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Sieg für die Foto-Freiheit: Fotografen-Erben siegen gegen Beuys-Witwe

17.05.2013

Was bekannte Künstler der Öffentlichkeit präsentieren, dürfen die Erben nicht im Keller verstauen, meint der Bundesgerichtshof. Bildjournalisten und Fotografen können sich freuen.


Aufnahmen der Aktionskunst eines bekannten Künstlers können in Ausstellungen gezeigt werden, ohne dass ein Nachweis einer Zustimmung erforderlich ist. Das gilt zumindest für "Medienstars", die Wert auf Öffentlichkeit legen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden, wie verschiedene Medien berichten. Eine Pressemitteilung mit der genauen Begründung liegt allerdings noch nicht vor.

Konkret ging es um eine so genannte "Fluxus"-Aktion des verstorbenen Künstlers Joseph Beuys, mit er im Jahr 1964 in einer Sendung des ZDF unter anderem mit Filz und Fett agiert hatte. Die Perfomance lief unter dem Titel "Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet". Der Fotograf Manfred Tischer hatte die Aktion fotografiert. Der Düsseldorfer Künstlerfotograf verstarb im Jahr 2008.

Im Rahmen einer Ausstellung in Schloss Moyland wurden diese Bilder im Jahr 2009, also 45 Jahre (!) nach der Live-Sendung ausgestellt. Die Witwe von Beuys wehrte sich gegen die Werkschau. Argument: Die Aktion selbst sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste, das ohne Genehmigung des Urhebers bzw. dessen Erben nicht gezeigt werden dürfte. Die rechtliche Auseinandersetzung ging von Landgericht über Oberlandesgericht, wo die Beuys-Witwe jeweils siegte, bis zum Bundesgerichtshof, wo sie unterlag.

In der Tat können Bildjournalisten urheberrechtlich geschützte Werke nur im Rahmen tagesaktueller Berichterstattung wie z.B. einem Bericht über eine Ausstellungseröffnung genehmigungsfrei zeigen. Wer die Bilder längerfristig in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereithält, riskiert damit rechtliche Auseinandersetzungen. Inwieweit das auch für Werkschauen von Fotografen gilt, ist damit noch nicht unbedingt entschieden. Die Entscheidung des BGH scheint eher vom Grundsatz "konkludenten Verhaltens" auszugehen, der da in etwa heißt: Ein bekannter Künstler, der sich bei Aktionen fotografieren lässt, stimmt einer Veröffentlichung auch jenseits tagesaktueller Berichterstattung zu.

Der DJV rät seinen Mitgliedern freilich, sich bei Zweifeln vor der Verwendung von Aktionskunstfotos und vergleichbarem Material von DJV-Juristen rechtlich beraten zu lassen. Auch ist die ausführliche Begründung des BGH abzuwarten.


Michael Hirschler, hir@djv.de Siehe auch den ausführlichen Beitrag von Eva N. Dzepina auf der Webseite der Kanzlei Strömer.
hir@djv.de

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