Bildjournalisten
Presse darf Foto eines angeklagten Prominenten veröffentlichen, wenn er sich im öffentlichen Raum bewegt
Aufnahme von Prominenten im Gefängnis-Innenhof dagegen unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Persönlichkeitsschutz ein höheres Gewicht hat, wenn ein Foto die Privatsphäre oder eine durch „räumliche Privatheit geprägte Situation“ darstelle.
Im konkreten Fall ging es um Klageverfahren, mit denen ein vom Tatvorwurf freigesprochener bekannter Moderator erfolgreich gegen Veröffentlichungen unter anderem der „BILD“-Zeitung vorgegangen war. Zuletzt hatte er vor Deutschlands höchstem Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, Recht bekommen. Die „BILD“-Zeitung wollte mit der Verfassungsklage die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wegen Verletzung der Pressefreiheit aufheben lassen. Wie die Beschlüsse des Verfassungsgerichts zeigen, war sie mit diesem Bestreben nur teilweise erfolgreich.
Wichtig: Das Urteil erlaubt damit nicht automatisch die Veröffentlichung aller Fotos, die Prominente in der Öffentlichkeit zeigen. Ganz im Gegenteil haben bekannte Personen das gute Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass anschließend Fotos in der Presse erscheinen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fotos einer bekannten Person auch davon abhängig, ob es ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Vorgang gibt, in den die jeweilige Person involviert war oder sein könnte. Zu den weiteren Fragen gehört, ob begleitende Personen mit abgebildet wurden und/oder das Zusammensein mit diesen in den Bereich der Privatsphäre fällt.
Im konkreten Fall spielte sicherlich auch eine Rolle, dass der Prominente einer schweren Straftat angeklagt und zudem auf dem Foto gerade vor dem Büro seiner anwaltlichen Vertretung zu sehen war, ein Bild, mit dem das Narrativ "Prominenter verteidigt sich vor Gericht/sucht anwaltliche Hilfe" trefflich visualisiert wurde.
Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15
Michael Hirschler, hir@djv.de
(Aktualisiert am 17. März 2017)
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