Deutscher Journalisten-Verband Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten

Aktuelles

Corona-Krise

Eiertanz auf Kosten der Selbständigen - Corona-Soforthilfe in NRW jetzt doch nicht für den Lebensunterhalt

16.04.2020

Die Soforthilfe in NRW darf jetzt doch nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das teilte ein Vertreter der Landesregierung am Nachmittag dem DJV Nordrhein-Westfalen mit. Vorher hatte die Landesregierung dem Landesverband des DJV schriftlich mitgeteilt, dass die Hilfe sehr wohl für den Lebensunterhalt genutzt werden dürfe, wie es auch ursprünglich auf der Internetseite des Landes explizit geheißen hatte.

Der Vertreter der Landesregierung begründete das mit der Notwendigkeit, die Kriterien der Bundeshilfen einzuhalten. Zugleich machte er deutlich, dass das Land sich weiterhin dafür einsetze, dass die Nutzung für den Lebensunterhalt möglich werde, da es sich an einem entsprechenden Forderungsschreiben der Wirtschaftsminister der Bundesländer beteiligt habe.

Für viele Selbständige, die den Antrag auf die Hilfe auf Grund der Aussagen des Landes gestellt und teilweise auch schon erhalten haben, kommt diese Änderung wie ein Schock. Sie haben auf bisherige Aussagen vertraut. Sie stellen die Frage, was nun maßgeblich ist, die aktuellen Aussagen oder die Bedingungen bei Antragstellung und Auszahlung,oder ob die jetzige Klarstellung nur für Neuanträge gilt.

In Baden-Württemberg scheint die Nutzung der Soforthilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls in bescheidenem Umfang weiterhin kein Problem zu sein. Erst kürzlich hatte die zuständige Ministerin des Bundeslandes der Bundesregierung vorgeworfen, "zu kurz zu springen" und klargestellt, dass in ihrem Bundesland die Hilfe jedenfalls bis zu einer Höhe von 1.180 Euro für den Lebensunterhalt genutzt werden dürfe.

In den meisten übrigen Bundesländern darf die Soforthilfe nur für Betriebsausgaben verwendet werden, Entnahmen aus dem Betrag zum Lebensunterhalt sind nicht erlaubt. Das wird auch damit begründet, dass Hilfe zum Lebensunterhalt über die staatlichen Grundsicherungs- und Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld möglich sei.

Für viele Selbständige, die auf Grund von Partner/innen im Haushalt mit eigenem Einkommen keinen Anspruch auf solche Sozialleistungen haben, ist damit ein Weiterbetrieb ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit nicht möglich, da sie aus der Selbständigkeit beziehungsweise den Soforthilfen möglicherweise auf Monate hinaus keinerlei Einkommen in die Familie einbringen dürfen. Für sie macht es unter diesen Umständen mehr Sinn, eine ganz andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Soforthilfen sind für sie in dieser Konstellation auf jeden Fall keine Hilfe. Deren Bedingungen führen dazu, dass gerade diejenigen Selbständigen, die eigentlich die besten Steuerzahler/innen sind, da sie besser verdienen, unter den aktuellen Bedingungen ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Gefördert werden offenbar nur diejenigen, die von jeher prekär leben (müssen) und nur wenig ansparen und/oder nicht mit Partner/innen in einem gemeinsamen Haushalt leben.



MH, hir@djv.de
Newsletter

Cookie Einstellungen