Schutz stärken, Pressefreiheit mitdenken
Gesetz gegen digitale Gewalt
Beleidigungen und Bedrohungen sind für viele Menschen im Netz Alltag geworden. Wer von digitaler Gewalt betroffen ist, braucht wirksame Mittel zur Verteidigung.
Gesetzentwurf
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Gesetz gegen digitale Gewalt aus dem Jahr 2026 setzt hier an. Künftig sollen Betroffene leichter gegen Rechtsverletzungen vorgehen und Verantwortliche hinter anonymen Accounts identifizieren können. Das ist ein wichtiger Schritt.
DJV-Stellungnahme
Im Beteiligungsverfahren zum Gesetz gegen digitale Gewalt hat der DJV eine Stellungnahme gegenüber dem BMJV eingebracht, denn das geplante Gesetz wirkt sich auch auf die journalistische Arbeit aus.
Account-Sperren
Das betrifft insbesondere die geplanten Accountsperren und den neuen Straftatbestand gegen digitale Überwachung und Nachstellung. Beide Maßnahmen verfolgen legitime Ziele. Der bisherige Entwurf berücksichtigt jedoch die Folgen für die Pressefreiheit nicht ausreichend.
Die vorgesehenen Accountsperren sind besonders weitreichend. Gerichte sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Sperrung von Nutzerkonten auf sozialen Netzwerken anordnen können. Was als Schutz vor weiteren Rechtsverletzungen gedacht ist, kann für Journalist:innen, die ebenfalls Ziel einer Accountsperre sein können, erhebliche Folgen haben. Soziale Netzwerke sind wichtige Verbreitungswege für journalistische Inhalte. Eine Accountsperre betrifft nicht nur einen einzelnen Beitrag, sondern kann dazu führen, dass Journalist:innen ihre über Jahre aufgebaute Reichweite verlieren. Aus Sicht des DJV ist es daher wichtig, dass Gerichte die Folgen einer Accountsperre für die journalistische Berufsausübung berücksichtigen.
“Informations- und Kommunikationstechnik”
Ebenso relevant ist der geplante Straftatbestand gegen digitale Überwachung und Nachstellung. Ziel der Regelung ist es, Menschen besser vor Online-Stalking zu schützen. Das ist ein legitimer Anlass. Allerdings ist der Straftatbestand so ausufernd, dass er auch journalistische Tätigkeit erfasst. Der Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik ist sehr weit gefasst. Darunter fallen grundsätzlich alle technischen Formen der Informationsübertragung, unabhängig davon, ob Informationen gespeichert oder in Echtzeit übertragen werden, z. B. E-Mails, Messenger-Dienste, SMS, Rundfunk oder Live-Streams.
Journalistische Recherche beruht oft darauf, öffentlich zugängliche Informationen oder das Verhalten von Personen über einen längeren Zeitraum zu beobachten, auszuwerten und zu dokumentieren. Recherchen über Politiker:innen, Unternehmen oder andere Personen des öffentlichen Lebens wären ohne solche Arbeitsweisen kaum möglich. Daher bedarf es einer Klarstellung zugunsten journalistischer Recherchetätigkeit.
“in sexuell bestimmter Weise”
Die geplante stärkere Ahndung heimlicher Aufnahmen intimer Körperbereiche ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Gesetzentwurf soll unter anderem Aufnahmen bekleideter Genitalien und anderer intimer Körperbereiche besser erfassen und Betroffene wirksamer schützen. Unklar bleibt jedoch, wann eine solche Aufnahme als „in sexuell bestimmter Weise“ hergestellt gilt. Diese Formulierung kann in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führen, insbesondere für Fotograf:innen und andere Medienschaffende, die rechtliche Grenzen bereits im Moment der Aufnahme zuverlässig einschätzen müssen.
Das Gesetz gegen digitale Gewalt kann den Schutz von Betroffenen spürbar verbessern. Damit es dieses Ziel erreicht, ohne die Pressefreiheit einzuschränken, braucht es an einigen Stellen Nachbesserungen. Schutz vor digitaler Gewalt und freie Berichterstattung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Eine demokratische Gesellschaft ist auf beides angewiesen.