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Facebook, Miniaturbilder und das Urheberrecht

07.01.2013

Wirbel um eine Abmahnung für Bildnutzung in Facebook


Die Nutzung von Bildern im Netz ist ein sensibles Thema. Da Bilder (noch mehr) sagen als tausend Worte, hängen an ihrer Nutzung sensible Persönlichkeitsrechte von Bürgern - genau so wie die Interessen von den Berufstätigen, die mit deren professioneller Herstellung ihren Lebensunterhalt verdienen (wollen/müssen). Aus diesen Gründen ist das Erfordernis der Genehmigung/Zustimmung zur Nutzung von Bildern im Urheberrecht geregelt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Bild ohne Zustimmung verwendet werden.

Noch einmal: Der Schutz von Bildern dient einerseits der Persönlichkeitssphäre aller Bürger und andererseits den berechtigten finanziellen Interessen berufsmäßiger Fotografen (und natürlich auch den berechtigten finanziellen Interessen von Gelegenheitsfotografen).

Erst kürzlich sorgten neue Nutzungsbedingungen bei Instagramm für Unruhe bei der fotografierenden Zunft, sowohl den Hobby- als auch den Profi-Fotografen. Die Foto-Fangemeinde empörte sich über neue Formulierungen in den Geschäftsbedingungen, die der Firma unter Umständen einen Weiterverkauf der Bilder ermöglicht hätten.

Jetzt ist Facebook dran, aber nun in umgekehrter Weise: Es wird der Umstand, dass es eine Abmahnung wegen einer vom Urheber nicht genehmigten Nutzung eines Vorschaubilds bei Facebooks gab, von diverser Seite kritisiert. Dabei spielt die Höhe der Gesamtkosten nur eine Nebenrolle. Vor allem wird kritisiert, dass die Nutzung  überhaupt genehmigungsbedürftig sein sollte, vor allem, wenn es um ein "Miniaturbild" geht. Mitunter wird dabei auch die Meinung oder Forderung vertreten, eine solche Nutzung müsse als Bildzitat zulässig sein.

Was sagt das Urheberrecht?

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Nutzung von Bildern nicht auf die Größe ankommt. Das wurde schon vor vielen Jahren für so genannte ("Vorschau"-)Bilder in Größe eines Daumennagels (Thumbnails) gerichtlich entschieden. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die "Miniatur" eine Einzelfallfrage ist. Wer Facebook über Handy liest, für den erfüllen die "Vorschaubilder" durchaus die ganz normale Funktion der Illustration und Information. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben stets den Schutz auch kleiner Fassungen von Fotografien bejaht, d.h. es gibt keine Größe, ab der das Urheberrecht erst wirksam würde.

Das Urheberrecht lässt im Übrigen zwar das so genannte Bildzitat zu, wenn jemand sich intensiv mit einem Bild auseinandersetzt, weil er genau dieses Bild kritisiert, lobt oder ähnlich einordnet. Kein Bildzitat liegt aber vor, wenn es lediglich zur Illustration einer Meldung dient, wie es bei den meisten geteilten Inhalten der Fall sein wird.

Glück hatte dagegen (bisher) die Google Bildsuche. Hier sei die Nutzung genehmigungs- und kostenfrei möglich, entschied der Bundesgerichtshof. Argument:

Wer etwas gegen die Anzeige in der Google Bildsuche habe, könne auf seiner Seite eine Datei (die so genannte "robots.txt"-Datei) hinterlegen. Diese Datei teilt Suchmaschinen mit, dass der Bilderscan nicht erwünscht ist. Wer sich gleichwohl in Rechten verletzt sieht, muss nach dem Urteil darauf aufmerksam. Erst wenn Google nach einer angemessenen Frist nicht reagiert hat, entsteht ein Schadensersatzanspruch. Vorher nicht.


Doch für Facebook gibt es noch kein entsprechendes Urteil, und es dürfte zweifelhaft sein, ob das Google Bildurteil auf Facebook übertragen werden kann.

