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Bildjournalisten

Bildrecht

Veröffentlichung von Urlaubsfotos zu neuem Trend unter Prominenten zulässig

21.02.2014

Keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 18.02.2014 eine Klage von Caroline von Monaco gegen die Veröffentlichung von Bildern aus ihren Ferien endgültig abgewiesen. Er wies eine Beschwerde gegen das Urteil einer kleinen Kammer des EGMR vom 19.09.2013 ab (Aktenzeichen 8772/10).

Im Beitrag einer deutschen Zeitschrift ging es darum, dass Caroline ihre Ferienvilla vermietete. "Die Reichen und Schönen sind auch sparsam. Viele von ihnen vermieten ihre Villen an zahlende Gäste", hieß es unter anderem in dem Beitrag, der sie zusammen mit anderen Personen im Urlaub zeigte. Caroline von Monaca klagte gegen die Veröffentlichung wegen Verletzung ihrer Privatsphäre.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass an die Veröffentlichung des Bildes auf Grund des Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sei. Denn es gehe um die Beschäftigung mit einem neuen Trend unter Prominenten. Hinzu kam, dass das Bild nicht heimlich aufgenommen wurde.

Nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt:

Artikel 8

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens


(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Auf dieser Grundlage können die Entscheidungen nationaler Gerichte angegriffen werden.

Der EGMR befand, die Abwägung des Bundesgerichtshofs sei auf Grundlage zulässiger Kriterien zustandegekommen. Auch weil im Übrigen dem BGH bei dieser Abwägung ein Ermessen zustehe, sehe er keine Verletzung der Menschenrechtskonvention und der darauf beruhenden Rechtsprechung.


Michael Hirschler, hir@djv.de (@bildinfo)

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