Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten
Mehr zum Thema

FAQ zum Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz und einigen Nebengesetzen (z.B. dem Verlagsgesetz) geregelt. Es wird seit etwa 30 Jahren und zunehmend durch europäisches Recht geprägt. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Medienschaffende sowie der EU-Urheberrechtsreform: 

 

Das Urheberrecht: Die wichtigsten Infos in Kürze

Wie entsteht das Urheberrecht?

Das Recht des Urhebers entsteht mit dem Abschluss des fertigen Werkes. Es ist ein Eigentumsrecht. Der Hörfunkkommentar, der Dokumentarfilm, die Zeitungsglosse, die Zeitschriftenreportage, das alles sind z.B. Werke, die durch das Urheberrecht ab dem Moment geschützt werden, von dem an der Schaffensprozess beendet ist. Das heißt im Klartext: Wenn das Werk fertig ist, unterliegt es dem Schutz des Urheberrechts.


Was ist ein Werk?

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es das Produkt geistiger Arbeit ist und in seiner Form durch den persönlichen Stil der Autorin oder des Autors geprägt wird. Das unterscheidet ein Werk etwa von reinen Tatsachenmitteilungen oder handwerklichen Gegenständen: die persönliche geistige Schöpfung.


Wie schützt das Urheberrecht?

Der Schutz des Urheberrechts erfolgt auf zweierlei Weise. Es schützt die Persönlichkeitsrechte der Urheberin, also z.B. das Recht, das Werk mit dem Namen zu verbinden oder Veränderungen zuuntersagen. Daneben ermöglicht das Urheberrecht dem Urheber, das Werk zu nutzen, um damit etwa seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insofern beinhaltet es Vermögensrechte. Wegen der Verbindung dieser beiden Komponenten Persönlichkeit und Vermögen kann das Urheberrecht anders als Sacheigentum aber nicht veräußert werden.


Ist das Urheberpersönlichkeitsrecht für Journalist*innen wichtig?

Geht es um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten, könnte eine Fotografin etwa eine Tageszeitung auffordern, ihren Namen unter das Foto zu setzen, wenn es gedruckt werden soll. Oder der Autor eines Fernsehbeitrags könnte verhindern, dass sein Werk durch Kürzungen sinnentstellt wird. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind für Journalist*innen essentiell, weil sie ihnen eine grundsätzlich unangreifbare Position verleihen, wenn es um die Form (und mittelbar damit auch um den Inhalt) ihres journalistischen Schaffens geht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht verhindert, dass andere ohne Einwilligung der Urheber entscheiden, ob, wie und wann ein journalistisches Werk veröffentlichtwird. Es verhindert, dass das Werk verhunzt wird. Es sichert in der Öffentlichkeit die Verbindung zwischen Werk und Urheber*in. Es hilft also Journalist*innen, unabdingbare, journalistische Standards, wie etwa die Wahrheitspflicht, einhalten zu können.

 

Wie können die Vermögensrechte durch Urheber*innen genutzt werden?

Urheber*innen können ihre Vermögensrechte in Geld verwandeln, indem sie anderen, z.B. Rundfunkunternehmen, Verlagen, Content-Plattformen etc. Nutzungsrechte einräumen. Dazu bietet ihnen das Urheberrecht sogenannte Verwertungsrechte, die sie anderen, die häufig Verwertergenannt werden, zur Nutzung geben können. Sie können also mit ihren Verwertungsrechten handeln. Solche Verwertungsrechte werden, wenn mit ihnen gehandelt wird, Nutzungsrechte genannt. Verwertungsrechte können in körperlicher Form (z.B. als Vervielfältigung des Werkes) gehandelt werden, aber auch in unkörperlicher Form (z.B. als Rundfunksendung oder als Streaming). Wenn z.B. die Redaktion von Telepolis eine Journalistin beauftragt, eine Reportage über Beschlagnahmemöglichkeiten von Cloud‐Daten für sie zu schreiben und diese veröffentlicht, benötigt der Verlag mindestens die Verwertungsrechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung von der Journalistin als Nutzungsrechte. Die Anwendungsmöglichkeiten zur Nutzung der Vermögensrechte sind sehr vielfältig. Ziel des Handels ist es jedenfalls bei hauptberuflichen Journalist*innen, mit ihren Vermögensrechten Erlöse zu erzielen.

Urheber*innen können sich natürlich auch dafür entscheiden, ihre Rechte zu verschenken oder zu dem Zweck einzuräumen, durch die Nutzung bekannt zu werden. Regelmäßig verdienen jedoch

Urheber*innen ihren Lebensunterhalt mit ihren Werken und sind deswegen auf die Umwandlung ihrer Rechte in Geld (Monetarisierung) angewiesen.

 

Dürfen Werke immer nur mit der Erlaubnis der Urheber*innen genutzt werden?

Neben den Urheber*innen und solchen juristischen Personen, denen die Urheber*innen Rechte eingeräumt haben, dürfen auch andere Personen unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Werke ganz oder teilweise nutzen. Weil es nicht nur Eigentum als (Grund‐)Recht gibt, sondern auch andere Rechtspositionen, die einen vergleichbaren Stellenwert haben, unterliegen die Verwertungsrechte der Urheber*innen, manchmal aber auch ihre Persönlichkeitsrechte Schranken. So darf z.B. aus Werken zitiert werden, wenn diese Nutzung zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem geschützten Werk erfolgt. Das gilt z.B. auch dann, wenn etwa zum Zwecke des Zitats ein Foto vollständig gezeigt werden muss. Auch dürfen Werke z.B. im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse gezeigt oder in Pressespiegeln vervielfältigt werden. Zu Zwecken des Unterrichts oder der Forschung dürfen Werke verwendet werden oder sie dürfen für die private Nutzung kopiert werden. Diese Nutzungen sind gesetzlich ausdrücklich erlaubt und werden den Urheber*innen überwiegend vergütet.