Die Frage dürfte ja auch sein, ob Facebook eine "robots.txt"-Datei überhaupt beachtet, da es sich hierbei nicht um eine Suchmaschine handelt. Die Frage ist dabei zugleich, wer eigentlich für die ungenehmigte Nutzung verantwortlich zu machen ist. Grundsätzlich "zieht" Facebook die "Vorschau"-Bilder (die wie gesagt oft genug bereits  Aussage/Illustration selbst sind und nicht nur eine Vorschau) auf seine Seiten, sobald ein Link gesetzt wurde. Der Nutzer kann dann (was für unbefangene  Nutzer nicht wirklich zu erkennen ist) die Option wählen "Kein Miniaturbild" oder mit einem Pfeilsymbol eventuell weitere Bilder der Seite als  Alternative auswählen. Facebook könnte es durchaus gelingen, diese (Ab-)Wahlmöglichkeit des Bildes als Argument für eine begrenzte Forenhaftung zu  nehmen.

Nach der Forenhaftung ist der Anbieters eines Forums dann nicht für urheberrechtliche Verstöße haftbar zu machen, wenn Nutzer Beiträge selbst eingestellt haben. Allerdings unterscheidet sich der Fall Facebook ein wenig von anderen Fällen, weil Facebook das Bild bereits (zumindest beim teilungswillligenNutzer) anzeigt, bevor dieser die endgültige Wahl trifft. Auch das ist bereits eine Nutzung (von Facebook), die grundsätzlich zu genehmigen wäre.

Sind der Nutzer oder nur Facebook selbst haftbar, alternativ vielleicht sogar beide Seiten parallel? Bis diese Fragen gerichtlich oder durch Gesetz endgültig geklärt sind, ist natürlich dazu zu raten, auf die Anzeige von Vorschaubildern zu verzichten.

Klar ist wiederum, dass die Nutzung eines Bildes, das vom Nutzer selbst auf Facebook hoch geladen wurde, im Regelfall nicht anfechtbar ist, weil der Nutzer hierzu mit dem Hochladen die Geschäftsbedingungen von Facebook akzeptiert. Und diese sehen bei eigenen, selbst hochgeladenen Bildern vor, dass sie im Regelfall von anderen Nutzern auf Facebook geteilt werden können.

Gleiches Problem bei anderen Plattformen


Nutzungen wie bei Facebook existieren in ähnlicher Form bei Google Plus (wo es nur die Möglichkeit der Abwahl des gesamten Vorschaulinks, d.h. inklusiver der "gezogenen" Textauszüge gibt) und natürlich ganz besonders bei Pinterest. Auch hier gilt: Die Anzeige von Bildern stellt auch hier eine Nutzung dar, die zu Kosten führen kann.

Urheberrecht abschaffen oder Freundschaften mit Anwälten und Fotografen vermeiden?

Wenig unterhaltsam finden Bildjournalisten den Vorschlag, der bei Pro7 zu hören gewesen sein soll, auf Facebook keine Freundschaften mit Fotografen und Anwälten zu pflegen. Natürlich nutzen auch Bildjournalisten Facebook und haben ein offenes Ohr für Beschwerden, wenn es um unangemessene Rechtsausübung geht. Mit der sofort und überall erhobenen Forderung, eine solche Nutzung müsse wie (möglicherweise) in den USA als "fair use" einzustufen, also per se genehmigungs- und kostenfrei sein, können sie allerdings ebenfalls wenig anfangen. Abgesehen davon gibt es auch und gerade in den USA eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen das "fair use"-Prinzip in Frage gestellt wird, nicht zuletzt von den Buchautoren, die immer noch gegen den Google Buchscan klagen.

Warum (freie) Bildjournalisten das Urheberrecht brauchen


Für viele Bildjournalisten, die professionell von der Bilderproduktion leben, ist die Debatte mehr als befremdlich. Die  Selbstverständlichkeit, mit der von ihnen die Freigabe der Nutzungen in einer Plattform erwartet wird, die selbst pro Jahr eine Milliarde Gewinn mit  ihrem Angebot erzielt, erscheint ihnen eher absurd. Der durchschnittliche Bildjournalist verdient in Deutschland schon heute nur rund 1.600 Euro  monatlich, also deutlich weniger als "Text-Freie" (die allerdings auch nur auf rund 2.150 Euro im Monat kommen, weit unter dem deutschen Durchschnittseinkommen). Ihr schmales Einkommen erwirtschaften sie per Urheberrecht - mit dem Recht, für die Nutzung von Bildern Geld zu  nehmen.

