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YouTuber wegen Schleichwerbung unter Druck - Landesmedienstalt wird aktiv

03.04.2017

YouTuber sind Rundfunker und müssen sich an Rundfunkregeln halten. Für viele Internetfans ist das komplettes Neuland.

[Keine Anzeige] Dieser Trainingsanzug sollte laut "Flying Uwe" bereits bei Vorstellung im YouTube-Video im Jahr 2014 möglichst schnell bestellt werden, weil sonst vergriffen. Rechnen Sie also nicht damit, dass Sie ihn noch bekommen können.

Der Trend zur Reglementierung des "Schatten-Rundfunks" in Deuschland setzt sich fort. Die Landesmedienstalt Schleswig-Holstein hat jetzt ein "medienrechtliches Verfahren" gegen den YouTuber "Flying Uwe"wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) eingeleitet.

Der § 58 RStV sieht vor, dass Werbung  klar als solche erkennbar und vom  redaktionellen  Inhalt eindeutig  getrennt sein muss. § 49 Abs. 2 RStV sieht bei solchen Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.

In Videos von "Flying Uwe" wird beispielsweise ein Trainingsanzug in laufender Sendung ohne besondere Kennzeichnung angepriesen, und mit Klick auf "Hier geht´s zum Traininganzug" gelangen die Zuschauer zum Verkaufsangebot.

Die gleiche Landesmedienanstalt hat überdies ein Warnschreiben an rund 30 YouTuber geschickt. Darin wird auf ein in einfachem "Du-Deutsch" verfasstes Merkblatt hingewiesen. Dort sind die Pflichten von Rundfunkbetreibern in leicht verständlicher Form dargestellt.

Erst am 21. März 2017 hatten die Landesmedienanstalten mit Pressemitteilung darüber informiert, dass sie einen Streaming-TV-Anbieter zur Einleitung eines Zulassungsantrag aufgefordert und mit einer Untersagung gedroht hatten, falls der Antrag ausbleiben würde.

Die publikumswirksamen Erklärungen der Landesmedienanstalten zeigen in beiden Fällen, dass die Medienaufsicht Internetangebote mit Bewegtbild wie Streaming und YouTube nicht länger ignorieren will, sondern ihren Regelungen unterwerfen will. Das geschieht in Zusammenhang mit einer politischen Gesamtdebatte, die auf stärkere Kontrolle der Inhalte sozialer Medien und des Internets generell zielt.

Darüber hinaus geht es dabei auch um die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des traditionellen Privat-TV in Deutschland, das zahlreichen medienrechtlichen Regulierungen unterworfen ist und mit der Einführung von DVBT-2 größtenteils in das Pay-TV abtaucht, was ihn gegenüber einem kostenlosen und freier wirkenden Internetrundfunk altbacken erscheinen lässt.

Für die Landesmedienanstalten sind die Verfahren und die Öffentlichkeit zudem ein Weg, die eigene medienpolitische Rolle stärker ins Bewusstsein zu rücken.

DJV-Mitglieder, die sich als YouTuber oder Anbieter von Streaming-TV betätigen, können sich bei Beratungsbedarf und/oder Interessenvertretung an das Referat Freie Journalistend in der  Geschäftsstelle des DJV-Bundesverbandes wenden.


Michael Hirschler, hir@djv.de


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