Das Urhebervertragsrecht

Gehört alles den Verwertern?

Wenn Urheber*innen mit ihren Rechten handeln, um damit Geld zu verdienen, schließen sie Verträge darüber ab. Bei der Gestaltung der Verträge über die Rechte am Werk bietet ihnen das Urheberrechtsgesetz vielfältige Möglichkeiten. Die von den Urheber*innen zu vergebenden Nutzungsrechte können an eine andere juristische Person zur alleinigen Nutzung vergeben werden, dann erfolgt die Einräumung der Rechte ausschließlich an diese Person. Sie können ihre Rechte aber auch mehreren einräumen. Auch wenn sie selbst Verwertungsrechte behalten wollen, etwa für Vorträge aus ihren Büchern oder für Vorführungen ihrer Filme, aber auch mit ihren Rechten handeln wollen, werden die Rechtseinräumungen einfach genannt.

 

Urheber*innen können ihre Rechte aber auch zeitlich nacheinander vergeben, räumlich aufsplitten oder auch auf unterschiedliche Weise inhaltlich nutzen, also auf verschiedene Arten. Z.B. können die Rechte an einem Hörfunkkommentar für den Deutschlandfunk auch der Deutschen Welle für eine Nutzung etwa in Asien eingeräumt werden, auch zeitgleich, weil eine räumliche Trennung der Rechte möglich ist. Die Rechte an diesem Kommentar könnten auch erst dem NDR, einen Tag später RSH und noch einen Tag später dem BR zur Verfügung gestellt werden. Die Rechte an einem Manuskript könnten einem Verlag für ein Buch, einem Filmproduzenten für die Filmherstellung, einem Rundfunkunternehmen für eine Reportage und einem Blogbetreiber für ein Meme eingeräumt werden.

 

Das beschreibt einen Teil der gesetzlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Sehr oft wollen Verwertungsunternehmen jedoch entweder alle denkbaren Rechte, selbst solche, die im Hinblick auf noch unbekannte Nutzungsarten bestehen. Solche Verträge werden Total‐buy‐out genannt. Oder sie wollen jedenfalls alle wesentlichen Rechte. Solche Verträge werden als Buy‐out bezeichnet. Gegen diese Verträge ist nichts einzuwenden, wenn dem Umfang der Rechtseinräumung eine Gegenleistung des Verwerterunternehmens in Geld gegenübersteht, die den Umfang angemessen berücksichtigt.

 

Haben die Urheber*innen Rechte gegenüber ihren Verwertern?

Das gesetzliche Urhebervertragsrecht bietet den Urheber*innen nicht nur vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten vertraglicher Rechtseinräumungen, es hält darüber hinaus weitere Rechte für Urheber*innen bereit, von ihren Vertragspartnern die ihnen zustehende Vergütung zu erhalten und auch sonst angemessene Bedingungen zu bekommen.

 

Damit Urheber*innen wissen, auf welche Weise und in welchem Umfang ihre Vertragspartner die Rechte an ihrem Werk nutzen und was sie damit verdienen, haben Urheber*innen einen Anspruch, von dem Verwerter einmal jährlich Auskunft darüber zu erhalten. Das gilt auch, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter das Werk nutzt, etwa weil ihm die Nutzungsrechte vom Vertragspartner eingeräumt oder übertragen wurden. Hat ein*e Urheber*in z.B. einen Vertrag mit einem Produzenten über die Herstellung eines Dokumentarfilms geschlossen und wird der Film nicht vom Produzenten, sondern im Wesentlichen von einem Sendeunternehmen genutzt, besteht die Auskunftspflicht auch bei dem Sendeunternehmen.

 

Urheber*innen haben zudem das gesetzliche Recht auf die Zahlung nicht nur der vertraglichen, sondern auch der angemessenen Vergütung. Dabei ist nicht das angemessen, was eine Verwerter*in dafür hält oder was üblich ist, sondern nur die Vergütung ist angemessen, die auch die Interessen und Rechte der Urheber*innen berücksichtigt. Wird z.B. vertraglich ein sehr geringes Honorar für einen journalistischen Beitrag vereinbart, haben Urheber*innen Anspruch auf die Korrektur des Vertrages, mit der das Honorar auf die Höhe des angemessenen Honorars angehoben wird. Die Angemessenheit kann z.B. aus Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln abgeleitet werden, auch wenn diese nicht unmittelbar für das jeweilige Vertragsverhältnis Anwendung finden.

 

Erzielt das Verwerterunternehmen mit den Werken sehr hohe Erträge oder Vorteile und geraten dadurch die vereinbarte Vergütung und die erzielten Erträge in ein Missverhältnis, haben Urheber*innen Anspruch auf eine weitere Beteiligung an diesen Erträgen, damit die Vergütung wieder angemessen wird. Entwickelt sich z.B. der Dokumentarfilm zu einem Quotenhit seines Genres und wird er daher zahlreich, vielleicht sogar in verschiedenen Programmen wiederholt, so ist selbst dann eine zusätzliche angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Sendeunternehmen „nur“ wiederholt, aber keine zusätzlichen Erlöse erzielt. Denn die Möglichkeit den Film ständig erneut ausstrahlen zu können, ist für das Sendeunternehmen ein Vorteil, der finanziell berechnet werden kann.

 

Was macht der DJV im Urhebervertragsrecht?

Der DJV schließt als Gewerkschaft Tarifverträge zum Urheberrecht ab, z.B. für freie arbeitnehmerähnliche Journalist*innen, aber auch für Angestellte. Die Vergütungen, die in diesen Vereinbarungen enthalten sind, sind ein geeigneter und von der Rechtsprechung genutzter Maßstab zur Feststellung angemessener Vergütungen für journalistische Urheber*innen. Die Regelungen der Tarifverträge haben damit Bedeutung auch für Journalist*innen, auf deren Beschäftigungsverhältnisse die Tarifverträge nicht angewendet werden können.

