Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Aktuelles

Pressekammern

Klatsche für Hamburg

29.10.2018

Das Bundesverfassungsgericht hat klar gemacht, dass Pressekammern vor Erlass einer einstweiligen Verfügung die Gegenseite anhören müssen. Das geht vor allem gegen die berüchtigte Hamburger Pressekammer.

Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17) verliert Hamburg seinen Status als Pilgerort für alle Prominenten, die sich gegen kritische Berichterstattung juristisch zur Wehr setzen wollen. Das Hamburger Landgericht hatte sich über Jahre hinweg einen Ruf als besonders medienkritisch erarbeitet. Eine einstweilige Verfügung gegen ein Medium war schnell erlassen. Etliche Fälle hielten einer Überprüfung in der Hauptverhandlung nicht stand. Aber zuerst einmal war die Veröffentlichung untersagt worden. Für manche Prominente war das schon die halbe Miete. Karlsruhe hat dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben. "Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt. Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Damit ist bei den Pressekammern keine Trendwende hin zu medienfreundlichen Entscheidungen verbunden, aber wahrscheinlich ausgewogenere Urteile. Das immerhin ist ein Wert an sich. Ein Kommentar von Hendrik Zörner
Newsletter

Cookie Einstellungen