Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Oberverwaltungsgericht

Schnelle Auskunft zu Kohl-Akten verhindert

25.05.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am Mittwoch entschieden, dass der Antrag eines Journalisten des Tagesspiegel auf Auskunft zurückgewiesen wird.

Der rechtpolitische Korrespondent erbat Informationen darüber, welche amtliche Akten von Bundeskanzler Kohl sich noch im privaten Besitz, z.B. der Kohl-Witwe, befinden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) anders als zuvor noch das VG Berlin ein gesteigertes öffentliches Interesse und damit die Dringlichkeit der Anfrage verneint. Statt die Rechtsprechung des BVerfG (Az: 1 BvR 23/14) zur Dringlichkeit bei Presseanfragen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wonach es bei Eilentscheidungen darauf ankommt, dass die Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, unangetastet bleiben muss, führte das OVG aus, es gebe keinen öffentlichen Diskurs zu diesem Thema und damit auch keine Eilbedürftigkeit. Diese Entscheidung ist für den DJV absolut unverständlich. Es ist von aktuellem Interesse, ob und welche Akten fehlen. Davon geht auch das OVG aus, wonach es sich sogar um ein Dauerthema handelt. Zu Recht, denn derlei Zeitzeugnisse gehören nicht in private Hand. Warum das Gericht dennoch die Dringlichkeit der Anfrage verneint, bleibt unerfindlich. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht noch ein gesteigertes öffentliches Interesse unter Hinweis auf die von dem Antragssteller vorgelegte Presseberichterstattung zum Umgang mit amtlichen Akten in Privatbesitz angenommen. Ein Kommentar von Eva Werner und Benno H. Pöppelmann

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