 

Der DJV ist zudem ermächtigt, gemeinsame Vergütungsregeln mit einzelnen Verwerterunternehmen oder deren Verbänden abzuschließen. Gemeinsame Vergütungsregeln sind kollektive Vereinbarungen, die die Angemessenheit von Vergütungen bestimmen. Sie sind keine Tarifverträge. Die Rechtsprechung muss sie aber bei der Prüfung der Angemessenheit von Vergütungen beachten. Der DJV hat bisher gemeinsame Vergütungsregeln mit den Tageszeitungsverlagen abgeschlossen. Auf der Grundlage dieser Vergütungsregeln konnte schon etlichen freien Journalist*innen zu Honorarnachzahlungen verholfen werden, weil das vertragliche Honorar nicht dem angemessenen entsprach.

 

Schließlich bietet der DJV im Urheberrecht seinen Mitgliedern Rechtsschutz, z.B. vor unwirksamen Vertragsklauseln und vor unangemessenen Vergütungen.

Die EU‐Richtlinie zum Urheberrecht

Was soll in der neuen Richtlinie geregelt werden?

Die EU‐Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt soll ‐ anders als bisherige EU‐Regelungen in diesem Rechtsgebiet ‐ nicht nur einzelne Aspekte regeln, sondern eine ganz Reihe sehr unterschiedlicher Fragen lösen.

 

Die Richtlinie beginnt mit Regelungen, die sich mit der Nutzung von Werken im Wege des Text und Data Mining befassen. Bei diesem Verfahren soll unter Verwendung von auf Algorithmen basierenden Analysen eine strukturlose Datenmenge oder eine, deren Struktur nur schwach ausgeprägt ist, durchsucht werden, um Muster oder Bedeutungen erkennen zu können. Es schließen sich Normen an, die die Nutzung von Werken für Unterrichtszwecke betreffen bzw. zum Erhalt des kulturellen Erbes beitragen. Die Richtlinie befasst sich mit Werken, die nicht mehr gehandelt werden, aber noch geschützt sind.

 

Die Richtlinie führt ein für Urheber*innen in Europa außer in Skandinavien neues Instrumentkollektiver Verträge ein, das der erweiterten Kollektivlizenzen (extended collective licensing). Mit diesem Instrument haben die Skandinavier in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht. Es wird vor allem interessant hinsichtlich von Nutzungsvorgängen, die für eine individuelle Lizenzierung faktisch nicht in Betracht kommen, weil der Aufwand zu groß ist oder in keinem Verhältnis zum individuellen Ertrag stünde.

 

Die Richtlinie führt ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger*innen ein. Sie stellt klar, dass Verleger*innen auch an den Vergütungsansprüchen aus gesetzlichen Schranken und Ausnahmen beteiligt werden können. Sie schafft eine neue Haftung der Anbieter von Onlineinhalte‐Teilhabe‐Diensten (online content sharing service provider), indem sie regelt, dass diese Diensteanbieter dasRecht der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung ausüben, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke dem Publikum präsentieren.

 

Schließlich will die Richtlinie das Recht der Urheber*innen auf angemessene Vergütung, auf Auskunft über die Nutzung ihrer Werke durch Verwerterunternehmen und ein Rückrufrecht europaweit festschreiben.

 

Warum unterstützen Urheber*innen die Richtlinie?

Urheber*innen haben seit Beginn der Diskussion zu der neuen Urheberrechtsrichtlinie betont, dass sie von der Europäischen Union eine deutliche Stärkung bzw. Konsolidierung ihrer Rechtsposition erwarten. Das gilt zum einen hinsichtlich der möglichen Schrankenregelungen. Urheber*innen achten die Rechte anderer, wollen jedoch zum Ausgleich für die Beschränkung ihrer Rechte einen Vergütungsanspruch erhalten, soweit ihre Rechte im Rahmen solcher Beschränkungen (auch) kommerziell genutzt werden, etwa beim grenzüberschreitenden Unterricht.

 

Sie wollen aber auch erreichen, dass ihre vertragsrechtliche Stellung nach europäischem Recht gegenüber den Verwerterunternehmen verbessert wird. In einigen Mitgliedstaaten ist das Urhebervertragsrecht nur sehr schwach ausgeprägt. Schließlich ist es ein Kernanliegen von Urheber*innen, die Nutzung auf Plattformen zukünftig vergütet zu bekommen. Sie wollen nicht länger tatenlos zusehen, dass ihre Werke von anderen (auch) kommerziell genutzt werden, ohne dass sie an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung beteiligt werden. Urheber*innen haben sich daher kontinuierlich und intensiv in die Debatte über die neue EU‐Richtlinie und deren Inhalt eingeschaltet.

 

Sie hätten sich durchaus ein Mehr an Rechten und Ansprüchen vorstellen können, als das im Trilog erzielte Ergebnis hergibt. Als Schritt in die richtige Richtung zur Wahrung ihrer Interessen wird das Ergebnis aber akzeptiert.

 

Warum unterstützt der DJV die EU-Richtlinie zum Urheberrecht?

Der DJV ist eine Organisation, die die Interessen ihrer journalistisch tätigen Mitglieder vertritt. Deren

Arbeit dient der Information der Öffentlichkeit, journalistische Beiträge sind dabei in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Der DJV hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Urheber*innen wahrzunehmen. Selbstverständlich achtet er dabei auch auf Rechte anderer, etwa hinsichtlich von Schranken und Ausnahmen. Dies schon deswegen, weil seine Mitglieder selbst solche Ausnahmen, etwa bei der Berichterstattung über Tagesereignisse, in Anspruch nehmen.

