Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Recht auf Vergessenwerden

Weitsichtiges Urteil

28.07.2020

Der Bundesgerichtshof hat ein weitsichtiges Urteil zum Recht auf Vergessenwerden gefällt. Tenor: Es kommt auf den Einzelfall an. Genauso ist es in der journalistischen Praxis auch.

Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Verband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Geschäftsführer krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Weil die Suchmaschine Google nicht bereit war, die Presseartikel zu löschen, zog der Mann vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Grundrechte des Klägers hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müssten (Az. VI ZR 405/18).
In einem anderen Fall rief der BGH jetzt den Gerichtshof der Europäischen Union an, weil er sich da gar nicht sicher ist. Hier ging es um Erpressung aufgrund von Suchergebnissen in Google. Und hier weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf Vergessenwerden vorsieht.
Was folgt daraus für Journalistinnen und Journalisten? Wenn sie aus lange zurückliegenden Suchergebnissen zitieren wollen, sollten sie den Einzelfall genau betrachten. Und in Fällen des Strafrechts berücksichtigen, dass neben dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Resozialisierung des Täters steht. Dieses Spannungsfeld spielt immer dann eine Rolle, wenn es um Fotos des ehemaligen Straftäters geht. Das regelt bereits der Pressekodex, wo es wörtlich heißt: "Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt."
Klar geworden durch die BGH-Rechtsprechung ist auf jeden Fall, dass Prominente nicht nach Gutdünken darüber entscheiden können, ob kritische Berichte über sie irgendwann gelöscht werden müssen.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner


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