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Regelungen bei der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung vorübergehend erleichtert
Selbständige, die in die "Freiwillige Arbeitslosenversicherung" einzahlen, erhalten wegen der Corona-Krise eine Erleichterung bei den Versicherungsregeln. Sie können sich bis zum 30. September arbeitslos melden, ohne dass diese Meldung zu einem anschließenden Verbot der anschließenden Weiterversicherung führt.
Worum geht es? Grundsätzlich dürfen Selbständige, die eine "Freiwillige Arbeitslosenversicherung" bei der Arbeitsagentur abgeschlossen haben, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur zweimal wegen der gleichen selbständigen Tätigkeit in Anspruch nehmen. Wer nach dem zweiten Arbeitslosengeldbezug wieder in die gleiche Selbständigkeit geht, kommt nicht wieder in die Versicherung. Warum? Weil die Politik unter normalen Bedingungen die Sorge hat, dass Personen, die sich öfters arbeitslos melden, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezielt, also missbräuchlich in Anspruch nehmen.
In Corona-Zeiten ist die Arbeitslosmeldung allerdings verständlich, ein Missbrauch unwahrscheinlich. Daher gilt, dass als "zweite Arbeitslosmeldung" eine Meldung nicht, wenn sie bis zum 30. September 2020 erfolgt ist.
Diese vorübergehende Regelung entspricht einer Forderung, die der Deutsche Journalisten-Verband am 13. März 2020 zusammen mit anderen Vorschlägen unter der Bezeichnung "Rettungspaket" gegenüber der Bundesregierung formuliert hatte.
Mehr Informationen zum Thema bei der Arbeitsagentur.
Michael Hirschler, hir@djv.de
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