 

Art. 11, das EU‐Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger

 

Was sind Leistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechte sollen entweder kreative Leistungen oder Investitionen in Werke und andere

kreative Leistungen schützen. So haben Fotograf*innen ein Leistungsschutzrecht, wenn sie Ereignisse

etc. fotografisch festhalten, ohne mit der Fotografie ein Werk zu schaffen. Künstler*innen haben ein

Leistungsschutzrecht, soweit es um ihre Darstellung geht. Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller

oder Filmproduzenten haben Leistungsschutzrechte, damit sie u.a. durch Erträge aus dem

Leistungsschutzrecht ihre Investitionen in das kreative Schaffen wieder einbringen können.

Verleger*innen haben i.d.R. kein Leistungsschutzrecht. Nur die Presseverleger*innen haben in

Deutschland seit 2013 ein solches Recht, aber beschränkt auf die öffentliche Zugänglichmachung und

auf gewerblich betriebene Suchmaschinen oder vergleichbare Anbieter. In einigen anderen

europäischen Ländern gibt es ebenfalls solche oder vergleichbare Rechte.

 

Warum wollen Presseverleger ein LSR?

Presseverleger (und übrigens auch Schulbuchverleger) gehen davon aus, dass ihre Rechte an

journalistischen Beiträgen, an denen sie von den Urheber*innen Rechte erworben haben, in der

digitalen Nutzung EU‐weit nicht hinreichend geschützt sind. Aus einer originären eigenen

Rechtsposition könnten sie keine Rechte geltend machen, weil sie keine Rechteinhaber nach der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft sind. Nach anderen EU‐Regeln gelten sie

allerdings als Rechteinhaber. Es herrscht also Rechtsunklarheit. Deswegen fordern die

Presseverleger*innen, anderen Leistungsschutzberechtigten gleichgestellt zu werden. Das soll

jedenfalls gegenüber den Nutzer*innen der von ihnen verlegten journalistischen Beiträge gelten, die

als Nachrichtenaggregatoren oder als Medienmonitordienste Geschäfte mit den Inhalten von

Zeitungen und Zeitschriften machen.

 

Was sagen die Kritiker*innen zu diesem Leistungsschutzrecht?

Die Kritiker eines EU‐Leistungsschutzrechts befürchten, dass das Recht dazu beiträgt, den freien Fluss

von Informationen zu behindern und den Urheberrechten der Journalist*innen zu schaden. Vermutet

wird zudem, dass das LSR – wie bisher in Deutschland – zu keinen nennenswerten Einnahmen führt,

kleinere Verlage benachteiligt und letztlich die Funktion der Presse als „public watchdog“ nachteilig

beeinflusst. Es wird für möglich gehalten, dass das LSR sich negativ auf die Leserschaft der Online‐

Verlagsveröffentlichungen auswirkt. Es werden Wettbewerbsnachteile gemutmaßt und es wird

spekuliert, dass Innovationen unterbleiben, dass das LSR den digitalen Transformationsprozess hemmt. Schließlich wird angeführt, das Leistungsschutzrecht werde als sogenannte Linksteuer (Link tax) ausgestaltet.

 

Wie steht der DJV zu dem LSR der Presseverleger?

Der DJV hat sich seit 2010 im Austausch mit Mitgliedern, in den Organen und mit Kritikern

wie Befürwortern mit dem Ansinnen der Verleger*innen auseinandergesetzt. Selbstverständlich hat

der Verband kein Interesse daran, dass die Rechte seiner Mitglieder geschmälert werden. Auch würde er eine Gesetzgebung nicht unterstützen, die auf eine Linksteuer oder auf Wettbewerbs-nachteile für kleinere Verlage hinausliefe. Der Verbandstag des DJV hat sich zuletzt mit dem Thema im November 2018 beschäftigt. Er hat seine bisherigen Beschlüsse bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der DJV sich gemeinsam mit den anderen europäischen Journalistenverbänden und der Europäischen Journalisten-Föderation für ein europäisches

Leistungsschutzrecht für Presseverleger einsetzen solle, das zumindest nicht zu Lasten der

journalistischen Urheber*innen ausgestaltet wird. Es müsse daher in der EU‐Richtlinie sichergestellt

werden, dass das Leistungsschutzrecht die Rechte der journalistischen Urheber nicht schmälern könne und sie zudem an den Einnahmen angemessen beteiligt werden, denn es ginge letztlich um ihre Werke.

 

Art 12, die Beteiligung von Verlagen an den Verwertungsgesellschaften

Was regelt Art. 12 des Richtlinienentwurfs?

Nach Art. 12 des Entwurfs können die Mitgliedstaaten in ihrer Gesetzgebung vorsehen, dass der Vertrag, mit dem Urheber*innen Verlagen (ausschließliche) Rechte einräumen, eine hinreichende Rechtsgrundlage ist, um Verlage an Vergütungen zu beteiligen, die von Verwertungsgesellschaften aufgrund gesetzlicher Vergütungsansprüche eingenommen werden. Art 12 bezweckt also die (weitere) Zusammenarbeit von Autor*innen und Verleger*innen in einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft und die einvernehmliche Aufteilung der Einnahmen, soweit beide Rechteinhabergruppen zu beteiligen sind.

 

Was sind die Aufgaben der Verwertungsgesellschaften?

Verwertungsgesellschaften nehmen gesetzliche Vergütungsansprüche für Urheber*innen wahr.