Facebooks Milliardengewinn beruht indirekt auch auf den Leistungen der Bildjournalisten, denn ohne Bilder würden viele geteilte Inhalte auf Facebook nicht besonders ansprechend wirken. Die Bilderwelt ist einer der großen Vorteile von Facebook gegenüber Twitter. Und auch die Nutzer profitieren davon, weil sie sich über das Teilen von Bildern  definieren können.

Warum sollte das System Facebook also nicht zur Kasse gebeten werden?

Klar ist vielen Bildjournalisten natürlich, dass ein Verfahren der Einzelgenehmigung für geteilte Inhalte durch jeden User nicht wirklich praktikabel ist. Hier wäre Facebook gefragt, ein Vergütungssystem vorzuschlagen, mit denen die Firma die von ihr letztlich verursachten Nutzungen vergüten würde. Das wäre auch fair, weil Facebook das ganze System bereit stellt und zugleich zahlungsfähig ist. Eine Vergütung müsste auch nicht an der Vielzahl der Fotografen scheitern. Moderne Bilderkennungssysteme sind weit genug fortgeschritten, dass Facebook sogar erkennen könnte, wie oft ein Bild genutzt wurde - damit könnte durchaus eine automatisierte Vergütung erfolgen. Gleichzeitig könnte über eine "Bildmelde-Funktion" auch eine automatisierte Bildsperrung erfolgen.

Alternativ gibt es für solche Massennutzungen durchaus auch die Möglichkeit zur Arbeit über Verwertungsgesellschaften. Sie könnten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen würde - wie etwa auch bei anderen "Massennutzungen" - Gebühren für diese Nutzungen geltend machen und die Erlöse daraus - wie in anderen Bereichen auch - paritätisch zwischen  Bildjournalisten und Verlagen aufteilen.

Weiterhin müsste allerdings auch die  Möglichkeit geschaffen werden, Zugriffe von Facebook auf Bilder auch durch  eine "Facebook.txt"-Datei (analog zur Datei robots.txt) auf der eigenen  Internetseite auszuschließen, wenn jemand partout keine Teilung seiner Bilder auf Facebook möchte und Bildnutzungen auch nachträglich zu "flaggen", d.h. als unzumutbar zu kennzeichnen. Jeder Bürger (nicht nur Bildjournalisten), der Fotos geschossen hat, muss die Möglichkeit haben, ihre Nutzung in bestimmten Zusammenhängen zu untersagen. Das hat auch etwas mit Selbstbestimmungsrechten zu tun, die durchaus auch im Netz gelten sollten.

Es gäbe viele Möglichkeiten, wie Facebook angemessen mit den Rechten der Bildjournalisten umgehen könnte, wenn der Wille vorhanden wäre. Wie dem auch sei - es wäre die Aufgabe von Facebook, sich über funktionierende Vergütungssysteme Gedanken zu machen, nicht die von Bildjournalisten.

Was aus Sicht der meisten Bildjournalisten gar nicht geht: Eine komplette Urheberrechts-Ausnahme sozialer Netzwerke ohne jegliche Vergütung. Denn weil Facebook (und vergleichbare Angebote) schon heute für viele Nutzer eine unmittelbare Medienfunktion erfüllt, fallen dadurch in der Tat auch Geschäftsfelder weg. Und solange der Gesetzgeber keine andere rechtliche Grundlage für diese Nutzung im Urheberrechtsgesetz schafft, gelten die allgemeinen Regeln des Urheberrechts.

Aus Sicht vieler Bildjournalisten kann es nicht sein, dass eine Firma ein System schafft, mit dem sie Milliarden scheffelt, und diejenigen, von denen (auch) Inhalte stammen, dann mit der Aussage konfrontiert, sie habe mit alledem nichts zu tun. Facebook sagt "Fair Use" und meint entschädigungslose Enteignung. Eine Praxis, die eigentlich seit der Magna Charta nicht mehr üblich ist. Und die wurde bekanntlich bereits im Jahr 1215 verfasst.


Michael Hirschler, hir@djv.de



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