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Vergütungsregeln gelten auch in Ostdeutschland
Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Freien gegenüber Zeitungsverlagen
Das Gericht wies dabei die Argumentation ab, dass die Aufstellung von Vergütungsregeln gegen das Kartellverbot im Europäischen Recht verstoßen würde. Nicht nur fehle es dazu an Ausführungen der Verlagsvertreter, sondern es gebe im Europäischen Recht auch Ausnahmen vom Kartellverbot, wenn die betroffenen Personen in einer Abhängigkeit von ihren Auftraggebern stünden, die der von Arbeitnehmern vergleichbar sein, führte der BGH aus.
Im Ausgangsfall hatte ein Journalist im Bundesland Brandenburg nur 0,40 Cent pro Zeile als Vergütung erhalten. Nachdem er zwischen 2010 und 2011 insgesamt 275 Beiträge an die Zeitung geliefert hatte, machte er die rückwirkende Anwendung der Vergütungsregeln geltend und klagte auf eine Nachzahlung von rund 3.000 Euro.
Urteil des I. Zivilsenats am Bundesgerichtshof vom 15.9.2016 - I ZR 20/15, Volltext hier abrufbar.
M. Hirschler, hir@djv.de
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