Solche Vergütungsansprüche sind der Ausgleich dafür, dass der Gesetzgeber Urheberrechte

beschränkt. Die Beschränkung erfolgt, weil andere Rechte (z.B. die Meinungsfreiheit) mit dem

Urheberrecht kompatibel gemacht werden (müssen). Deswegen sieht der Gesetzgeber zum Ausgleich der Beschränkung i.d.R. nur eine an Urheber*innen zu zahlende Vergütung vor. Wird z. B. die Reportage einer Zeitschriftenjournalistin für die private Nutzung analog oder digital kopiert

(vervielfältigt), erfährt die Urheberin von dieser Nutzung ihres Werkes nicht. Das Kopieren geschieht

ja durch eine Privatperson zu deren privaten Zwecken. Solche Kopien könnten theoretisch verboten

werden, sie würden aber trotzdem gemacht werden. Weil der Gesetzgeber genau von diesem

Sachverhalt ausgeht, hat er einerseits die private Kopie erlaubt, andererseits geregelt, dass

Urheber*innen dafür vergütet werden. Diese Vergütungen geltend zu machen, ist Aufgabe der

Verwertungsgesellschaften.

 

Daneben nehmen einige Verwertungsgesellschaften auch ausschließliche Rechte für Urheber*innen

wahr, z. B. für Künstle*rinnen oder für Komponist*innen und Musiker*innen.

Die für Journalist*innen wesentlichen Verwertungsgesellschaften sind die VG Bild‐Kunst in Bonn, die

für Bildurheber tätig wird. Für alle Journalist*innen, die mit Texten arbeiten, sei es im Hörfunk oder

Fernsehen, Online oder in Tageszeitungen, Zeitschriften oder Büchern, ist die VG Wort in München

zuständig.

 

Neben dem Inkasso und der Verteilung der Einnahmen aus Lizenzen und aufgrund von gesetzlichen

Vergütungsansprüchen sind Verwertungsgesellschaften für die kulturelle und soziale Förderung des

Schaffens der Urheber*innen zuständig. Sie arbeiten zudem mit ausländischen Verwertungs-gesellschaften zusammen, um auch aus dieser Zusammenarbeit Einnahmen für die von ihnen vertretenen Urheber*innen zu generieren. Das gilt z. B. im Falle der Kabelweiterleitung, also der

Nutzung von Sendungen deutscher Rundfunkunternehmen im Ausland.

 

Wie sind Verwertungsgesellschaften strukturiert?

Verwertungsgesellschaften sind i.d.R. als Vereine aufgebaut. Ihre Organe sind mindestens die

Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Daneben gibt es satzungsgemäß

Institutionen wie Berufsgruppen, Arbeitsgruppen oder Kommissionen, um innerhalb der

Verwertungsgesellschaften die unterschiedlichen Interessen zu diskutieren, ggf. auszugleichen und vor allem die Arbeit der Organe vorzubereiten.

 

Die VG Bild‐Kunst hat drei Berufsgruppen, in denen ihre ca. 60.000 Mitglieder organisiert sind, nämlich die Bildenden Künstler*innen, die Bildjournalist*innen, Karikaturist*innen, Pressezeichner*innen, Fotograf*innen, Illustrator*innen und Designer*innen und in einer dritten Berufsgruppe die Mitglieder, die im Bereich des Films von der Regie bis zum Szenenbild tätig sind.

 

Die VG Wort ist in sechs Berufsgruppen organisiert, davon werden drei Berufsgruppen von Verleger*innen gebildet. Die Urheber*innen bilden ebenfalls drei Berufsgruppen, nämlich belletristische Autor*innen, journalistische und Sachbuchautor*innen sowie Wissenschafts-autor*innen jeweils in einer Berufsgruppe. Die VG Wort vertritt die ihr eingeräumten Rechte von ca. 540.000 Autor*innen und ca. 18.000 Verlagen.

 

Welche Rechte werden von den Verwertungsgesellschaften vertreten?

Die Verwertungsgesellschaften nehmen gesetzliche Vergütungsansprüche für die von ihnen

vertretenen Urheber*innen wahr. Das sind z. B.

‐ Vergütungsansprüche für die private Vervielfältigung. Diese Ansprüche richten sich gegen

Hersteller*innen, Importeur*innen und Händler*innen sowie Betreiber*innen von Kopiergeräten und Speichermedien. Zu den Vergütungsansprüchen gehören auch Vergütungen

- für die Wiedergabe von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in Pressespiegeln,

‐ für die Weiterleitung von Hörfunk‐ und Fernsehprogrammen im Wege der

Kabelweitersendung,

‐ für die Zugänglichmachung von Werken an Terminals in Bibliotheken, Archiven sowie

öffentlich zugänglichen Museen und Bildungseinrichtungen,

‐ für die Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Wiedergabe von

Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre in Bildungseinrichtungen usw.

Die im Einzelnen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung

übertragenen Rechte sind detailliert in den Wahrnehmungsverträgen der VG Bild‐Kunst bzw. der VG

Wort aufgeführt.

 

Wie wird das Geld verteilt?

Die Einnahmen, die die Verwertungsgesellschaften pro Jahr erzielen (bei der VG Wort z.B. für das Jahr 2017 insgesamt ca. 290 Mio. Euro) werden vermindert um die Kosten für die Verwaltung und die Zuweisungen für die Sozial‐ und Kultureinrichtungen der Verwertungsgesellschaften. Die Einnahmen werden den Bereichen, aus denen sie stammen, zugeordnet und nach einem genauen Verteilungsplan den Autor*innen, die diesen Bereichen angehören, ausbezahlt. So wurden z.B. für den Bereich Presse‐Reprografie im Jahr 2017 an ca. 13.000 Journalist*innen durchschnittlich 568 Euro ausbezahlt.

 

Sind Verlage an den Einnahmen beteiligt?

