Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

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Gründungszuschuss

Arbeitsagentur dürfen Gründer nicht auf beliebige Jobs verweisen

06.12.2012

Urteil des Sozialgerichts Mannheim stärkt Gründer mit Ausbildung


Die Arbeitsagentur darf den Antrag auf Gründungszuschuss nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass andere Jobs vorhanden sind, wenn der Antragsteller eine spezifische Ausbildung hat, urteilte das Sozialgericht Mannheim in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.

Wer eine spezielle Ausbildung hat, wird nach Ansicht des Sozialgerichts am besten in eine Tätigkeit vermittelt, die damit zu tun hat. Wenn diese auf selbständiger Basis realisierbar erscheine, ist der Gründungszuschuss daher die richtige Antwort. Das Sozialgericht meinte, dass die Vermittlung in einen anderen Job (z.B. als Helfer) dagegen bei ausgebildeten Personen keine dauerhafte Wirkung haben würde.

Auch wenn es im fraglichen Fall um einen Golflehrer ging, kann das Urteil für Journalisten heißen: Wenn sie eine einschlägige Ausbildung (Studium und/oder journalistisches Volontariat) vorweisen, kann für sie die Existenzgründung als freie Journalisten die einzig richtige Vermittlungsmaßnahme sein, solange keine berufsspezifischen Arbeitsverhältnisse in Sicht sind. Daher wäre für Arbeitsagenturen in diesem Fall das Ermessen stark reduziert, eine Ablehnung wäre nicht zulässig.

Mehr zum Fall auch bei gruendungszuschuss.de


Michael Hirschler, hir@djv.de

http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3293
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