht durch einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Eine verkürzte Frist von vier Wochen gilt in Betrieben, in denen das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt (in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern).
Es ist zu empfehlen, die Vorbereitungen frühzeitig zu beginnen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Wann finden die Betriebsratswahlen statt?
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums sind Wahlen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich, beispielsweise wenn der Betriebsrat wegen zu wenigen Ersatzmitgliedern nicht mehr die erforderliche Mitgliederzahl erreicht, die Zahl der Beschäftigten stark schwankt oder der Betriebsrat zurücktritt.
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?
Das aktive Wahlrecht, also die Berechtigung zur Stimmabgabe, ist in § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Wahlberechtigt ist zunächst, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht und zum letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist für das aktive Wahlrecht in der Regel unerheblich. Wahlberechtigt sind u.a.:
- Ausländische Mitarbeiter:innen, Beschäftigte im Home-Office, in Teilzeit oder als Minijobber angestellte Arbeitnehmer:innen.
- Leiharbeitnehmer:innen dürfen im Entleiherbetrieb wählen, sofern ihr Einsatz im Betrieb länger als drei Monate dauert.
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Zivildienstleistende, Volontär:innen, Werkstudierende sowie Auszubildende sind wahlberechtigt, sofern sie betriebszugehörig sind.
Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit als Betriebsratsmitglied, ist an strengere Voraussetzungen geknüpft, die in § 8 BetrVG definiert sind.
- Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb am Wahltag seit mindestens sechs Monaten angehören.
- Zeiten, die unmittelbar zuvor in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns verbracht wurden, werden auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit angerechnet.
- In Betrieben, die noch keine sechs Monate bestehen, sind alle Arbeitnehmer:innen wählbar, die bei Einleitung der Wahl beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Leiharbeitskräfte sind nicht im Entleiherbetrieb wählbar.
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Mutterschutz / Elternzeit / Altersteilzeit auch wahlberechtigt?
Ja, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in besonderen Beschäftigungssituationen behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht, solange ihr Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.
- Arbeitnehmer:innen, die sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden, sind uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.
- Bei Arbeitnehmer:innen in Altersteilzeit ist zu differenzieren: Sie sind wahlberechtigt und wählbar, solange sie sich in der aktiven Phase befinden. Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase (passive Phase) erlischt sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht, da mangels Rückkehr in den Betrieb keine Betriebszugehörigkeit mehr besteht.
Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl?
Die maßgeblichen Rechtsquellen für die Durchführung der Betriebsratswahl sind das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die dazugehörige Wahlordnung (WO). Diese Normenwerke regeln detailliert das gesamte Wahlverfahren, von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Feststellung des Wahlergebnisses.
Wer trägt die Kosten der Betriebsratswahl?
Gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten, die mit der Betriebsratswahl verbunden sind. Dazu zählen nicht nur die Sachkosten (z. B. für Stimmzettel, Wahlurnen, Porto), sondern auch die personellen Kosten. Arbeitszeit, die für die Ausübung des Wahlrechts oder die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Wie wird die Wahl eingeleitet und welche Rolle spielt der Wahlvorstand?
Die Einleitung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand. Ihm kommt die zentrale Aufgabe zu, die Wahl vorzubereiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen.
- Bestellung des Wahlvorstandes: In Betrieben mit einem bestehenden Betriebsrat wird der Wahlvorstand von diesem spätestens zehn Wochen vor Ablauf dessen Amtszeit bestellt. In betriebsratlosen Betrieben wird der Wahlvorstand z.B. durch eine Betriebsversammlung gewählt, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können.
- Zusammensetzung: Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern bestehen. Mindestens besteht er aus drei wahlberechtigten Mitgliedern – einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, wobei beide Geschlechter vertreten sein sollen.
- Rechtliche Stellung: Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wie wird die Wählerliste erstellt?
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, unverzüglich nach seiner Konstituierung eine Liste aller wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebs zu erstellen.
- Die Wählerliste ist getrennt nach Geschlechtern zu führen.
- Der Arbeitgeber hat eine umfassende Unterstützungs- und Auskunftspflicht. Er muss dem Wahlvorstand alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur korrekten Erstellung der Liste notwendig sind.
- Die Wählerliste muss zur Einsichtnahme ausgelegt werden, damit die Arbeitnehmer:innen deren Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen können.
Was muss das Wahlausschreiben enthalten?
Das Wahlausschreiben ist die formelle Einleitung der Wahl und muss die in § 3 Abs. 2 WO bestimmten Angaben zwingend enthalten, um die Wahl nicht anfechtbar zu machen. Hierzu gehören unter anderem:
- Das Datum des Erlasses.
- Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
- Die Angabe der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit.
- Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung.
- Der Ort der Auslegung der Wählerliste.
Wie werden Wahlvorschläge eingereicht?
Die Wahl erfolgt auf Basis von Vorschlagslisten, die von den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden können.
- Wahlvorschläge der Arbeitnehmer:innen bedürfen grundsätzlich einer bestimmten Anzahl von Stützunterschriften, deren Zahl von der Betriebsgröße abhängt (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
- In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen.
- In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen sind mindestens zwei Stützunterschriften erforderlich; in größeren Betrieben ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten (maximal jedoch 50).
- Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
- Die Frist zur Einreichung beginnt im normalen Verfahren mit dem Aushang des Wahlausschreibens und beträgt zwei Wochen (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats).
Wie läuft die Stimmabgabe ab?
Die Wahl des Betriebsrats erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl. Der Wahlvorstand ist für die Organisation der Stimmabgabe verantwortlich. Dazu gehört die Bereitstellung von Stimmzetteln, Wahlkabinen und Wahlurnen. Arbeitnehmer:innen, die im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (z.B. wegen mobiler Arbeit oder Kurzarbeit), müssen vom Wahlvorstand unaufgefordert die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) erhalten.
Was passiert nach der Wahl?
Unmittelbar nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt. Innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein. In dieser Sitzung werden der bzw. die Vorsitzende und die Stellvertretung gewählt. Darüber hinaus kann der neu gewählte Betriebsrat seine Geschäftsabläufe organisieren, also z.B. Festlegung eines regelmäßigen Sitzungsrhythmus etc.
Wie kann eine Wahl angefochten werden?
Die Wahl kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde und dies das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Gründe können Fehler bei der Erstellung der Wählerliste, eine falsche Berechnung der Mandate, Formfehler beim Wahlausschreiben oder eine unzulässige Wahlbeeinflussung sein.
Betriebsräte-Info
Weitere generelle Informationen über die Betriebsratsarbeit findest Du auf unserer Webseite zu unserem Einsatzfeld "Betriebsräte".
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