Wenn Verlage einen Wahrnehmungsvertrag haben, sind sie derzeit an den Einnahmen der

Verwertungsgesellschaften aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur unter bestimmten

Voraussetzungen beteiligt. Der Bundesgerichtshof hat im April 2016 Regelungen im Verteilungsplan

der VG Wort, die eine pauschale Verlegerbeteiligung vorsahen, für unwirksam erklärt. Eine dagegen

eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Gesetzgeber hat auf das Urteil des BGH reagiert und Ende 2016 in das die

Verwertungsgesellschaften betreffende Gesetz die Vorschrift aufgenommen, dass Verleger*innen an

gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden können, wenn die Urheber*innen nach der

Veröffentlichung ihres Werkes der Beteiligung gegenüber der Verwertungsgesellschaft zugestimmt

haben. In Betracht kommt nach dem Urteil des BGH auch die Überlassung (Abtretung) der Ansprüche

durch die Urheber*innen. Das ist in den Branchen Tageszeitungen und Zeitschriften allerdings noch

seltener der Fall als die nachträgliche Zustimmung. Ansprüche aus eigenem Recht haben

Verleger*innen derzeit gegenüber den Verwertungsgesellschaften hinsichtlich gesetzlicher

Vergütungsansprüche dagegen nicht.

Werden ausschließliche Nutzungsrechte (sog. „Erstrechte“) von der Verwertungsgesellschaft

wahrgenommen (z.B. die öffentliche Wiedergabe von Werken im Hörfunk oder Fernsehen in Kneipen, auf Flughäfen oder public viewing durch die VG Wort), werden die Einnahmen aus diesen

Nutzungsrechten nach festen Anteilen zwischen Urheber*innen und Verlagen aufgeteilt. Die

Verteilung in der VG Wort entspricht insoweit der Praxis, die schon vor dem BGH‐Urteil bestand.

Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat nach dem Urteil des BGH die Frage der zukünftigen

Beteiligung von Verlegern an den genannten Einnahmen ausführlich diskutiert und in einer

Stellungnahme an die politisch Verantwortlichen appelliert, die gemeinsame Rechtewahrnehmung

von Autor*innen und Verleger*innen und damit die Beteiligung der Verleger*innen an den Einnahmen weiterhin zu ermöglichen.

 

Was spricht gegen die Beteiligung der Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen?

Die bisherige europäische Rechtslage, so wie sie der EuGH und der BGH interpretieren, lässt eine

Verlegerbeteiligung nach Auffassung der Gerichte nicht zu. Denn Verleger*innen sind ‐ anders als z.B.

Sendeunternehmen, Filmhersteller oder Hersteller von Tonträgern - nicht als Rechteinhaber in der

Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

der EU von 2001 genannt.

 

Was spricht für die Beteiligung der Verlage?

Urheber*innen haben originäre gesetzliche Vergütungsansprüche. Der EuGH geht in seiner

Rechtsprechung davon aus, dass Urheber*innen durch die Nutzungen, die aufgrund der gesetzlichen

Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber*innen zulässig sind, ein Schaden entsteht,

der ausgeglichen werden muss. Hat z.B. ein Mitgliedstaat die Privatkopie erlaubt, muss er auch für

einen gerechten Ausgleich des Schadens sorgen, „der den Inhabern des ausschließlichen

Vervielfältigungsrechts auf Grund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist (…). Schon die eigene Rechtsprechung hätte den EuGH veranlassen müssen, Verlage als Rechteinhaber zu akzeptieren, denn sie sind nicht selten Inhaber ausschließlicher Rechte. Deswegen entstehen auch auf der Seite der Verlage i.d.R. Schäden, wenn das ausschließliche Recht gesetzlich beschränkt wird.

Der BGH ist zwar dem EuGH gefolgt, hat allerdings akzeptiert, dass Urheber*innen ihre gesetzlichen

Vergütungsansprüche nachträglich, also nach der Schaffung des Werkes oder nach der

Veröffentlichung mit Verlagen teilen bzw. diese an Verlage abtreten. Urheber sind daher nicht davor

gefeit, dass Verlage Druck ausüben, um an diese Rechte zu gelangen. Ebenso wenig, wie Urheber davor geschützt sind, dass Verlage ihnen alle Rechte für eine Vergütung abnehmen. In den

Verwertungsgesellschaften sorgen gesetzliche Regelungen und die Aufsicht dagegen dafür, dass

Urheber*innen nicht übervorteilt werden.

 

Welche Position vertritt der DJV?

Urheber*innen und Verlage sind hinsichtlich mancher der gesetzlichen Vergütungsansprüche

aufeinander angewiesen. Urheber können z.B. ihre Vergütungsansprüche wegen der elektronischen

Reprographie regulär in der VG Wort nur realisieren, weil Verlage ihre Software zur Verfügung stellen, damit die Zählpixel der VG Wort gesetzt und damit die Ansprüche möglichst genau bedient werden können. Vergleichbares gilt beim elektronischen Pressespiegel, mittlerweile die Haupteinnahmequelle in diesem Bereich. Zudem könnten die Verlage Einnahmen aus Pressespiegeln insgesamt verhindern, wenn sie sich, was gesetzlich zulässig wäre, die ihnen eingeräumten Rechte vorbehielten. Das verhindern die Tarifverträge, die der DJV und die dju abgeschlossen haben.

Urheber und Verlage arbeiten aber auch deswegen vernünftigerweise zusammen, um sich gegen

diejenigen durchzusetzen, die Schuldner der Vergütungsansprüche sind, vor allem die Geräteindustrie. Die Erfahrung lehrt, dass ein gemeinsames Vorgehen von Rechteinhabern erfolgversprechender ist als die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, über deren Erlösverteilung untereinander sich dann erst einmal die Rechteinhaber einigen müssten.

Diese Gründe sprechen deutlich dafür, an der gemeinsamen Arbeit und damit auch der jeweiligen

Beteiligung in den Verwertungsgesellschaften festzuhalten.

