Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Mehr zum Thema

Corona: Informationen und Tipps vom DJV

Journalist*innen können auch selbst betroffen sein – zumindest von den Auswirkungen der Krankheit.

Empfehlungen und Verhaltensregeln für alle Bürger*innen hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.

Corona und die Freien: Die aktuelle Situation (Stand: 11. Mai 2021)

Die Corona-Krise hat viele Freie schwer, einen Teil sogar existenzvernichtend getroffen. Zur allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage hat der DJV bundesweit oder auf Landesebene verschiedene Umfragen durchgeführt, zuletzt im Januar/Februar 2021, deren Ergebnisse unter djv.de/umfragefreie abrufbar sind. Sie zeigt deutlich die dramatische Situation der Berufsgruppe.

Weitere Infos:  Ein "Tipps für Freie" vom 11. Mai 2021 informiert über die Neustarthilfe, Überbrückungshilfe III und einige andere aktuelle Programme. Einen schnellen Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen für weitere Zahlungen gibt es hier auf djv.de. Ein weiteres Dokument "Tipps für Freie" (PDF) von Oktober 2020 informiert im Detail über weitere Ansprüche.

Gesundheitsschutz im Journalismus

 Gespräch mit Thomas Schwarz, freier Journalist (u.a. WDR) und approbierter Arzt. (17.04.2020)

(Hinweis: Das Webinar stellt keine Individualberatung dar, sondern eine allgemeine Information über Maßnahmen in Antwort auf Fragen des Veranstalters, des Deutschen Journalisten-Verbandes.)

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Redakteur*innen

Zunächst sollte bei Hinweisen auf eine individuelle Gefährdungslage mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob die journalistische Tätigkeit für eine Übergangszeit von zu Hause ausgeübt werden kann („Home Office“). Große Verlage wie Gruner + Jahr oder die Rheinische Post ermöglichen ihren Beschäftigten aktuell solche Lösungen.

Im Übrigen gilt für angestellte Journalist*innen das gleiche wie für die angestellten Arbeitnehmer*innen aller anderen Wirtschaftsbranchen: Wenn sie erkranken oder wenn Quarantäne angeordnet wird, besteht für die Dauer von maximal sechs Wochen die Arbeitgeberpflicht zur Lohnfortzahlung. Im Anschluss daran greift das Krankengeld der Krankenkassen. Tarifverträge im Zeitungs- und Zeitschriftenbereich enthalten die Regel, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt für eine Übergangszeit ausgleicht. Die Dauer dieser Zahlungen hängt von der Betriebszugehörigkeit des Redakteurs bzw. der Redakteurin ab.

Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt werden, können auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Verdienstausfall und Betriebskostenzuschüsse geltend machen. In jedem Bundesland sind dafür allerdings eigene Behörden zuständig, so ist es z.B. in Nordrhein-Westfalen je nach Region entweder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL).

Tariflich erfasste Rundfunk-Freie

Wenn eine Krankschreibung vorliegt, greift die Honorarfortzahlung für die Dauer von regelmäßig sechs Wochen durch die Rundfunkanstalt. Wer gesetzlich versichert ist, erhält ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Journalist*innen, die von einer Dienstreise in ein Risikogebiet wie den Iran zurückkehren und sich freiwillig in Quarantäne begeben, können davon ausgehen, dass ihr Honorar weiter gezahlt wird. Das zumindest praktiziert derzeit die Deutsche Welle.

Nichttarifliche Freie

Freie Journalist*innen außerhalb der Rundfunkanstalten können Krankengeld bei der Künstlersozialkasse erst ab der siebten Woche beantragen. Ein Anspruch auf Honorarfortzahlung in einer ersten Zeit oder auch den ersten sechs Wochen kann je nach Vertragsgestaltung oder konkreter Form der Mitarbeit bei einigen Verlagen, Produktionsfirmen und Portalbetreibern in Betracht kommen, gerade wenn beispielsweise eine Tätigkeit als Pauschalist/in oder feste/r Freie/r ausgeübt wird, hierzu ist aber eine juristische Beratung im Einzelfall erforderlich.

Bei besonderer Vorversicherung können Freie Krankengeld bereits ab der dritten Woche bekommen. Bei Privatversicherten kommt es darauf an, ob sie eine Krankengeldversicherung abgeschlossen haben und ab wann diese leisten soll.

Ansprüche gegenüber Auftraggebern

Soweit Redaktionen den Freien Aufträge zur Berichterstattung, zur Recherche oder für Redaktionsschichten erteilt haben, richten sich die Ansprüche der Freien nach dem Vertragsrecht. Das kann das inviduelle Vertragsrecht des konkreten Vertragsverhältnisses sein, das durch vertragliche Bestimmungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber und/oder der Freien selbst gestaltet wird. Außerdem kann auch das allgemeine Vertragsrecht eine Rolle spielen. Grundsätzlich gilt der Grundsatz: "Verträge sind einzuhalten", und das gebieten auch das Fairness-Prinzip ("Treu und Glauben") und die soziale Verantwortung der Auftraggeber. Wenn Auftraggeber dennoch nicht zahlen wollen, ist eine juristische Beratung sinnvoll. Besser als Rechtsstreitigkeiten ist allemal, wenn Auftraggeber und Freie sich darauf einigen, die Arbeit im Home-Office durchzuführen oder wenn Ersatztätigkeiten ausgeübt werden können. Wer in der Medienwirtschaft in der Weiterbildung tätig ist, sollte die Chance erhalten, dieses online mit Webinartechnik durchführen zu können, oder diesen Vorschlag selbst einreichen.

 

Arbeitslosenversicherung

Selbstständige Freie, die eine Freiwillige Arbeitslosenversicherung besitzen, können bei einem Auftragsrückgang auf weniger als 15 Stunden pro Woche einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Problem allerdings: nach derzeitiger Rechtslage darf dieser Anspruch nur zweimal angemeldet werden, danach ist eine weitere Versicherung in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht möglich.

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