Der DJV ist in der Vergangenheit, vor allem nach dem Urteil des BGH zur Verlegerbeteiligung, dafür

kritisiert worden, dass er an der gemeinsamen Wahrnehmung von Rechten der Urheber und der

Verleger festhält. Behauptet wurde z.B., der DJV unterstütze, dass „Verleger weiterhin hälftig an den

Einnahmen der VG Wort“ beteiligt werden. Der DJV hat sich jedoch noch nie dafür eingesetzt, dass

Verleger 50 Prozent der Erlöse der VG Wort oder einer anderen Verwertungsgesellschaft erhalten. Im

Gegenteil haben seine Vertreter in allen Verteilungsfragen stets dafür plädiert, an die Urheber deutlich mehr als die Hälfte der Erlöse auszuschütten. Das ist u.a. der Grund dafür, dass Journalisten bei verlegten Werken 100 Prozent der Pressespiegelvergütung, 70 Prozent der Reprographievergütung und 60 Prozent der Vergütung aus der elektronischen Reprographie erhalten. Nach wie vor ist es Beschlusslage im DJV, sich aus den genannten Gründen dafür einzusetzen, dass Urheber und Verleger in den Verwertungsgesellschaften gemeinsam ihre Rechte wahrnehmen. Auch nach dem BGH‐Urteil ist die gemeinsame Rechtewahrnehmung sinnvoll. Deswegen unterstützt der DJV auch die Regelung in Art. 12 des EU‐Richtlinienentwurfs.

 

 

 

Art 13, die Nutzung von Werken durch Content‐Diensteanbieter

 

Was soll mit der Regelung erreicht werden?

Dem Art. 13 des Richtlinienentwurfs liegt die Annahme zugrunde, dass bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft dazu dienen, dem interessierten Publikum (auch) Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu geben. Ferner wird angenommen, dass der ganz überwiegende Teil dieser urheberrechtlich geschützten Inhalte von den Nutzer*innen der Dienste hochgeladen wird. Schließlich wird angenommen, dass die Diensteanbieter direkt oder indirekt mit der Nutzung der auf ihren Plattformen befindlichen Werke der Urheber Gewinn erzielen.

Bisher waren die Diensteanbieter nur dafür verantwortlich, die von ihrem Publikum hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werke von ihren Plattformen wieder zu entfernen bzw. zu sperren, wenn sie wussten, dass es sich bei den hochgeladenen Inhalten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und welchem/welcher Urheber*in sie zuzuordnen sind. Mit anderen Worten: Die Diensteanbieter mussten nur tätig werden, wenn ein Hinweis so konkret gefasst ist, dass die Illegalität der Nutzung ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann.

 

Dieses System wird nach Meinung der Europäischen Union dem tatsächlichen Umfang der Nutzung

jedenfalls dann nicht mehr gerecht, wenn der Diensteanbieter Zugang zu einer großen Anzahl von

urheberrechtlich geschützten Werken gewährt, die von seinen Nutzer*innen hochgeladen werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Richtlinie festlegen,

dass die Diensteanbieter einen Akt der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung ausüben, wenn sie auf ihren Plattformen Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material gewähren.

 

Wie soll das erreicht werden?

Der Entwurf der Richtlinie sieht vor, dass Diensteanbieter, die ihrem Publikum den Zugang zu großen

Mengen von urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen verschaffen, in den

Anwendungsbereich des Art. 13 einbezogen werden sollen. Voraussetzung ist es aber des Weiteren,

dass die Werke von den Usern hochgeladen werden, der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke das Verschaffen des Zugangs zu den geschützten Werken ist und die Diensteanbieter auf Gewinn

ausgerichtet sind.

 

Von vornherein nicht in den Anwendungsbereich fallen Anbieter, deren Dienste in der EU seit

weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, deren Jahresumsatz weniger als

10 Mio. Euro beträgt und deren durchschnittliche monatliche Besucheranzahl – berechnet auf der

Grundlage des letzten Kalenderjahres – 5 Mio. Nutzer nicht übersteigt.

 

Wegen der genannten Voraussetzungen sind die Anbieter von nicht gewinnorientierten Online‐

Enzyklopädien, Bildungs‐ und Wissenschaftseinrichtungen, Open‐Source‐Software‐Entwickler und

deren Verbreitungsplattformen, bestimmte Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Online‐

Marktplätze und solche Cloud‐Dienste, die auf geschäftliche Kommunikation oder private Nutzungen

gerichtet sind, ebenfalls als Anbieter vom Geltungsbereich des Art. 13 ausgenommen.

Durch die dargestellte enge Definition von Diensteanbietern betrifft Art. 13 weder herkömmliche Blogs noch „kommerzielle“ Webseiten oder Apps ganz generell. Voraussetzung ist immer, dass der

Hauptzweck der Seite oder der App darauf gerichtet ist, Nutzer*innen das Hochladen von

urheberrechtlich geschützten Werken zu ermöglichen.

 

Da der Hauptzweck dieser Dienstanbieter darin besteht, urheberrechtlich geschützte Werke auf seine Plattformen hochladen zu lassen, sieht Art. 13 vor, dass diese Diensteanbieter die auf ihren Plattformen befindlichen urheberrechtlich geschützten Werke öffentlich wiedergeben bzw. öffentlich zugänglich machen. Die Diensteanbieter nehmen also Verwertungsrechte wahr. Weil diese Diensteanbieter nach der vorgesehenen Richtlinie zukünftig die genannten Verwertungsrechte in Anspruch nehmen, benötigen sie die Einwilligung der Urheber*innen bzw. anderer Rechteinhaber*innen. Sie müssen sich also die Nutzung lizenzieren lassen.

 

Sind Upload Filter ohne Alternative?

Weil nach dem dargestellten Konzept Diensteanbieter zukünftig Verwertungsrechte wahrnehmen und damit im Wege der Lizenz Nutzungsrechte von den Urheber*innen bzw. Rechteinhaber*innen

erwerben müssen, wird auch das Haftungsregime für diese Diensteanbieter geändert. Zukünftig sollen sie für die nicht erlaubte öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen auf ihren Plattformen haften, es sei denn, sie weisen nach, dass trotz bestmöglicher

Anstrengungen und im Einklang mit den Standards professioneller Sorgfalt die Verfügbarkeit von

Werken und Leistungen auf ihren Plattformen nicht zu verhindern war. Dabei setzt der Nachweis

voraus, dass die Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen ihrerseits alle relevanten Informationen

zur Verfügung gestellt haben. Verlangt der Urheber*in oder Rechteinhaber*in die Entfernung von der Webseite bzw. die Sperrung des Zugangs, muss diesem Verlangen ebenso nachgekommen werden, wie verhindert werden muss, dass zukünftig der Zugang zu einem solchen Werk oder einer solchen Leistung noch offen ist.

Wenn nicht wesentliche Persönlichkeitsaspekte in Rede stehen, dürfte kaum ein*e Urheber*in oder

Rechteinhaber*in ein Interesse an der dauernden oder zeitweisen Sperrung einzelner oder aller

Werke haben, weil sie regelmäßig daran interessiert sind, ihre Werke der Öffentlichkeit zu

präsentieren und damit Geld zu verdienen.

Art. 13 des Richtlinienentwurfs sieht vor, dass Diensteanbieter*innen die zu unternehmenden

Anstrengungen nur soweit ausüben müssen, wie sie verhältnismäßig sind. Dabei ist z.B. die Größe eines Diensteanbieters zu berücksichtigen oder auch die Art der hochgeladenen Werke bzw. die Kosten von effektiven Maßnahmen.

Bei dem Abschluss von Lizenzvereinbarungen und in ihrer sonstigen Zusammenarbeit müssen

Diensteanbieter und Urheber*innen bzw. Rechteinhaber*innen darauf achten, dass urheberrechtlich

nicht geschützte Materialien freibleiben. Das gilt auch für urheberrechtlich geschützte Werke und

Leistungen, wenn deren Nutzung in einem Mitgliedstaat nach einer Schrankenregelung oder einer

Ausnahme gestattet ist. Die Mitgliedstaaten haben zudem sicherzustellen, dass u.a. Zitate,

Karikaturen, Parodien oder Pastiche von Lizenzvereinbarungen bzw. sonstigen

Zusammenarbeitsformen der Diensteanbieter und der Urheber*innen bzw. der Rechteinhaber*innen

nicht erfasst werden.

Auch wenn Urheber*innen, statt verwerten zu wollen, verlangen, dass ihre Werke von einer Plattform entfernt bzw. auf Dauer gesperrt werden, darf ein solches Verlangen nicht dazu genutzt werden, eine generelle Überwachung der die Werke hochladenden Nutzer*innen einzuführen. Eine allgemeine Überwachungspflicht lehnt Art. 13 ausdrücklich ab.

Schließlich sieht die Regelung die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, einen wirksamen und

zügigen Beschwerde‐ und Rechtsbehelfsmechanismus einzuführen, um mögliche Streitigkeiten ggf.

auch außergerichtlich schnellstmöglich zu beenden.

Sind Urheber*innen für Uploadfilter?

Urheber*innen haben diese Filter weder gefordert noch halten sie sie für notwendig, um ihre Rechte

zu wahren. Solche Filter behindern eher die Nutzung ihrer Werke, insbesondere, wenn sie massenhaft eingesetzt werden. Denn wer von der Nutzung seiner Werke seinen Lebensunteralt bestreiten will, kann nicht dafür plädieren, dass Filter diese Nutzung verhindern. Wenn Urheber*innen gleichwohl für die Annahme der Regelung in Art. 13 der EU‐Richtlinie zum Urheberrecht plädieren, dann in dem Wissen, dass diese Norm die Filterung nicht verlangt wird und für ihre Umsetzung der Einsatz von Filter-software auch nicht nötig ist.

Warum unterstützt der DJV diesen Kompromiss?

Mit den dargestellten Regelungen ist Art. 13 der vorgesehenen Richtlinie gerade nicht darauf

ausgerichtet, das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen durch User zu

verhindern bzw. solche Werke und Leistungen auf Dauer oder zeitweise zu sperren. Das Konzept des

Art. 13 ist vielmehr darauf gerichtet, die Nutzung der hochgeladenen urheberrechtlich geschützten

Werke und Leistungen durch die User und für die Urheber*innen und Rechteinhaber*innen einfach

und rechtssicher zu gestalten. Das Instrument zur Umsetzung des Art. 13 ist nicht der Uploadfilter,

sondern die Lizenz. Um zu dieser zu gelangen, kann ohne weiteres das bisherige vertragliche

Instrumentarium vom Individualvertrag bis zur Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften, ggf. im Wege des Gesamtvertrags, genutzt werden. Hinzu kommt die neue, durch Art. 9a vorgesehene

Lizenzierung im Wege der erweiterten Kollektivlizenz.

Ansprechpartner

DJV-Justiziariat und Referat Rundfunkpolitik

Benno H. Pöppelmann


Telefon: +49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail:   poe@djv.de

 

Sekretariat: Brigitte Mahlberg

Telefon:
+49 030 72 62 79 20
Telefax: +49 030 726 27 92 13
E-Mail:   mah@djv.de

 

Postanschrift:

DJV-Geschäftsstelle Berlin
Torstraße 49
10119 Berlin

Newsletter

Cookie Einstellungen